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SteuerID nur für Steuer­zwe­cke?

17. April 2008

Wie sehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Verwendung der Steuer-ID aus? Welche Behörden dürfen die Steuernummer für welche Zwecke verwenden?

Welche Rolle spielt die SteuerID? Im Unterschied zur bisherigen Steuernummer (die etwa beim Umzug in ein anderes Bundesland wechselt) und allen anderen staatlich verordneten Kennungen (Ausweis-, Pass- oder Sozialversicherungsnummer) soll sie künftig ab der Geburt alle Menschen in Deutschland ein Leben lang begleiten – und bleibt sogar noch 20 Jahre nach dem Tod gültig. Jeder Person wird dabei eine elfstellige Kennung zugewiesen, und jede Kennung darf nur einmal vergeben werden, so die Definition der Steueridentifikationsnummer in § 139b Abs. 1 der Abgabenordnung. Die SteuerID wird deshalb die erste eineindeutige amtliche Kennung, d.h. anhand einer konkreten SteuerID lässt sich ein Mensch eindeutig identifizieren und umgekehrt kann von einem konkreten Menschen auf eine ihm zugeordnete SteuerID geschlussfolgert werden. Im Jargon der Datenbankprogrammierer gesprochen: Die SteuerID ist der ideale Index, weil bei ihr Doppelungen und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Das Bundesfinanzministerium wiegelt mögliche Bedenken, bei der Nummer handle es sich um mehr als nur ein steuerliches Ordnungsmerkmal, auf seiner Internetseite ab. Dort heißt es:

Die Befürchtung, dass die Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern für andere als für steuerliche Zwecke genutzt werden könnte, ist unbegründet. Nach § 139b Abs. 4 und 5 AO unterliegen die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten einer strikten Zweckbindung, die eine anderweitige Verwendung der Daten überhaupt nicht zulässt. (…) Die Identifikationsnummer ist kein allgemeines Personenkennzeichen, sondern ein bereichsspezifisches Ordnungsmerkmal, das für die Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden eingeführt wird.“ [1]

Bekanntlich ist Vertrauen gut, Kontrolle staatlichen Handelns aber besser. Eine Antwort darauf, ob die SteuerID wirklich nur ein Ordnungsmerkmal für steuerliche Zwecke ist, liefert deren gesetzliche Regelung. Die findet sich in den § § 139a und 139b der Abgabenordnung (AO), wo der Umfang der erhobenen Daten, ihre Verwendungszwecke und der Kreis der zugriffsberechtigten Behörden geregelt sind. In § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung heißt es dazu:

Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen 1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet (…)

Bereits die Verwendung der SteuerID durch die Finanzbehörden ist also nicht auf deren gesetzliche Aufgaben – etwa die Erhebung von Steuern und die Gewährleistung der Steuergerechtigkeit – beschränkt, sondern prinzipiell (’sofern durch andere Rechtsvorschriften erlaubt‘) für andere Zwecke nutzbar. Neben den Finanzbehörden sollen auch andere Behörden und selbst Privatpersonen die SteuerID nutzen dürfen. Diese Nutzung der SteuerID durch Dritte ist nicht auf den Datenaustausch mit Finanzbehörden beschränkt, sondern darf (nach Erlass einer entsprechenden Verordnung) auch für ganz andere Zwecke erfolgen.

Die vom Bundesfinanzministerium versprochene Zweckbindung der SteuerID erweist sich bei näherer Betrachtung als reine Mogelpackung. Auch wenn derzeit noch keine gesetzlichen Regelungen bekannt sind, die anderen Behörden oder Privatpersonen eine Nutzung der SteuerID erlauben würden – die mit dem Steueränderungsgesetz von 2003 geschaffenen Grundlagen der SteuerID sehen derartige Nutzungsmöglichkeiten ausdrücklich vor! Dass dabei selbst an eine im wahrsten Sinne des Wortes grenzüberschreitende Nutzung der SteuerID gedacht wurde, macht spätestens § 139b Absatz 4  der Abgabenordnung deutlich, in dem die Verwendung für den nationalen, aber auch den internationalen Datenaustausch der Finanzbehörden gestattet wird.

Das niedrige Schutzniveau der Steueridentifikationsnummer tritt deutlich hervor, wenn man sich die vergleichbaren Regelungen zum Schutz der Passnummer ( § 16 PaßG) oder der Personalausweisnummer ( § 3 PersAuswG) anschaut. Dort wird die Speicherung und Verwendung der Nummern auf die Herstellung sowie die Registrierung vermisster bzw. gesperrter Dokumente begrenzt. In beiden Gesetzen findet sich ein explizites Verbot der zentralen Speicherung der Seriennummern und ein ausdrückliches Verbot ihrer Verwendung als Index für den Datenzugriff in anderen Behörden:

Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei (dem Passhersteller | der Bundesdruckerei GmbH) und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der (Pässe | Ausweise) erfolgen.“ ( § 16 Abs. 3 PaßG | § 3 Abs. 3 PersAuswG)

Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.“ ( § 16 Abs. 4 PaßG und § 3 Abs. 4 PersAuswG)

Schon aus technischen Gründen eignen sich weder Pass- noch Ausweisnummer besonders gut als Personenindex, weil sie Merkmale der jeweiligen Dokumente, aber nicht ihrer Besitzer sind. Die SteuerID dagegen weist einen vergleichsweise geringen Schutz vor einem derartigen Missbrauch auf. In § 139b Abs. 2 Satz 2 heißt es dazu: „Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen (…) 2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.“ Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Quelle:

[1] Bundeswirtschaftsministerium: Bisher gestellte Fragen und Antworten zur Identifikationsnummer (IdNr.). Online: http://www.bundesfinanzministerium.de …

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