Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 221/222: Perspektiven des Datenschutzes nach der DSGVO

Aufbruch oder weiter so? - Eine bürger­recht­liche Bewertung des 2018er Koali­ti­ons­ver­trags von CDU, CSU und SPD

in: vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 129-142

Am 7. Februar diesen Jahres einigten sich CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag für eine „Große“ Koalition. Nachdem alle drei Parteien dem Vertrag zugestimmt hatten, wählten die Abgeordneten des 19. Bundestags auf seiner Grundlage am 14. März 2018 eine neue Regierung.

Obwohl solche Verträge ihrem Charakter nach viele Absichtserklärungen enthalten, ist ihre Lektüre dennoch lohnend: neben immer wiederkehrenden Versprechen, an deren Realisierung kaum noch jemand glaubt, sind es vor allem die Themenkonjunkturen (Was landet diesmal auf den vorderen Plätzen? Was hinten?), die Änderungen im politischen Framing (In welcher Sprache / Denke werden Themen angegangen?) und die offensichtlichen Leerstellen, die Aufschluss über die innere Verfasstheit der Koalitionäre geben. Zu den Gewinnern – zumindest in der Platzierung – gehören in diesem Jahr eindeutig Europa (von 6 auf 1) und Digitalisierung. Inhaltlich bleiben beide Bereiche jedoch äußerst vage, fallen zum Teil hinter die Ankündigungen von 2013 zurück. Wie es um ausgewählte Politikfelder im Einzelnen bestellt ist, kommentieren die Mitglieder des Bundesvorstands im folgenden Sammelbeitrag.

Bioethik: Das große Schweigen zu den Fragen von Leben, Tod und Fortpflan­zung

Auch die dritte große Koalition von CDU/CSU und SPD hat wie die vorangegangenen kein bioethisches Konzept zu den existenziellen Lebensfragen. Der Koalitionsvertrag schweigt zu den Fragen, die die Bürger diesbezüglich beschäftigen: Patientenrechte, Sterbehilfe, Reproduktionsmedizin … Dabei geht es in der Bioethik schon lange nicht mehr um unüberbrückbare Gegensätze zwischen den Koalitionspartnern, sondern darum, dass keine der Parteien ein bioethisches Konzept vorzuweisen hat. In den letzten Jahren war zu beobachten, wie sich die Parteien in jeder Einzelfrage durch die entsprechenden gesellschaftspolitischen Diskussionen hangelten, um am Ende der gesetzgeberischen Debatten regelmäßig den sogenannten Fraktionszwang aufzuheben. Die Zeiten, als parteipolitische Haltungen in bioethischen Fragen noch voneinander abgrenzbar waren (etwa zur Frage des Schwangerschaftsabbruches) scheinen vorbei zu sein. Die Gesetzgebung wird deshalb weiter bruchstückhaft und unsystematisch reagieren, obwohl grundsätzliche Reformen längst auf der Tagesordnung stehen. So müsste z. B. das 30-jährige Embryonenschutzgesetz dringend grundsätzlich überarbeitet werden, um z. B. Wertungswidersprüche in der Reproduktionsmedizin zu beseitigen. Schon lange werden die im Embryonenschutzgesetz ausgesprochenen absoluten Verbote verfassungsrechtlich kritisch hinterfragt. Angesichts der divergierenden Regelungen in den EU-Mitgliedsstaaten zum Komplex der Fortpflanzungsmedizin wird sich diese Position nicht halten lassen.

Die Konzeptionslosigkeit in Sachen Bioethik steht im direkten Widerspruch zur existenziellen Bedeutung des Themas. Die Entwicklung von Bio- und Gentechniken hat in den letzten Jahrzehnten unsere Welt ebenso stark verändert wie ihre digitale Spiegelung in Daten und deren Vernetzung. Obwohl niemand davon ausgeht, dass diese Entwicklung an ihr Ende gekommen ist, haben die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag dazu einfach nichts gesagt.

Wir müssen deshalb davon ausgehen, dass die großen bioethischen Themen schnell auch diese Koalition einholen werden; insbesondere werden die Themen der letzten Legislaturperiode unweigerlich zurück auf die politische Bühne gelangen, wie der Streit um den neu eingeführten § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe). Ebenso wird die Weigerung des früheren Bundesgesundheitsministers, tödliche Medikamente in extremen Notlagen an Betroffene abzugeben (s. dazu den Beitrag von Will auf S. 153 in diesem Heft), unweigerlich wieder auf der politischen Tagesordnung landen.

Umso wichtiger wird es sein, dass wir unseren zivilgesellschaftlichen Protest zu diesen Fragen weiter organisieren.

Rosemarie Will

Digital­po­litik, Datenschutz – und wenig Bürger­rechte

Gleich in den ersten Tagen der neuen GroKo gingen zwei ihrer VertreterInnen in die Offensive: Der neue Bundesinnen- und „Heimat“minister Horst Seehofer (CSU) kündigte einen starken Staat und neue Überwachungsmaßnahmen an, etwa „eine wirksame Videoüberwachung an allen Brennpunkten im Land“ [1]. Die Staatsministerin für Digitalisierung, Dorothee Bär (CSU), sprach von „Datenschutz aus dem 18. Jahrhundert“[2] und brachte erneut den Begriff der „Datensouveränität“  ins Spiel, der sich mittlerweile als Kampfbegriff gegen den Datenschutz etabliert hat. [3]

Doch zählen wir einmal nach: Das Wort „Datenschutz“ in seinen unterschiedlichen Formen kommt im Koalitionsvertrag immerhin 14 mal vor, das Wort „digital“ rund 300 mal, das Wort „Bürgerrechte“ genau einmal, das Wort „Netzpolitik“ überhaupt nicht – auf 179 Seiten. Aber die Wendung „Digital first“ darf nicht fehlen – der Wahlkampfslogan der FDP hat es also in den Koalitionsvertrag der Großen Koalition geschafft.
Tatsächlich soll in nahezu allen Politikfeldern so viel wie möglich „digitalisiert“ werden – was das dann im konkreten Fall bedeutet, ist nicht immer klar; und ob es den Kern des Problems trifft, ist auch ungewiss. So kündigt die Bundesregierung beispielsweise an: „Wir werden eine Beteiligungsplattform für alle veröffentlichten Gesetzentwürfe der Bundesregierung schaffen, die der transparenten Beteiligung von Bürgern und Verbänden dient und zu denen die Bundesregierung dann Stellung nimmt.“ (S. 46) Das sieht auf den ersten Blick modern und fortschrittlich aus – der Teufel steckt aber im Detail. Die letzte GroKo hat wiederholt demonstriert, wie wenig sie an sachverständigen Stellungnahmen von Verbänden und Experten interessiert ist, wenn zu umfangreichen Gesetzentwürfen innerhalb von wenigen Stunden eine Stellungnahme erwartet wird, und die Verabschiedung des Entwurfs im Kabinett 48 Stunden später angesetzt ist [4] – bei derart festgelegten Vorhaben hilft auch keine digitale Anhörung mehr.

Zweifellos ist es richtig, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen. Dem müssen aber adäquate Mechanismen gegenüberstehen, die die Bürgerrechte schützen. Neben dem aus bürgerrechtlicher Sicht besonders kritischen Bereich der inneren Sicherheit (s. weiter unten) finden sich im Vertrag zahlreiche Ankündigungen zu weiteren netzpolitischen und datenschutzrelevanten Vorhaben (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

• Die Koalitionsparteien „… wollen ein digitales ‚Bürgerportal‘ für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen schaffen, indem wir zentrale und dezentrale Verwaltungsportale miteinander vernetzen. Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen sollen ihre Daten grundsätzlich nur einmal angeben müssen.“ (S. 130) Auf den ersten Blick sicherlich eine Erleichterung – es wird aber sehr genau zu beobachten sein, wie bei dieser Weitergabe zwischen Behörden zu unterschiedlichen Zwecken die versprochene „vollständige Transparenz und Kontrolle der Bürgerinnen und Bürger über ihre Daten“ (ebd.) gewährleistet bleiben kann. Genaues Augenmerk muss dabei sowohl der Zweckbindung als auch der Verknüpfung von Daten über sämtliche beteiligten Behörden hinweg sowie den damit verbundenen neuen Möglichkeiten der Überwachung gelten.

• Das Betreiben „krimineller Infrastrukturen“ soll unter Strafe gestellt werden: „Wo Strafbarkeitslücken bestehen, werden wir eine Strafbarkeit für das Betreiben krimineller Infrastrukturen einführen, um speziell im Internet eine Ahndung von Delikten wie z. B. das Betreiben eines Darknet-Handelsplatzes für kriminelle Waren und Dienstleistungen einzuführen.“ (S. 129) Wie schwierig eine objektive Bestimmung krimineller Software-Werkzeuge ist, zeigte die Einführung des sogenannten „Hackerparagrafen“ (§ 202c StGB: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten), da sich viele Analyse- und Sicherheitsprogramme sowohl für die Absicherung wie für das Aufspüren (und Ausnutzen) von Sicherheitslücken eignen. Was die jetzige Ankündigung für die Betreiber von TOR-Servern bedeutet, auf denen der gleichnamige Anonymisierungsdienst beruht, bleibt deshalb abzuwarten.

• „Die Mitte 2020 anstehende Evaluierung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wollen wir intensiv begleiten und dabei alle Regelungen auf ihre Zukunftsfähigkeit und Effektivität überprüfen.“ (S. 130) Nachdem die deutsche Bundesregierung bei der Grundverordnung offenbar eher gebremst hat, ist abzuwarten, wie sie sich diesmal verhält. Dass auch hier der Begriff der „Datensouveränität“ gegen einen wirksamen Datenschutz in Stellung gebracht wird, lässt nichts Gutes erwarten. In diesem Kontext müssen wir auch diese Ankündigung aufmerksam verfolgen: „Die Frage, ob und wie ein Eigentum an Daten ausgestaltet sein kann, müssen wir zügig angehen.“ (ebd.) Eigentlich kann es darauf nur eine Antwort geben. [5]

• Eine alte Forderung des Datenschutzes scheint erfüllt zu werden: „Wir wollen die Öffnungsklausel in Artikel 88 der Datenschutz-Grundverordnung nutzen und prüfen die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz, das die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten am Arbeitsplatz schützt und Rechtssicherheit für den Arbeitgeber schafft.“ (S. 130f.) Allein, die Verabschiedung einer solchen Regelung wird schon seit Jahren versprochen. Die letzte Initiative [6] wurde – auch von der damals oppositionellen SPD – scharf kritisiert [7] und verschwand (zum Glück) schnell wieder in der Schublade. Gleichwohl wäre ein solches Gesetz dringend nötig, um die Rechte der Arbeitnehmer_innen klar zu regeln; sowohl das alte Bundesdatenschutzgesetz als auch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung enthalten insoweit nur generalklauselartige Vorgaben, die einen effektiven Schutz der informationellen Selbstbestimmung am Arbeitsplatz bei weitem nicht ausreichend gewährleisten. Dass die neue Bundesregierung sich gegen den anhaltenden Widerstand der Unternehmer durchsetzt und entsprechende Regelungen auf den Weg bringt, darf bezweifelt werden.

• Die Koalitionsparteien bekennen sich zu Daten als „Treibstoff für Innovationen und neue Dienste“ (S. 46): Zeitnah wird die Einsetzung einer „Daten-Ethikkommission“ versprochen, die innerhalb eines Jahres einen „Entwicklungsrahmen für Datenpolitik, den Umgang mit Algorithmen, künstlicher Intelligenz und digitalen Innovationen“ (S. 47) vorlegen soll. Das liest sich zunächst eher unverbindlich und ergebnisoffen, doch wohin die Reise gehen soll, wird kurz darauf deutlicher: „Die Klärung datenethischer Fragen kann Geschwindigkeit in die digitale Entwicklung bringen und auch einen Weg definieren, der gesellschaftliche Konflikte im Bereich der Datenpolitik auflöst“ (ebd.) Sprich: Es geht darum, für die extensive Datennutzung Akzeptanz zu schaffen. 

• Nicht zuletzt der aktuelle Facebook-Skandal und die ersten Unfälle autonomer Fahrzeuge machen auf die zunehmende Relevanz von IT-Systemen für die Sicherheit im Alltag und die Frage der Produkthaftung aufmerksam. Ohne einen konkreten Ansatzpunkt zu benennen, wie sie das durchsetzen will, verspricht die Koalition: „Die Hersteller und Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen müssen Sicherheitslücken bekanntmachen und schnellstmöglich beheben.“ (S. 45) Warum aber werden dazu nicht auch Behörden (wie BSI, BKA oder die Geheimdienste) verpflichtet? Legislativ richtig umgesetzt, könnte solch eine Initiative die IT-Sicherheit erheblich steigern und nebenbei dem Staatstrojanerunwesen ein Ende bereiten – bei dieser Regierung ist das aber schwer vorstellbar.

Ebenso unbestimmt ist, wie die versprochenen „klare[n] Regelungen für die Produkthaftung in der digitalen Welt“ (ebd.) aussehen sollen. 

• Einen Schwerpunkt setzt die Koalition bei der digitalen Bildung: „Wir brauchen eine Digitale Bildungsoffensive, die die gesamte Bildungskette in den Blick nimmt und das gesunde Aufwachsen, die digitale Selbstbestimmung und individuelle aktive Teilhabe, den Umgang mit Daten sowie die hervorragende berufliche Bildung zum Ziel hat. … Mit dem mit fünf Milliarden dotierten Digitalpakt#D zielen Bund und Länder auf die flächendeckende digitale Ausstattung aller Schulen, damit die Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und Lernbereichen eine digitale Lernumgebung nutzen können. In diesem Zusammenhang wollen wir eine nationale Bildungsplattform schaffen …“ (S. 39) Es bleibt abzuwarten, für welche konkreten Maßnahmen die Mittel bereitgestellt werden.

Stefan Hügel

Dem Frieden der Welt dienen – durch Aufrüstung und weitere Rüstungs­ex­porte?

Zwischen dem Bundesverteidigungsministerium und dem Auswärtigen Amt gibt es seit langem einen Streit um die Frage, wie viel militärischer Einsatz für die Sicherheit nötig ist und welche Bedeutung die nicht-militärische Bearbeitung von Konflikten haben soll. Dieser Konflikt bestimmt auch die Aussagen im Koalitionsvertrag zur Friedenssicherung. Fortschritten bei Maßnahmen zur Krisenprävention und Friedensförderung steht die Bereitschaft zu massiver Aufrüstung im Rahmen einer einheitlichen europäischen Sicherheitspolitik mit dem Ziel einer „Armee der Europäer“ (S. 148) gegenüber. So will man „die Europäische Verteidigungsunion mit Leben füllen“, das „neue Instrument des Europäischen Verteidigungsfonds“ nutzen und sich „für ein angemessen ausgestattetes Hauptquartier der EU zur Führung der zivilen und militärischen Missionen“ (S. 147) einsetzen. Deutschland verfolgt militärpolitisch zwei zentrale Ziele: „Europa muss international eigenständiger und handlungsfähiger werden. Gleichzeitig wollen wir die Bindung an die USA festigen. Wir wollen transatlantisch bleiben und europäischer werden.“ (S. 146)

Kopplung der Entwicklungsausgaben an Steigerungen des Militäretats

Es ist sicherlich positiv, dass die Koalition für die jährlichen Haushaltsaufstellung bis 2021 einen Anstieg der Militärausgaben „bei zusätzlich entstehenden Haushaltsspielräumen“ (S. 147) 1:1 an die Entwicklungszusammenarbeit koppeln will. Damit ist aber auch klar, dass die Koalition entstehende Haushaltsspielräume prioritär für Verteidigungsausgaben nutzen will: „Diese Erhöhungen dienen der Schließung von Fähigkeitslücken der Bundeswehr und der Stärkung der europäischen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich wie auch gleichermaßen der Stärkung der zivilen Instrumente der Außenpolitik und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen einer umfassenden gemeinsamen Friedens- und Sicherheitspolitik.“ (S. 145) Die Koppelung dient wohl vor allem dazu, diese weiteren Militärausgaben zu rechtfertigen, denn Deutschland wird mit diesen Steigerungen der Militärausgaben „dem Zielkorridor der Vereinbarungen in der NATO folgen …“ (S. 147), soll heißen: der Forderung der NATO nach zwei Prozent des Brutto-Inlandsprodukts für Militärausgaben entsprechen.

Atomwaffen

Ziel unserer Politik ist eine nuklearfreie Welt“ (S. 150) Dass mit einer solchen Feststellung Erwartungen geschürt werden, ist nicht überraschend. Wer nun aber Aussagen zum Abzug der in Deutschland stationierten Atomwaffen oder einer Unterzeichnung des kürzlich von 122 Staaten beschlossenen UN-Atomwaffenverbots-Vertrages sucht, sieht sich getäuscht: „Solange Kernwaffen als Instrument der Abschreckung im Strategischen Konzept der NATO eine Rolle spielen, hat Deutschland ein Interesse daran, an den strategischen Diskussionen und Planungsprozessen teilzuhaben. Erfolgreiche Abrüstungsgespräche schaffen die Voraussetzung für einen Abzug der in Deutschland und Europa stationierten taktischen Nuklearwaffen.“ (S. 150) Es bleibt nebulös, wieso kleinere Staaten zur Abrüstung bereit sein sollten, wenn „die Großen“ nicht mit gutem Beispiel vorangehen, ja sogar ihre Atomwaffen-Arsenale modernisieren wollen.

Bundeswehr / Bewaffnung / Auslandseinsätze

Die Bundeswehr bleibe Parlamentsarmee (S. 158) und „unverzichtbarer Bestandteil deutscher Sicherheitspolitik. Unsere Politik basiert auf unseren Werten und dient unseren Interessen.“ (S. 146) Welche das sind, wird im Weißbuch 2016 deutlicher: Die Bundeswehr soll auch „zur Abwehr sicherheitspolitischer Bedrohungen für unsere offene Gesellschaft und unsere freien und sicheren Welthandels- und Versorgungswege“ beitragen (Weißbuch 2016, S. 90).

Autonome Waffensysteme, die der Verfügung des Menschen entzogen sind, werden abgelehnt: „Wir wollen sie weltweit ächten.“ (S. 149) Deutschland werde auch künftig für die Einbeziehung bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge in internationale Abrüstungs- und Rüstungskontrollregime eintreten (S. 151).

Im Rahmen der Europäischen Verteidigungsunion soll die Entwicklung der Euro-Drohne weitergeführt werden. Als Übergangslösung werde die Drohne HERON TP geleast. Die Koalition trifft damit eine Vorfestlegung auf die Anschaffung bewaffnungsfähiger Drohnen. Äußerst befremdlich: Erst später soll der Bundestag „nach ausführlicher völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher und ethischer Würdigung“ (S. 159) über die Beschaffung dieser Waffen entscheiden. Völkerrechtswidrige Tötungen werden „kategorisch abgelehnt, auch durch Drohnen“ (S. 161).
Auslandseinsätze der Bundeswehr, so der Koalitionsvertrag, würden „stets im Rahmen eines politischen Konzepts erfolgen, das fortlaufender Evaluierung unterliegt.“ (S. 159) Tatsächlich wurde – wenn überhaupt – nur die technische Durchführung der Auslandseinsätze evaluiert; ihre politische Evaluierung wäre allemal sinnvoll, aber steht noch aus.

Das Engagement in Mali werde fortgesetzt, das Mandat im Nordirak beendet und beim Afghanistan-Mandat die Zahl der Soldaten erhöht, heißt es im Koalitionsvertrag (S. 159).

Rüstungsexporte

Die Koalition kündigt den Stopp von Ausfuhrgenehmigungen für am Krieg im Jemen beteiligte Staaten an: „Wir werden ab sofort keine Ausfuhren an Länder genehmigen, solange diese unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sind.“ (S. 151) Allerdings sagt diese Ankündigung nichts aus über bereits genehmigte Ausfuhren, die eigentlich ebenfalls gestoppt werden müssten. Noch wichtiger aber wäre die generelle Forderung, dass die Vorabgenehmigungen des Bundessicherheitsrates keinen Anspruch auf Erteilung einer endgültigen Exportgenehmigung mehr begründen können, wenn sich die politische Situation im Empfängerland zwischenzeitlich deutlich ändert. Die Bundesregierung will weiterhin Rüstungsexporte auch in Krisenregionen genehmigen, d.h. alle bereits genehmigten Kriegsgüter, etwa für Saudi-Arabien, dürfen bei Einhaltung bestimmter Kriterien geliefert werden.

Menschenrechte, Krisenprävention und humanitäre Hilfe

Die Koalition will die Menschenrechtsschutzmechanismen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union sowie des Europarates konsequent unterstützen, die menschenrechtliche Kohärenz zwischen den einzelnen Politikfeldern verbessern und die Menschenrechtsarchitektur in Deutschland stärken (S. 157).

SPD und Union bekennen sich dazu, „die im Jahr 2017 beschlossenen Leitlinien für Krisenprävention, Konfliktbearbeitung und Friedensförderung als Referenzrahmen für Deutschlands Engagement zur Krisenverhütung und Friedensförderung konsequent umzusetzen.“ (S. 158) Der Zivile Friedensdienst und das Zentrum für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) soll als Kompetenzzentrum für Friedenseinsätze gestärkt werden. Mittelfristig werde angestrebt, „das ZIF auch für Aufbau und Unterhaltung einer kurzfristig verfügbaren zivilen Einsatzreserve zu befähigen“ (S. 158). Zudem soll der zweite Nationale Aktionsplan zur UN-Resolution 1325 für eine gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen in der Krisenprävention, Konfliktbewältigung und Friedenskonsolidierung umgesetzt werden (S. 158).

Das ernüchternde Fazit: Der beabsichtigte Ausbau ziviler Friedensförderung kann die auch von Deutschland forcierte militärische Aufrüstung und die andauernden Rüstungsexporte nicht aufwiegen. Zahlreiche friedenspolitische Absichtserklärungen des Koalitionsvertrags können nicht darüber hinweg täuschen, dass sich die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik weiterhin maßgeblich an den deutschen (Wirtschafts-)Interessen orientiert und der Bundeswehr Aufgaben übertragen werden, die das Grundgesetz ausdrücklich ausschließt.

Werner Koep-Kerstin

Innere Sicherheit: Sicherer durch stärkeren Verfas­sungs­schutz und mehr Video­über­wa­chung?

Der Koalitionsvertrag schreibt die bisherige Entwicklung fort, mit dem Versprechen von „mehr Sicherheit“ für die Bevölkerung die verfassungsrechtlichen Grenzziehungen zum Schutz vor einer übermächtigen Staatsgewalt Stück für Stück weiter aufzuweichen. Vor dem Hintergrund der bitteren Erfahrungen aus der Geschichte Deutschlands sieht unsere Verfassungsordnung eine Dezentralisierung des Polizeiwesens vor und räumt dem Bund nur eine Zuständigkeit für bestimmte Sonderpolizeien ein. Auch sollen Polizeien und Geheimdienste strikt getrennt sein (Trennungsgebot) und sich im Arsenal ihrer Befugnisse unterscheiden.

Im Koalitionsvertrag ist hingegen die Erarbeitung eines gemeinsamen Musterpolizeigesetzes vorgesehen. Damit wird die Vereinheitlichung des Polizeirechts forciert und die im Grundgesetz verankerte Sicherheitsarchitektur ausgehöhlt. Es kann keine Rede davon sein, dass durch die Landespolizeigesetze „Zonen unterschiedlicher Sicherheit in Deutschland“ (S. 126) geschaffen wurden, wie der Koalitionsvertrag behauptet. Das Vorhaben muss vor dem Hintergrund des neuen Bayerischen Polizeigesetzes gesehen werden, das den Sicherheitsbehörden weitgehende Befugnisse zugesteht und zu dem der Journalist Detlef Borchers schreibt: „Überwachungsdrohnen, DNA-Tests, Präventivhaft: Der Entwurf für Bayerns neues Polizeigesetz liest sich wie das Skript eines düsteren Science-Fiction-Films. Unter einem Innenminister Seehofer könnte dies bald für ganz Deutschland gelten.“ [8] Bürgerrechtlich lässt dies wenig Gutes erwarten.

Außerdem soll das „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) von Polizeien und Geheimdiensten so weiterentwickelt werden, „dass dort Informationen reibungsloser ausgetauscht“ (S. 127) und verbindliche Absprachen getroffen werden. Zu der seit Jahren erhobenen Kritik, dass es keine gesetzliche Grundlagen für das GTAZ und die anderen Zentren gibt und die bestehenden Gesetze eine so enge, tägliche Zusammenarbeit nicht hergeben, findet sich im Vertrag kein Wort. (Dabei hatte man sich in den Jamaika-Sondierungsgesprächen bereits auf eine gesetzliche Regelung geeinigt.)

Weiterhin soll das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) „im Bereich der zentralen Auswertung und Analyse in Angelegenheiten des islamistischen Terrorismus sowie bei länderübergreifenden extremistischen Phänomenen von bundesweiter Bedeutung seine Steuerungsfunktion verstärkt wahrnehmen.“ (S. 127) Damit wird das Trennungsgebot für Polizeien und Geheimdienste noch weiter als bisher durchlöchert. Der Verfassungsschutz des Bundes soll künftig offenbar eine Führungsrolle auch gegenüber der Polizei übernehmen, obwohl doch die Abwehr von Terrorismusgefahren und die Verfolgung von Straftaten in die Zuständigkeit von BKA und Länderpolizeien fällt, während die Verfassungsschutzbehörden nur Nachrichten über bestimmte „Bestrebungen“ sammeln und damit eine Art Frühwarnsystem bilden sollen.[9]

Die Menschen sollen sich auf unseren Straßen und Plätzen sicher bewegen können.“ (S. 126) Deshalb, so der Koalitionsvertrag, soll die Videoüberwachung von „Brennpunkten“ ausgebaut und technisch verbessert werden. „Intelligente Videoüberwachung kann dabei eine Weiterentwicklung sein.“ (S. 127) Mit „intelligenter Videoüberwachung“ ist offenbar die automatische Gesichtserkennung von Passant_innen gemeint, wie sie am Berliner Bahnhof Südkreuz derzeit erprobt wird. Eine solche Totalerfassung aller Menschen, die bestimmte Straßen und Plätze passieren, ermöglicht die Herstellung umfassender Bewegungsprofile und stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dass auf diese Weise die Sicherheit auf öffentlichen Straßen und Plätzen erhöht wird, ist höchst fraglich – schließlich fanden auch in der Vergangenheit zahlreiche Gewaltdelikte (z.B. in U-Bahnhöfen) vor laufender Kamera statt; die abschreckende Wirkung der Videoüberwachung ist also durchaus zu bezweifeln. 

Analog zum Ausbau der Videoüberwachung zu einem Fahndungsinstrument sollen auch DNA-Daten für die polizeiliche Fahndung erschlossen werden. Dazu verspricht die Koalition: „Die DNA-Analyse wird im Strafverfahren auf äußerliche Merkmale (Haar, Augen, Hautfarbe) sowie Alter ausgeweitet (§ 81e StPO).“ (S. 124) Aus den von ihr gefundenen DNA-Proben darf die Polizei demnächst also Täterprofile erstellen, mit denen dann womöglich öffentlich nach mutmaßlichen Tätern (oder unbeteiligten Dritten) gefahndet wird. Da Genspuren nicht nur von Tätern, sondern täglich von allen Menschen unbemerkt hinterlassen werden, ist mit einer hohen Fehlerquote bei diesen Profilen zu rechnen. [10]

Martin Kutscha

Parti­zi­pa­tion und Engagement

Bereits in der Präambel des Koalitionsvertrags werden erste Signale für „mehr Demokratie“ gesetzt. Mutig wird dort in programmatischer Weise versprochen: „Dabei streben wir einen politischen Stil an, der die öffentliche Debatte belebt, Unterschiede sichtbar lässt und damit die Demokratie stärkt.“ (S. 5) Vielleicht ein beteiligungspolitischer Gruß nach Baden-Württemberg, das in den letzten Jahren eine enorme Vielzahl partizipationsfreundlicher Regelungen eingeführt hat.
Eine ganze Reihe konkreter Maßnahmen „zur Stärkung der Demokratie und der Zivilgesellschaft“ werden im Abschnitt „Stärkung der Demokratie und Extremismusprävention“ (S. 119) aufgeführt:

    a) Absicherung und Ausbau der bestehenden Programme zur Demokratieförderung und Extremismusprävention, „gegen Rechtsextremismus, gegen Linksextremismus, gegen Antisemitismus, gegen Islamismus und Salafismus.“

    b) Stärkung der politischen und kulturellen Bildung. Zudem soll das „Forum Recht“ mit Sitz in Karlsruhe unterstützt werden. Jenes soll „den Rechtsstaat im Sinne einer gewachsenen Rechtskultur als unverzichtbaren Teil unseres Zusammenlebens näherzubringen.

    c) Für das Jahr 2019 werden Feierlichkeiten und Gedenkveranstaltungen aus Anlass von 100 Jahren Demokratie in Deutschland, 100 Jahren Frauenwahlrecht, 70 Jahren Grundgesetz und 30 Jahren friedliche Revolution angekündigt.

    d) Neben verschiedenen Maßnahmen zur Extremismusprävention und der Umsetzung von Erkenntnissen aus den NSU-Untersuchungsausschüssen werden die Einsetzung eines/einer „Beauftragten für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus“ sowie einer Expertenkommission zum Thema Antiziganismus versprochen.

Ausdrücklich benennt der Vertrag Vorhaben zur Stärkung der Bürgerbeteiligung bis hin zur möglichen Einführung von Elementen direkter Demokratie auf Bundesebene. Für die Einführung bundesweiter Volksentscheide (und ggf. eine Änderung des Grundgesetzes) hatte ein Bündnis von über 30 Nichtregierungsorganisationen, initiiert von Mehr Demokratie, während der Verhandlungen aktiv geworben. Im Vertrag ist daraus eine Expertenkommission geworden, „… die Vorschläge erarbeiten soll, ob und in welcher Form unsere bewährte parlamentarisch-repräsentative Demokratie durch weitere Elemente der Bürgerbeteiligung und direkter Demokratie ergänzt werden kann. Zudem sollen Vorschläge zur Stärkung demokratischer Prozesse erarbeitet werden.“ (S. 164) Aus bürgerrechtlicher Sicht gilt es, dieses Gelegenheitsfenster zu nutzen und die Arbeit der Kommission kritisch zu begleiten.

In engagementpolitischer Hinsicht verspricht der Koalitionsvertrag einiges, wenn auch zumeist noch im Konjunktiv formuliert. Der Abschnitt „Stärkung der Zivilgesellschaft und des Ehrenamts“ (S. 117ff.) versammelt eine ganze Reihe von Absichtserklärungen, die mit bestehenden Forderungen der organisierten Zivilgesellschaft korrespondieren: Entbürokratisierung der bestehenden Normen, Stärkung der digitalen Kompetenzen sowie das Angebot konkreter Hilfen für die Organisationsentwicklung, die bei vielen Verbänden, Vereinen und Stiftungen überfällig ist. Die Umsetzung soll durch eine zu gründende „Service-Agentur“ oder auch durch eine (bereits in der vorherigen Legislaturperiode diskutierte) bundesweite Ehrenamtsstiftung erfolgen.

Der rechtliche Rahmen für die ehrenamtliche Betätigung und für ein soziales Unternehmertum soll verbessert werden (S. 118). Modernisiert werden soll insbesondere auch das Gemeinnützigkeitsrecht. Hierzu werden konkrete Verbesserungen im Vereinsrecht benannt, die infolge der Rechtsprechung des BGH zur Eintragungsfähigkeit von Vereinen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erforderlich sind. Zudem soll das Stiftungsrecht nach den Vorschlägen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe aktualisiert werden. Abzuwarten bleibt, ob hierbei auch die Forderungen der von der HU unterstützten „Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ umgesetzt werden. Diese von über 80 Vereinen und Stiftungen unterstützte Initiative gründete sich nach der erfolgten Aberkennung der Gemeinnützigkeit mehrerer Initiativen (darunter Attac) wegen deren (vermeintlich) allgemeinpolitischer Ausrichtung. Die Allianz hat mittlerweile konkrete Forderungen zur Änderung der Abgabenordnung sowie zum grundsätzlichen Reformbedarf des Gemeinnützigkeitsrechts formuliert.[11] Ob die von der Koalition vorgesehenen Änderungen jedoch über die punktuelle Erweiterung der Liste gemeinnütziger Vereinszwecke (angekündigt: der Betrieb offener WLan-Netze soll anerkannt werden) hinausgeht, ist fraglich.

Weitere Festlegungen im Koalitionsvertrag betreffen den Ausbau des Bundesfreiwilligendienstes („BuFDi“) und der Jugendfreiwilligendienste (S. 118) sowie die Unterstützung neuer gemeinnütziger Organisationen „mit innovativen und sozialen Ideen und nachweislichem gesellschaftlichen, ökologischem oder wirtschaftlichem Nutzen in ihrer Start- und Wachstumsphase“. Vorgesehen sind auch die Einführung eines „digitalen Bundesfreiwilligendienstes“, um computeraffine Talente für gemeinnützige Organisationen zu gewinnen (S. 48) und die Erweiterung des Bundesfreiwilligendiensts und der Jugendfreiwilligendienste im Sinn eines inklusiven Zugangs. Die weitere Entwicklung des BuFDi sollte jedoch kritisch begleitet werden, da dieser auch mit arbeitsmarktpolitisch finanzierten Beschäftigungsformen und der „Hartz IV“-Sicherungssystemen konkurriert.

Der Koalitionsvertrag verspricht eine bessere Förderung von Ehrenamtlichen durch steuerliche Entlastung (die in erster Linie Berufstätigen zu Gute kommen dürfte) sowie die gezielte Förderung zusätzlicher hauptamtlicher Personen in den Engagement-Organisationen, nicht zuletzt um die freiwillig Engagierten zu entlasten („Ehrenamt braucht Hauptamt“, ebd.). Mit ihrer Förderung des ehrenamtlichen Engagements will die Koalition auch der Einsamkeit in allen Altersgruppen vorbeugen. Vorbild dieser Neuetikettierung dürfte die Einrichtung einer Ministeriumsstelle gegen Einsamkeit in der britischen Regierung sein, die von mehreren Seiten (u.a. von Karl Lauterbach) in die Sondierungsgespräche eingebracht wurde: „Angesichts einer zunehmend individualisierten, mobilen und digitalen Gesellschaft werden wir Strategien und Konzepte entwickeln, die Einsamkeit in allen Altersgruppen vorbeugen und Vereinsamung bekämpfen.“ (ebd.)

Tobias Baur

Kirchliche Partner des Staates oder Amt für Religion?

Kirchen und Religionsgemeinschaften sind „Partner des Staates“. Außerdem wird ein „Beauftragter der Bundesregierung für weltweite Religionsfreiheit“ eingesetzt. Das sind die zentralen Aussagen im Koalitionsvertrag zu religions- und weltanschaulichen Fragen. Dass darüber hinaus „die Zusammenarbeit des Staates mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ verstärkt werden soll, weil diese „wichtige Stützen im Bildungs- und Sozialwesen mit Kindertageseinrichtungen und Schulen, mit Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen“ (S. 118) seien, deutet darauf hin, dass alles beim Alten bleibt. Das Trennungsgebot des Grundgesetzes wird weiterhin missachtet, die christlichen Träger behalten ihre Monopolstellung auf dem Wohlfahrtsmarkt und können auch in Zukunft die konfessionelle Bindung ihrer Mitarbeiter_innen verlangen, weil das kirchliche Sonderarbeitsrecht nicht angetastet wird. Kein Wort verlieren die Koalitionäre zur Ablösungen der Staatsleistungen an die Kirchen (angekündigt wird nur die Anpassung – sprich: Anhebung – der Leistungen an die jüdischen Gemeinden), zur notwendigen Entwicklung des Staatskirchenrechts zu einem umfassenderen Religionsverfassungsrecht oder zum Schutz der Nichtgläubigen in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Einsetzung eines „Beauftragten der Bundesregierung für weltweite Religionsfreiheit“ und dessen zweijährlichem Bericht zur Lage der Religionsfreiheit in der ganzen Welt mag angesichts der Verfolgung von zum Beispiel der Rohingya in Myanmar oder der koptischen Christen in Ägypten ein außenpolitisches Signal sein. Warum es aber unbedingt ein „Amt für Beten“ (Christian Rath) braucht, ist nicht nachvollziehbar, denn weder für das Ausland noch für Deutschland lässt sich nachvollziehbar erklären, warum Einschränkungen der Religionsfreiheit eine höhere Aufmerksamkeit gezollt werden soll als anderen Menschenrechtsverletzungen (etwa durch Krieg, Umweltverschmutzung oder Landraub). Selbst die Kirchen stehen einem solchen Beauftragten für „verfolgte Christen“ skeptisch bis ablehnend gegenüber; mit gutem Grund, denn der Schwerpunkt der weltweiten Menschenrechtsverletzungen liegt keineswegs im Bereich der Religionsfreiheit, sondern eher in rücksichtslosen Militäroperationen gegen Zivilist_innen oder nicht eingehaltenen Arbeits- und Sozialstandards.

Positiv zu werten ist immerhin, dass die Bundesregierung Antisemitismus entschieden bekämpfen und anti-islamischen Stimmungen entgegentreten will. Neben den bestehenden Präventionsprogrammen soll dafür ein_e Beauftragte_r der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und für den Kampf gegen Antisemitismus eingerichtet werden.

Kirsten Wiese

Zuwanderung und Integra­tion: Geschenk­paket für Populisten

Ein weltoffenes und menschenrechtsschützendes Deutschland ist es nicht, was der Koalitionsvertrag unter der Überschrift „Zuwanderung steuern – Integration fordern und unterstützen“ für die Zukunft der Bundesrepublik vorsieht. Stattdessen beinhaltet der Vertrag massive rechtliche Verschärfungen im Bereich des Ausländerrechts, von denen hier nur einzelne beleuchtet werden können. Einige der Verschärfungen dürften durchaus verfassungswidrig sein.

Zu Letzterem gehört insbesondere die weitere Aussetzung des Familiennachzugs für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten und die ab dem 1. August 2018 vorgesehene Beschränkung des Familiennachzugs für diese Gruppe auf 1000 Menschen pro Monat. Mit der Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte – also für Menschen, die zwar, anders als anerkannte Flüchtlinge, keine individuelle Verfolgungsgeschichte haben, aber denen im Herkunftsland insbesondere Folter und Gewalt droht – wird die Einschränkung der im Grundgesetz und der EMRK verankerten Pflicht zum Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) zeitlich ausgeweitet und im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention weiter beeinträchtigt. Zudem tritt die Verlängerung die Hoffnungen der vielen von ihren Familien getrenntlebenden Syrer und anderen Staatsangehörigen, die seit zwei Jahren auf das Ende der Aussetzung des Familiennachzuges warten mit Füßen und wird viele Menschen weiter in die Verzweiflung treiben.

Nichts anderes gilt für die ab August 2018 vorgesehene Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen pro Monat. Diese Obergrenze missachtet die bereits 1987 vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Bedenken gegen eine Kontingentierung des Familiennachzugs, da eine Behandlung von Nachzugswilligen nach dem „Warteschlangenprinzip“ eine Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls nicht gewährleiste und daher unangemessen sei.[12] Nicht zuletzt dürfte eine Kontingentierung auch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sein.

Nicht weniger bedenklich ist die im Koalitionsvertrag vorgesehene Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsländer um Algerien, Tunesien und Marokko sowie „allen weiteren Staaten mit einer regelmäßigen Anerkennungsquote unter 5 Prozent“. Damit erhöht der Koalitionsvertrag bedauernswerterweise die Anzahl der Asylsuchenden, bei denen de facto keine Einzelfallprüfung mehr stattfindet, sondern faktisch die Herkunft und nicht die Verfolgungsgeschichte über das Bleiberecht entscheidet. Zugleich werden ihre Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ablehnende Entscheidungen stark eingeschränkt. Verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt hierbei die automatische Einbeziehung von Staaten mit einer Anerkennungsquote unter 5 Prozent, denn den vom BVerfG aufgestellten Kriterien für die Bestimmung von sichereren Herkunftsstaaten wird eine solche Quote nicht gerecht. Sie missachtet, dass nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur solche Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden dürfen, in denen landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht und bei denen sich der Gesetzgeber anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet hat.[13]

Bedenken bereitet darüber hinaus die im Koalitionsvertrag festgelegte Zuwanderungszahl von maximal 180.000 bis 220.000 Menschen pro Jahr. Ob es sich bei diesen Zahlen um eine verfassungswidrige Obergrenze oder einen Richtwert handelt, die mit Hilfe verschiedener im Koalitionsvertrag aufgeführter Maßnahmen erreicht werden soll, lässt der Text mit seinen gummiartigen Formulierungen bewusst offen. So oder so lässt eine im Vorfeld festgelegte Zuwanderungszahl jedoch nichts Gutes und erst recht keine an den individuellen Bedürfnissen von Schutzbedürftigen ausgerichtete menschenrechtsgesteuerte Politik erwarten. Zwar soll die vorgesehene Anzahl Menschen mit einem Anspruch auf einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus und Erwerbsmigranten nicht erfassen; erfasst werden jedoch u.a. Kriegsflüchtlinge, vorübergehend Schutzberechtigte, Familiennachzügler sowie Geflüchtete, die über Relocation-Verfahren oder Resettlement-Programme nach Deutschland kommen. Auch bei Kriegsflüchtlingen und vorübergehend Schutzberechtigten bestehen jedoch nationale und internationale menschenrechtliche Verpflichtungen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit dieser Menschen sowie zum Schutz  vor Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Eine im Vorfeld festgelegte Zahl von Zuwanderern – sei sie Obergrenze oder nicht – wird diesen Verpflichtungen nicht gerecht.

Die in der Überschrift eigentlich versprochene Integration gefährden die geplanten zentralen Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen (sog. AnKER-Zentren). In ihnen sollen Asylsuchende bis zu 18 Monate untergebracht werden und „BAMF, BA, Jugendämter, Justiz und Ausländerbehörden und andere Hand in Hand arbeiten“. Die hierdurch beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens wäre auch für die Betroffenen eine begrüßenswerte Verbesserung. Es stellt sich jedoch die Frage, wie in solch abgeschotteten Einrichtungen, in denen das Bundesamt für Flüchtlinge (= Beklagter im gerichtlichen Asylstreit) und die Verwaltungsgerichte „Hand in Hand arbeiten“, ein faires und unabhängiges Verfahren sowie ein umfassender Zugang zu Asylberatung und rechtlichem Beistand (auch während des Verwaltungsverfahrens) hinreichend gewährleistet werden sollen. Zudem besteht zu befürchten, dass die Isolierung der in den AnKER-Zentren Untergebrachten nicht nur deren Integration erschwert, sondern die vielfach traumatisierten Menschen in depressive Zustände wirft. Entsprechendes gilt für die von der Koalition angestrebte Durchführung der Asylverfahren in gemeinsamen Einrichtungen an den Außengrenzen der EU.

Weitere Verschärfungen sind im Bereich der Abschiebungen vorgesehen. So sollen nicht nur die Voraussetzungen für Abschiebungen, sondern auch diejenigen für die Abschiebehaft und den Ausreisegewahrsam abgesenkt werden. Zudem soll das Ausländerzentralregister (AZR), das eines der umfangreichsten automatisierten Register der öffentlichen Verwaltung in Deutschland ist (u.a. sind Fingerabdrücke enthalten) und auf welches bereits jetzt zahlreiche Behörden Zugriff haben, zu einem zentralen Ausländerdateisystem ausgebaut werden. Damit würde sich der diskriminierende Charakter dieser ausschließlich für nichtdeutsche Bürger_innen vorbehaltenen Datei (für den das AZR bereits im Jahr 2000 den Big Brother Award erhielt) noch einmal verschärfen. Auch beim Schutz der europäischen Außengrenzen will die Koalition aufrüsten: Die Grenzschutzagentur Frontex soll zu einer „echten Grenzschutzpolizei“ weiterentwickelt werden.

Anja Heinrich

Anmerkungen

1 Spiegel Online (2018): Horst Seehofer kündigt „Masterplan für Abschiebung“ an, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/horst-seehofer-kuendigt-masterplan-fuer-abschiebung-an-a-1197502.html

2 Thomas Vitzthum, welt.de (2018): Dorothee Bär: „Facebook wird zu einem Seniorennetzwerk“, https://www.welt.de/politik/deutschland/article174401539/Dorothee-Baer-Facebook-wird-zu-einem-Seniorennetzwerk.html?wtrid=socialmedia.socialflow….socialflow_twitter&__twitter_impression=true

3 Obwohl der Begriff der „Souveränität“ etwas ganz anderes erwarten lassen könnte. Sollen Nutzer_innen tatsächlich Souveränität über ihre Daten bekommen, müssten möglicherweise alle datengetriebenen
Geschäftsmodelle sofort verboten werden, basieren sie doch gerade darauf, dass sie auf die Souveränität über ihre Daten verzichten.

4 So beim Entwurf eines Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, den das BMI am 1. Februar 2016 um 11 Uhr an die Verbände schickte, die Stellungnahmen für den gleichen Tag bis
20 Uhr anforderte und das Kabinett den Entwurf am Morgen des 3. Februars verabschiedete.

5 Pointiert zum Kernziel des Datenschutzes Martin Rost (2017): Bob, es ist Bob! FIfF-Kommunikation 4/2017, S. 63-66

6 S. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/042/1704230.pdf

7 Stefan Krempl (2011): Scharfe Kritik am geplanten Arbeitnehmerdatenschutz, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Scharfe-Kritik-im-Bundestag-am-geplanten-Arbeitnehmerdatenschutz-1199341.html

8 Detlef Bochers (2018): Minority Report. Wie Bayerns Polizei den Datenschutz aushebelt. c‘t 6/2018, S. 34-35

9 Vgl. im Einzelnen die Beiträge von Roggan und Kutscha in vorgänge Nr. 215 (3/2016).

10 Zu den datenschutzrechtlichen Problemen der erweiterten DNA-Analyse siehe Thilo Weichert: Genetische Forensik und Datenschutz, in: vorgänge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 123-134.

11 S. https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/forderungen/

12 BVerfGE 76, 1/ 65.

13 BVerfG, 14.05.1996, 2 BvR 1507/93, 1508/93.

Dateien

nach oben