Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 212: Reflexhaftes Strafrecht

"Gläserne Wände" behindern Religi­ons­freie in Deutsch­land?

In: vorgänge 212 (4/2015), S. 136-137

„Gläserne Wände“ behindern Religionsfreie in Deutschland?
Michael Bauer / Arik Platzek: Gläserne Wände. Bericht zur Benachteiligung nichtreligiöser Menschen in Deutschland. Hrsg. vom Humanistischen Verband Deutschlands. 94 Seiten, Berlin 2015. Preis: 7 €, Onlineausgabe unter www.glaeserne-waende.de

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) legt mit dieser Publikation einen Bericht über die Diskriminierung religiös und weltanschaulich nicht gebundener Menschen in Deutschland vor. Zu dieser Gruppe gehören ca. 25 Millionen Menschen, knapp 1/3 der deutschen Bevölkerung. Obwohl im deutschen Rechtssystem – bis auf wenige Ausnahmen – formal die gleichen Rechte für religiöse wie nichtreligiöse Menschen gelten, sei die praktische Gleichberechtigung noch nicht erreicht, da Konfessionsfreie ihre Rechte „nicht gleichberechtigt wahrnehmen können. Sie können ihre Rechte also wie durch eine gläserne Wand „besichtigen“, aber sie können sie nicht nutzen.“ (S. 7)
Die beiden Autoren machen fünf verschiedene Dimensionen der Benachteiligung aus (s.S. 6): das Vorenthalten von Rechten oder der erschwerte Zugang zu ihnen (1); die Verweigerung einer angemessenen Mitwirkung (2); Einschränkungen der individuellen Glaubensfreiheit (3) sowie der Berufsfreiheit (4) und der Zwang zur Finanzierung von/Mitwirkung an religiösen Aktivitäten (5).
Nach der Einleitung listet der Bericht zahlreiche Beispiele für die Bevorzugung der christlichen Religion bzw. der beiden Kirchen auf: vom Gottesbezug in der Verfassung und christlichen Bildungszielen in einzelnen Schulgesetzen über die Bevorzugung christlicher Feier- und Ruhetage, die Staatskirchenverträge, das Kirchenarbeitsrecht, die Konkordatslehrstühle oder die religiösen Studierenden-Förderwerke usw. Für jeden Bereich werden zugleich Handlungsempfehlungen für eine stärkere religiös/weltanschauliche Gleichberechtigung ausgesprochen – die insgesamt 33 Vorschläge finden sich am Ende (S. 80ff.) noch einmal zusammengefasst.
Ein zentraler Kritikpunkt des Berichts ist die fehlende „weltanschauliche Ordnungspolitik“ in Bezug auf die Verteilung staatlicher Fördermittel und der Gewährung von Sonderrechten für religiös/weltanschauliche Gemeinschaften. So würden die bestehenden Ungleichgewichte zwischen den christlichen Kirchen einerseits und den sonstigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften andererseits verstärkt, anstatt sie auszugleichen. (S. 10)
Nicht alle Kritikpunkte sind indes nachvollziehbar: Warum etwa die Bemessung staatlicher Fördersummen nach den Mitgliederzahlen aus der Sicht des HVD die Kirchen bevorzuge, erschließt sich nicht. Die Behauptung jedenfalls, dass konfessionsfreie Organisationen „keine Taufe oder ein ähnliches, massenhaft formelle Mitgliedschaft erzeugendes Ritual“ (8) pflegen würden, ist gerade angesichts der vom HVD veranstalteten Jugendweihen (bei denen die „Geweihten“ automatisch zu Mitgliedern des HVD werden) wenig überzeugend.
Überhaupt wird die Aussagekraft des Berichts dadurch verwässert, das nicht zwischen der Benachteiligung nichtchristlicher Religions- und Weltanschauungsgruppen einerseits und und den konfessionell ungebundenen wie unorganisierten Menschen unterschieden wird. Aus einer grundrechtlichen Perspektive handelt es sich dabei um zwei verschiedene Phänomene: eine mangelnde Gleichbehandlung verschiedener Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann durchaus Hinweise auf eine Diskriminierung einzelner Gruppen (auf der kollektiven Ebene) liefern. Die meisten der im Bericht gelisteten Diskriminierungen beziehen sich auf diese kollektive Ebene (was der Sicht des HVD entspricht). Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres und in jedem Fall auf eine Diskriminierung einzelner konfessionsfreier Menschen schließen. Die Grenzen des staatlichen Umgangs mit den organisierten Religions- und Glaubensgemeinschaften aus der Sicht der einzelnen konfessionsfreien Bürger/innen bestimmen sich vielmehr aus dem Gebot der staatlichen Neutralität und der (negativen) Religionsfreiheit des/der Einzelnen, so etwa bei der Präsenz von Kruzifixen in Schulen, Gerichten oder Ministerien (S. 18f.). Mit anderen Worten: Nicht jede staatliche Förderung von Glaubensgemeinschaften stellt eine Diskriminierung konfessionsfreier Menschen dar. Nur weil der Staat einzelne Sportvereine fördert, diskriminiert er nicht den einzelnen Sportmuffel.
In dieser Hinsicht sind die politischen Forderungen der Autoren auch nicht konsequent: einerseits bemängeln sie die Zwangsfinanzierung kirchlicher Privilegien wie der Staatskirchenleistungen durch die Allgemeinheit, andererseits fordern sie Staatsverträge mit allen relevanten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (in denen typischerweise solche Zuwendungen geregelt sind) sowie eine staatliche Finanzierung von „Lehrstühlen für Geschichte und Theorie des weltanschaulichen Humanismus“ (S. 48) durch ebenjene Allgemeinheit. Eine Systematik, welche Privilegien „nach unten“ (sprich: abzuschaffen) und welche „nach oben“ (also allen zu gewähren) anzugleichen wären, ist nicht erkennbar. Ausschlaggebend scheinen dafür die organisatorischen Präferenzen des HVD.
Jenseits dieser Unschärfen im Diskriminierungsbegriff bietet die Broschüre einen leicht verständlichen Überblick über die staatlichen Privilegien für die beiden christlichen Kirchen und deren Mitglieder.

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