Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 215: Geheimdienste vor Gericht

Weiter unzurei­chend: Die Kontrolle der Auslan­d-Aus­lan­d-­Fern­mel­deauf­klä­rung des BND

In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 33-41

Mit dem neuen BND-Gesetzentwurf soll die Überwachung der Auslandskommunikation gesetzlich geregelt werden. Für deren Kontrolle soll ein weiteres Gremium errichtet werden, das nur für diesen Bereich zuständig ist. Wie defizitär die Kontrollbefugnisse dieses Gremiums und die Zusammenführung der verschiedenen Kontrollgremien mit der Reform geregelt würde, untersucht der folgende Beitrag von Thorsten Wetzling.

Einleitung

Im Zuge der Ermittlungen des NSA-Untersuchungsausschusses wurden für einen Großteil der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) gravierende Defizite in Bezug auf die Rechtsgrundlagen, die Regierungsführung und die Kontrolle identifiziert. Die SPD-Bundestagsfraktion legte im Juni 2015 ihr Eckpunktepapier „Rechtsstaat wahren – Sicherheit gewährleisten“ vor. Darin forderte sie weitreichende Konsequenzen und formulierte die Bausteine einer verfassungsrechtlich gebotenen Reform der strategischen Fernmeldeaufklärung gegenüber dem Bundeskanzleramt.1 Mit dem Eckpunktepapier wurde innerhalb der Bundesregierung eine Reformdebatte losgetreten, deren konkretes Ziel die Abstellung der im Untersuchungsausschuss identifizierten Probleme war.
Ende Juni diesen Jahres hat die Bundesregierung eine umfangreiche Gesetzesreform vorgelegt, die aus zwei Gesetzentwürfen zur Reform des BND-Gesetzes und des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste besteht.2 Mit der Reform soll Rechtssicherheit für die Dienste geschaffen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die interne Kontrolle des BND, in die Fachaufsicht des Bundeskanzleramtes und in die vom Bundestag verantwortete Kontrolle wiederhergestellt werden. Nun steht der Bundestag in der Pflicht, die bedeutendste Reform des Nachrichtendienstrechts der letzten Jahrzehnte in einem zeitlich ambitionierten Gesetzgebungsverfahren zu beraten.
Von besonderer Bedeutung für das Gelingen der Reform ist, dass die richtigen Konsequenzen aus den Versäumnissen und Unzulänglichkeiten der vergangen Jahre gezogen werden, die im Rahmen der Tätigkeit des NSA-Untersuchungsausschusses (NSA-UA) aufgedeckt wurden. Der Bundestag sollte neben der Rechtssicherheit durch klare gesetzliche Vorgaben auch das Ziel verfolgen, wichtigen Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz Genüge zu tun. Zudem sollte dafür Sorge getragen werden, dass Deutschland einen handlungsfähigen Auslandsnachrichtendienst unterhält, der maßgeblich zur Sicherheit Deutschlands beitragen kann. Dazu gehört neben einer effektiven Kooperation des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten auch der effektive und zugleich möglichst grundrechtsschonende Einsatz der Instrumente der technischen Aufklärung, zu der die Kommunikationsüberwachung im Internet zählt.

Mehr juristische Kontrolle für mehr Sicherheit und Rechts­s­taat­lich­keit

Die nationale Sicherheit würde Schaden nehmen, wenn alle von der Exekutive beantragten Maßnahmen ohne wirksame juristische Prüfung auf Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einfach durchgewunken werden könnten bzw. die Antragskriterien inhaltlich so abgesenkt würden, dass es de facto kaum noch Spielraum für die juristische Kontrolle gäbe. Eine solche massive Einschränkung der Kontrolle birgt – das zeigt der NSA-UA – das Risiko, dass die technische Aufklärung des BND ein Eigenleben führt und der Dienst angesichts seiner gewaltigen Erfassungskapazitäten im Datensumpf versinkt.3 Allerdings werden in der Praxis nicht alle einzelnen Überwachungsmaßnahmen minutiös angeordnet und einem langwierigen Genehmigungs- und Prüfverfahren unterzogen werden können. Suchbegriffe können sich, wie eben auch Gefahrenlagen, stündlich ändern. Umso wichtiger erscheint es daher, dass die Dienste regelmäßig mit einer unabhängigen juristischen Prüfung der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung rechnen müssen.

Allgemeine Kritik an der vorge­se­henen juris­ti­schen Kontrolle im BND-Ge­setz­ent­wurf

Dem BND-Gesetzentwurf (BNDG-E, BT-Drs. 18/9041) zufolge soll nicht die G 10-Kommission, sondern ein neu zu gründendes Unabhängiges Gremium (UG) mit Sitz in Karlsruhe für die Kontrolle der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung zuständig sein.
Erst die Annahme, dass die Praxis der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung nicht das Recht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) tangiere, weil die territoriale Reichweite des Art. 10 GG begrenzt sei, ermöglicht der Regierungskoalition überhaupt eine Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens und der Kontrolle außerhalb der bestehenden Regelung des Art. 10-Gesetzes. Die Verfassungskonformität dieser Auslegung wird aber vielerorts in Frage gestellt.4 Eine endgültige Klärung dieser Frage wird wohl erst durch den Gang nach Karlsruhe entschieden werden können.
Das Mandat des UG (§§ 9 und 16 BNDG-E) bleibt aber deutlich hinter dem Anspruch einer umfassenden, regelmäßigen und effizienten juristischen Kontrolle zurück.5 Insbesondere die Kontrollbefugnisse und die Unterrichtungspflichten des UG sollten im Gesetzgebungsverfahren noch deutlich ausgeweitet und präziser festgeschrieben werden.

Kritik am Unabhän­gigen Gremium im BNDG-­Ent­wurf

Wichtige Korrekturen sind am BNDG-E vonnöten, um rechtsstaatliche Defizite abzustellen und Rechenschaftslücken im Bereich der technischen Aufklärung des BND zu schließen. Dies wird im Folgenden anhand des vorgesehenen Anordnungs- und Unterrichtungsverfahrens und dem Mandat des Unabhängigen Gremiums erörtert. Zunächst werden die wesentlichen Kritikpunkte besprochen. Wo möglich, werden Verbesserungsvorschläge diskutiert. Sie sollen einen Weg aufzeigen, wie der Bundestag der geplanten Ausweitung und Legalisierung von Kommunikationsüberwachung des BND eine wirksamere juristische Kontrolle entgegenstellen könnte.

1. Die Berufung der Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sollte durch den Bundestag und nicht durch das Bundeskabinett erfolgen.
Um zu verhindern, dass das Unabhängige Gremium als Oxymoron wahrgenommen wird und auch um die Verankerung des Kontrollgremiums mit dem Bundestag zu stärken, sollte verhindert werden, dass das Bundeskabinett die Mitglieder beruft. Stattdessen sollte dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) diese Aufgabe übertragen werden. Darüber hinaus sollte die Geschäftsordnung des Unabhängigen Gremiums, analog zu § 15 Abs. IV G10-Gesetz, von der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) abhängen.

2. Für den Großteil der Maßnahmen der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung ist keine wirksame juristische Kontrolle vorgesehen. Dazu fehlt es an Unterrichtungspflichten der Bundesregierung und der Befugnis des Unabhängigen Gremiums, die Durchführung aller angeordneten Maßnahmen zu kontrollieren.
Die G 10-Kommission entscheidet über die Zulässigkeit aller Beschränkungsmaßnahmen nach G10-Gesetz. Ihre Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Dagegen soll das Unabhängige Gremium lediglich die Zulässigkeit von Anordnungen prüfen (§ 9 Abs. IV und V) und kann lediglich die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. III (Suchbegriffe zur Erfassung von EU-Einrichtungen und Unionsbürgern) stichprobenartig kontrollieren. Damit ist für den größten Teil der Maßnahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (die Überwachung außereuropäischer Kommunikation) noch immer keine juristische Kontrolle gegeben, gerade auch in Bezug auf die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Das deutsche Nachrichtendienstrecht würde mit Verabschiedung des BNDG-E bei der strategischen Fernmeldeaufklärung zwischen vier verschiedenen Gruppen unterscheiden:

a) Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen (Art. 10 Gesetz und Verweis in § 6 Abs. IV BNDG-E)
b) Daten von Einrichtungen der Europäischen Union und von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten
c) Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
d) Daten von Personen im EU-Ausland.

Für jede Gruppe werden unterschiedliche Bedingungen an die Anordnung, die Unterrichtung und Prüfung der Zulässigkeit geknüpft. Wie eine saubere Trennung zwischen diesen Gruppen – die u.U. im gleichen Netz auftreten – erfolgen soll, bleibt dabei offen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird nur eingeräumt, dass „geschützte Verkehre zum Teil nicht unverzüglich als solche erkannt […] werden“ (BT-Drs. 18/9041, S. 37) können.
Eine für den Grundrechtsschutz entscheidende Rolle nehmen dabei die Filterprogramme und deren Wirksamkeit ein. Die Frage steht im Raum, ob die Bundesregierung den Schutz der Grundrechtsträger gemäß § 6 Abs. IV BNDG-E überhaupt technisch so umsetzen kann.6 Auf jeden Fall sollte eine unabhängige Prüfung der Filter bei der Reform der nachsorgenden Kontrolle der technischen Aufklärung bedacht werden. Dies ist leider nicht vorgesehen.
Daten von Unionsbürgerinnen und -bürgern können nach § 6 Abs. III S. 1 Nr. 1 BNDG-E zwar gezielt erhoben werden, die dafür benutzten Suchbegriffe müssen aber in den Anordnungen nicht aufgeführt werden. Ohne Kenntnis der Einspeisung von Suchbegriffen kann das Unabhängige Gremium nicht wirksam die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen prüfen.
Die Befugnis des Gremiums, die Einhaltung des § 6 Abs. III stichprobenartig zu kontrollieren, ist ein richtiger Schritt. Um dies aber auch in der Praxis zu ermöglichen, sind weitergehende Kontrollbefugnisse in § 16 BNDG-E aufzuführen. Zudem sollten sich die Kontrollen auf die gesamten Maßnahmen des Abschnitts 2 BNDG-E erstrecken.
Es erscheint praxisfern, dem Unabhängigen Gremium eine detaillierte Zulässigkeitsprüfung für jede einzelne Maßnahme aufzuerlegen. Stattdessen sollte das Gesetz die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass das Unabhängige Gremium regelmäßig angehalten wird, stichprobenartig die Einhaltung aller in Abschnitt 2 geregelten Maßnahmen zu prüfen. Dazu zählen auch die Maßnahmen im Rahmen der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung im Ausland (§ 7 BNDG-E). Das Unabhängige Gremium sollte zudem – wie auch die G10-Kommission (§ 15 Abs. 5 S. 1 G10) – aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit von Maßnahmen des Abschnitt 2 BNDG-E prüfen dürfen.
Dem BNDG-Entwurf zufolge wird das Unabhängige Gremium bei Anordnungen nach § 6 Abs. I (EU-Ausland) vor deren Vollzug unterrichtet. Für Erhebungen, die das EU-Inland betreffen, müssen die Anordnungen laut § 9 Abs. II Suchbegriffe bestimmen. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium laut § 9 Abs. V in diesen Fällen aber nur, wenn sich die Anordnungen auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedsstaaten beziehen. Über den Einsatz von Suchbegriffen für die Datenerhebung bei Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen wird das Unabhängige Gremium dagegen nicht informiert. Das Gremium ist lediglich befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. III (Anforderungen für den Einsatz von Suchbegriffe für Erhebungen im EU-Inland) stichprobenartig zu kontrollieren.
Es mag sein, dass eine Vorabunterrichtung aller Maßnahmen der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung in der Praxis erhebliche Ressourcen erfordert. Diese sollte angesichts der massiven Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen dennoch der Standard sein.7 Von daher ist dem Unabhängigen Gremium bei Anordnungen nach § 9 Abs. V insofern die Vorabuntersagung einzelner Anordnungen zumindest insofern zu ermöglichen, indem das UG, wie das EOS-Gremium in Norwegen, eine „Echtzeit-Einsicht“ in das elektronische Anordnungssystem der Bundesregierung erhält. Mit einigen Ausnahmen hat das norwegische Kontrollgremium die Möglichkeit, „free searches in the services‘ computer systems“ (EOS Annual Report 2015, S. 35) durchzuführen.
Was die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Unabhängigen Gremium betrifft, ist es wichtig, zumindest für den Regelfall Fristen festzulegen. Wenn die Bundesregierung gemäß § 9 Abs. V das Unabhängige Gremium über Anordnungen vom Typ B (mit Suchbegriffen) unterrichtet, ist weder eine Vorabunterrichtung noch überhaupt eine Frist vorgesehen, bis wann das Gremium nach dem Vollzug zu informieren ist. Ebenso wichtig erscheint es, dem Unabhängigen Gremium (wie auch der G 10-Kommission) Zeit für die Zulässigkeitsprüfungen einzuräumen. In der Praxis ist es häufig so, dass die Kontrollgremien erst kurz vor ihrem Zusammentreffen über die Anordnungen informiert werden und in der Regel sehr zeitnah eine Entscheidung zu treffen haben. Um dies zu ermöglichen, sollte der Geschäftsstelle des Unabhängigen Gremiums (mit Sitz in der Bundestagsverwaltung und nicht in Karlsruhe) ein zeitnaher Zugang zu den Anordnungen ermöglicht werden, damit die Mitglieder des UG ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Entscheidung haben.

3. Die Berichts- und Protokollpflichten des Unabhängigen Gremiums sind auszuweiten und zu präzisieren.
Ein Mindestmaß an Transparenz sollte für Entscheidungen des Unabhängigen Gremiums angestrebt werden. Auch um die nachsorgende Kontrolle der Datenverarbeitung zu ermöglichen, sollten zumindest die Begründungen von Zulässigkeitsprüfungen von besonderer Tragweite in geeigneter Form protokolliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Wurde beispielsweise in Anordnungen über wichtige Rechtsfragen erstmalig entschieden oder liegt der Entscheidung eine neuartige Interpretation des Rechts zugrunde, so sollten zumindest diese Entscheidungen des UG der Öffentlichkeit in geeignetem Maße zugänglich gemacht werden.
Des Weiteren enthält § 16 Abs. VI BNDG-E eine zu abstrakte Unterrichtungspflicht des Unabhängigen Gremiums gegenüber dem PKGr. Hier sollten klarere Formulierungen gewählt werden. Wichtig ist dabei, dass diese Berichte nicht nur Angaben über die Anzahl der Entscheidungen und Zusammentreffen der Mitglieder enthalten, sondern vielmehr den Einsatz von Kontrollinstrumenten (Stichproben, Besuch der Diensträume des BND etc.) und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder bei den Entscheidungen dokumentieren.

4. Ein Anwalt der Betroffenen sollte den Sitzungen des Unabhängigen Gremiums beiwohnen und deren Interessen vertreten.
Sowohl bei den Treffen der G 10-Kommission als auch bei dem jetzt geplanten Unabhängigen Gremium fehlt eine Vertretung für die Interessen der Betroffenen. Einige G 10-Mitglieder geben unumwunden zu, dass diese Perspektive in ihren Besprechungen gänzlich fehlt. Das ist mit Blick auf den Grundrechtsschutz im G 10-Gremium, aber auch mit Blick auf die vorgenannte Prämisse bei dem UG problematisch. Der Bundesanwalt / die Bundesanwältin im Gremium ist erfahrungsgemäß darauf ausgerichtet, die Sicht der Exekutive zu vertreten. Ein Anwalt / eine Anwältin der Betroffenen sollte zukünftig unbedingt den Sitzungen des Unabhängigen Gremiums beiwohnen. Er / Sie würde dem Bundesanwalt / der Bundesanwältin gegenüber stehen und könnte vom PKGr ins Unabhängige Gremium berufen werden.

5. Dem Unabhängigen Gremium sollten Sanktionsmöglichkeiten und eine Klagebefugnis eingeräumt werden.
Sowohl im G 10-Gesetz als auch im BNDG-Entwurf ist zwar die Rechtsfolge einer negativen Zulässigkeitsprüfung geklärt (d.h. für unzulässig erklärte Anordnungen sind unverzüglich aufzuheben), nicht aber die Klagebefugnis bei Streitigkeiten über den Zugang zu Informationen. Beim Eikonal-Fall ist zum Beispiel noch immer unklar, ob die G 10-Kommission überhaupt die Befugnis hat, ein Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung anzustrengen. Die benötigt sie, um Einsicht in NSA-/BND-Selektoren zu bekommen (siehe Klageschrift). Ähnlich könnte das Unabhängige Gremium von Maßnahmen erfahren und den Zugang zu Suchbegriffen für Maßnahmen nach § 6 Abs. I (oder die Einhaltung des Verbots gemäß § 6 Abs. IV) benötigen. Sollte die Bundesregierung, wie im Eikonal-Fall gegenüber der G 10-Kommission, den Zugang verweigern, so erscheint eine explizite Klagebefugnis und/oder die Einrichtung einer Schlichtungsstelle im Sinne der Gewaltenteilung erforderlich.
Weil man nicht alles kontrollieren kann und weil die Exekutive geneigt ist, ihren Informationsvorsprung auszunutzen, um Fehlverhalten zu verschleiern, erscheint es geboten, strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Mitgliedern der Exekutive bei grobem Fehlverhalten einzuführen.8

6. Dem Unabhängigen Gremium ist der direkte, regelmäßige Austausch mit den anderen Kontrollgremien zu ermöglichen und vorzuschreiben.
Im PKGrG-E (BT-Drs. 18/9040) wird zwar der Austausch zwischen den bereits existierenden Kontrollgremien verbessert. Dies betrifft allerdings noch nicht das Unabhängige Gremium. Der Gesetzgeber sollte dafür Sorge zu tragen, dass das Unabhängige Gremium dabei berücksichtigt wird. Ansonsten entstünde zukünftig ein eigenartiges „Trennungsgebot“ im Bereich der demokratischen Nachrichtendienstkontrolle.

7. Die Bundestagsverwaltung sollte die Geschäftsstelle des Unabhängigen Gremiums stellen. Deren Aufgaben und Profil sollten im Entwurf präzisiert werden.
Welche Aufgaben hat die Geschäftsstelle des Unabhängigen Gremiums? Es sollte die Anordnungen kontinuierlich sondieren können, um die Entscheidungsfindung des Gremiums zu verbessern. Sollte das Unabhängige Gremium wie geplant nur alle drei Monate zusammenkommen, wäre eine Professionalisierung der Geschäftsstelle im Interesse aller Beteiligten. Wer leitet die Geschäftsstelle, von wem wird er/sie benannt?
Noch wichtiger: Um die Fragmentierung der Kontrollgremien nicht unnötig zu vergrößern, sollte die Bundestagsverwaltung für die Geschäftsstelle des Unabhängigen Gremiums genutzt werden. Das PD5-Sekretariat verfügt bereits über langjährige Erfahrungen in diesem Bereich. Diese Synergien sollten genutzt werden.

Fazit

Zukünftig sollen neben dem Parlamentarischen Kontrollgremium, dem Vertrauensgremium, der G 10- Kommission, der Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dem Bundesrechnungshof zusätzlich ein Unabhängiges Gremium und ein Ständiger Bevollmächtigter die Nachrichtendienstkontrolle in Deutschland verantworten. Anstatt die Wirksamkeit der Nachrichtendienstkontrolle zu stärken, indem bestehende Kontrollinstitutionen in Bezug auf ihr Mandat und ihre Ressourcen aufgewertet werden, fragmentiert die aktuelle Reform die Kontrolllandschaft durch Schaffung neuer Institutionen mit neuen Teilmandaten.
Das Kerngeschäft des BND – die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung – wird kaum von einem Gremium zu kontrollieren sein, das seltener zusammenkommt als die G 10- Kommission und über bedeutend weniger Kontrollbefugnisse verfügt. Sollte die Regierungsmehrheit im Bundestag an dem Vorhaben festhalten, zeigt dies, dass eine zentrale Lehre aus dem NSA-Untersuchungsausschuss nicht gezogen wurde: die Professionalisierung und Stärkung der juristischen Nachrichtendienstkontrolle in Deutschland.

DR. THORSTEN WETZLING   ist Politikwissenschaftler und promovierte 2010 mit einer Arbeit zur Reform der Nachrichtendienstkontrolle am Genfer Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung. Von 2009 bis 2011 forschte er zu Fragen der Regierungsverantwortung in der Sicherheitspolitik in Paris und Washington. Im Anschluss arbeitete er am Genfer Zentrum für die Demokratische Kontrolle der Streitkräfte (DCAF) und am Institute for Global Justice in Den Haag. Danach leitete er am Brandenburgischen Institut für Gesellschaft und Sicherheit (BIGS) ein vom BMBF gefördertes Capacity Building Vorhaben für die europäische Sicherheitsforschung. Seit 2015 leitet er das Privacy Project der Stiftung Neue Verantwortung in Berlin.

Anmerkungen:
1  SPD-Bundestagsfraktion (2015): „Rechtsstaat wahren – Sicherheit gewährleisten! Erste Konsequenzen aus dem NSA-Skandal: Eckpunkte der SPD-Bundestagsfraktion für eine grundlegende Reform der Strategischen Fernmeldeaufklärung des BND mit internationaler Vorbildwirkung“. Quelle: http://www.spdfraktion.de/system/files/documents/2015-06-16-eckpunkte_reform_strafma-r-endfassung.pdf (abgerufen am 16.09.2016).

2  Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes, BT-Drs. 18/9040 v. 5.7.2016; dies., Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes, BT-Drs. 18/9041 v. 5.7.2016.

3  Auf diese Gefahr weisen nicht nur Kritiker der Nachrichtendienste hin, sondern auch Mitarbeiter der Dienste. Beispielsweise führten britische Beamte in einem Briefing für das Cabinet Office und das Treasury Department im Februar 2010 aus: „The Security Service can currently collect more than it is able to exploit. This creates a real risk of “intelligence failure” i.e. from the Service being unable to access potentially life-saving intelligence from data that it has already collected.” (nach: https://theintercept.com/document/2016/06/07/digint-narrative/, abgerufen am 16.09.2016)

4  S. dazu u.a. die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags (WD-3-3000-194/16 sowie WD-3-3000-171/16); die Aufsätze von Bertold Huber (ZRP), Hans-Jürgen Papier (NVwZ) sowie Stellungnahmen dreier UN-Sonderberichterstatter.

5  S. dazu auch das Eckpunktepapier der SPD Bundestagsfraktion (Anm. Fehler! Textmarke nicht definiert.), insb. S. 3 und S. 8. Dort wurde u.a. folgende Forderung erhoben: „Bereits existierende Kontrollbefugnisse müssen auf die gesamte Fernmeldeaufklärung ausgeweitet werden […] sollte[n] neben juristischen auch technischen und nachrichtendienstlichen Sachverstand umfassen, so dass eine umfassende, regelmäßige und effiziente Kontrolle unter Beachtung der gesetzlichen Aufgaben ohne weiteres möglich ist.“

6  Friedhelm Greis. 2015. Neues BND-Gesetz. Eco warnt vor unkontrolliertem Zugriff auf deutschen Traffic. Quelle: http://www.golem.de/news/neues-bnd-gesetz-eco-warnt-vor-unkontrolliertem-zugriff-auf-deutschen-traffic-1609-123128.html (abgerufen am 16.09.2016).

7  S. dazu z.B. die 6. Empfehlung des Menschenrechtskommissars des Europarats und die Entscheidungen des Europäischen Menschengerichtshof in Roman Zakharov v. Russia.

8  S. dazu den Beitrag von Neškovic in diesem Heft.

Dateien

nach oben