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Ermitt­lungs­ein­stel­lung gegen Polizisten in München

vorgängevorgänge 6/196804/2019Seite 221- 222
von vg

Aus: vorgänge Heft 6/ 1968, S. 221- 222

Daß die Staatsanwaltschaft München nicht immer mit gleichem Maß mißt, zeigt eine andere Münchener Strafsache. Es handelt sich um keinen Demonstrantenprozeß, sondern nur um eine Wirtshausrauferei, zu der die Funkstreife gerufen wurde. Beim Eintreten der Polizei war die Auseinandersetzung bereits beendet. Die Polizisten jedoch wurden tätlich zunächst gegen einen Wirtshausgast, der ihnen nur den Hergang erklären wollte. Als dieser Gast von einem Beamten die Personalien verlangte, wurden die Polizisten tätlich gegen einen anderen Gast, der die Forderung des ersten unterstützte, sie fordern ihn zum Verlassen des Lokals auf, warfen ihn nach seiner Weigerung auf den Boden, würgten ihn, schlugen und traten ihn und führten ihn schließlich mit Handschellen ab. Die Polizisten stritten zwar Treten, Schlagen und Würgen ab, ein ärztlisches Attest der Chirugischen Universitätsklinik jedoch stellte eine Schwellung über der Stirn, eine verletzte Lippe, Schlag- und Druckstellen am Hals, an der Schulter und am Rücken sowie Prellungen und Blutergüse am Knie und an den Handgelenken fest.

Die Polizisten erstatteten gegen den Verletzten Anzeige wegen Widerstands und Hausfriedensbruch (die Unterschrift zur zweiten Anzeige holten sie sich, indem sie den Geschäftsführer des Lokals nachts aus dem Bett holten; im Verfahren sagte dieser jedoch, er habe das Verhalten des Angeklagten nicht als Hausfriedensbruch empfunden).

Im ersten Verfahren am 5. November 1968 sprach Amtsgerichtsrat Hans Joachim Bomba den Angeklagten von der Anklage des Hausfriedensbruchs und des Widerstands gegen die Staatsgewalt frei. Zum Verhalten der Polizisten stellte der Richter fest: „Objektiv war das Einschreiten der Polizisten unbefugt und unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.“

Die Münchener Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch des Angeklagten Berufung ein. Das Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Polizisten aber stellte sie – trotz der zitierten richterlichen Feststellung – ein; sie hätten sich bei ihrer Amtshandlung in „ rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes befunden“ und wenn der Angeklagte „dabei verletzt wurde, so geschah dies in rechtmäßiger Weise“. Auch die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung wies die Staatsanwaltschaft inzwischen ab; mit der „Begründung“, auf ein strafbares Verhalten der Polizisten könne selbst dann nicht geschlossen werden, wenn wegen der nicht eindeutigen Beweislage die Berufung der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben würde.

Im Berufungsverfahren wurde der Angeklagte erneut freigesprochen. (siehe auch folgende Nachricht aus dem selben Verfahren.)

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