Publikationen / Grundrechte-Report / Grundrechte-Report 2007

Verfas­sungs­grenzen für die Raster­fahn­dung

Grundrechte-Report 2007, Seiten 51 – 54

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1939 ff.) der polizeilichen Rasterfahndung erhebliche Grenzen aufgezeigt. In der Entscheidung geht es um nicht weniger als den Schutz der Grundrechte in Kriegs- und Krisenzeiten. Seit der »Krieg gegen den Terror« begonnen hat, steht es um die Bürgerrechte schlecht. Schon kurz nach den Anschlägen am 11. September 2001 kamen die Innenminister aller 16 Bundesländer überein, die Studierenden aus islamischen Ländern mit einer Rasterfahndung ins Visier zu nehmen.

Dabei ging es nicht darum, Mittäter/innen der Anschläge in New York und Washington aufzuspüren, sondern der »Gefährdung der Inneren Sicherheit« im Zuge der Beteiligung Deutschlands am »Krieg gegen den Terror« vorzubeugen. Wegen des beabsichtigten Afghanistan-Kriegs der USA und seiner Unterstützung durch die Bundesrepublik sei eine Gefahr von terroristischen Anschlägen in Deutschland gegeben. So wurde etwa zur Begründung der Rasterfahndung in Hessen ausgeführt: »Für den Fall eines Angriffs US-amerikanischer Streitkräfte gegen Ziele in Afghanistan und/oder der anderen Unterstützerstaaten mit hohen Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung« sei »mit einer Vielzahl von Demonstrationen unter großer Beteiligung der in Deutschland lebenden muslimischen Bevölkerung zu rechnen. Daneben sind Gewalttaten durch extremistische islamische Kreise in der Bundesrepublik einzukalkulieren.«

Kriegs­füh­rung und Raster­fahn­dung

Dieser Zusammenhang zwischen Kriegsführung und Rasterfahndung kommt auch in den gerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck: So wies das Landgericht Düsseldorf etwa die Beschwerde eines marokkanischen Studenten gegen die Anordnung der Rasterfahndung zurück, weil es gelte, eine gegenwärtige Gefahr durch die Rasterfahndung abzuwenden: »Dies ergibt sich bereits daraus, dass seitens der Bundesregierung die uneingeschränkte Solidarität – ggf. auch mit militärischen Mitteln – mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet wurde und dass seitens der hinter den Anschlägen vom 11. September vermuteten Organisationen spätestens seit der Militäraktion gegen Afghanistan Vergeltungsschläge gegen die an die militärischen Aktionen beteiligten Staaten angekündigt wurden.«

Terrorist/inn/en wurden nicht gefunden, die Rasterfahndung wurde gleichwohl wegen ihrer »präventiven Wirkung« gerechtfertigt. So behauptete der hessische Innenminister Bouffier, dass die Rasterfahndung »aufgrund der Medienberichterstattung … vom islamistischen Potential als Fahndungs-/Verfolgungsdruck empfunden« worden sei.

Diesem Umgang mit Bürgerrechten hat das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung enge Grenzen gesetzt, und dies war bitter nötig. Denn von Politik und Justiz wurde dem Abbau demokratischer Rechte nur ein geringer Widerstand entgegengesetzt. So galt es als unproblematisch, dass in drei Bundesländern Ende 2001 keine Rechtsgrundlagen für die Rasterfahndung bestanden. In Bremen hatte man gar die gesetzliche Regelung zur Rasterfahndung kurz zuvor abgeschafft. In kürzester Zeit verabschiedeten Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen die Änderungen ihrer Polizeigesetze.

Auch die Justiz setzte der Rasterfahndung wenig entgegen, mit einigen Ausnahmen. Größte Bedeutung kommt deshalb der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2002 zu. Das Gericht nahm die im hessischen Polizeigesetz, ähnlich wie bei einer Hausdurchsuchung, vorgesehene vorherige richterliche Prüfung der Rasterfahndung ernst. Das OLG begründete dies mit deutlichen Worten: »Mit der Übertragung der Entscheidungskompetenz und Verantwortung auf die Gerichte ist zugleich die Erwartung verbunden, dass sich die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter — auch in Krisenzeiten — nicht von eigenen Emotionen oder Emotionen anderer, sondern ausschließlich vom Gesetz leiten lassen (Artikel 20 Absatz 3, 92, 97 Absatz 1 GG, §§, 25, 38 DRiG).« Inhaltlich nahm das Oberlandesgericht Frankfurt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vorweg und verneinte eine für die Rasterfahndung erforderliche »konkrete Gefahr«. Nach diesem Stopp der Rasterfahndung war es allerdings mit dem Richtervorbehalt für die Rasterfahndung in Hessen vorbei: CDU und FDP änderten das Polizeigesetz und schafften den Richtervorbehalt ab. Danach war keine vorherige Anordnung durch das Amtsgericht mehr notwendig und das Oberlandesgericht Frankfurt nicht mehr als Instanzgericht zuständig. Zuständig waren nunmehr die Verwaltungsgerichte. Das Vertrauen der hessischen Polizeibehörden in die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes war aber wohl nicht besonders groß: Als ein Studierender in Hessen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof die weitere Rasterung seiner Daten verhindern wollte, erklärte das Landeskriminalamt kurzerhand, auf die Daten dieses Studierenden verzichten zu können. So blieb der Polizei in Hessen eine erneute gerichtliche Überprüfung der Rasterfahndung erspart.

BVerfG: Schwer­wie­gender Eingriff

Umso wichtiger ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006. Mit seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass die Rasterfahndung ein schwerwiegender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist. Die Richter knüpfen in ihrer Entscheidung an das Volkszählungsurteil von 1983 an und machen deutlich, welche Gefahren durch polizeiliche Instrumente wie die Rasterfahndung entstehen. Durch die Rasterfahndung sei es möglich, alle bei irgendwelchen öffentlichen oder privaten Stellen über irgendeine Person vorhandenen Daten bei Bedarf bei einer Stelle zusammen zu führen und gegeneinander abzugleichen. Hiermit entstehe das Risiko, dass das grundsätzlich bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat umgangen wird. Die eigene Vorratsspeicherung aller Daten wird im Ergebnis durch den Zugriff auf die überall vorhandenen Daten ersetzt. Angesichts der Vielzahl der vorhandenen personenbezogenen Daten nähere man sich inzwischen der Möglichkeit, durch die Verknüpfung der Daten ein teilweises oder vollständiges Persönlichkeitsbild der Bürger/innen zu erstellen, was von Verfassungs wegen unzulässig sei. So seien etwa durch Zugriff auf die Kundenkartensysteme, die in vielen Kaufhäusern eingeführt sind, detaillierte Informationell über das private Einkaufsverhalten der Inhaber solcher Karten abrufbar. Die Ermächtigung zur Durchführung einer Rasterfahndung sei im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht sehr weit reichend. Ferner habe gerade bei der Rasterfahndung 2001 das besondere Risiko für die Betroffenen bestanden, Ziel von behördlichen Ermittlungsmaßnahmen zu werden, und die Veröffentlichung der Rasterkriterien habe eine stigmatisierende Wirkung für all diejenigen, die diese Kriterien erfüllen.

Die Rasterfahndung sei deshalb nur unter engen Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn tatsächlich eine »konkrete Gefahr« vorliege. Ermittlungen ins Blaue hinein seien unzulässig.

Ein Gefahrenverdacht reiche deshalb ebenso wenig aus, wie die aus Sicht des Gerichts »praktisch nie ausgeschlossene« Möglichkeit, »dass terroristische Aktionen auch Deutschland treffen oder dort vorbereitet werden können. Eine derartige allgemeine Bedrohungslage, wie sie spätestens seit dein 11. September 2001, also seit nunmehr über vier Jahren, praktisch ununterbrochen bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung einer Rasterfahndung nicht aus.«

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss wohl auch deshalb so ausführlich begründet, weil die »außenpolitische Spannungslage«, die seit dem Beginn des »Krieges gegen den Terror« besteht, noch länger anhalten dürfte und ebenso die Bedrohung der Bürgerrechte.

nach oben