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Verwer­tungs­verbot für illegale Beweis­mittel

Mitteilungen23411/2017Seite 5

Rechtspolitischer Vorschlag der HU. Aus: HU-Mitteilungen Nr. 234 (4/2017), S. 5

Dass es Strafverfolgung nicht um jeden Preis geben darf und auch bei der Aufklärung schwerer Straftaten Recht und Gesetz einzuhalten sind, sollte in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein. Dennoch passiert es regelmäßig, dass Ermittlungsbehörden an Beweismittel gelangen, über die sie nach geltender Rechtslage eigentlich nicht verfügen dürfen.

Bisher gibt es nur sehr wenige Regelungen im deutschen Strafprozessrecht, wie mit solchen Beweismitteln umzugehen ist: Für bestimmte Einzelfälle (etwa bei „erfolterten“ Informationen, § 136a Abs. 3 S. 2 StPO) gilt ein absolutes Verwertungsverbot; für die Mehrzahl der Fälle gibt es jedoch keine eindeutige Vorschrift. In der Praxis heißt das: Im Zweifel müssen die Gerichte (im Nachhinein) entscheiden, ob die rechtswidrig erlangten Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Dabei müssen die Gerichte abwägen zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Recht der Beschuldigten auf ein rechtmäßiges Ermittlungsverfahren. Dass diese Abwägung in der großen Mehrzahl der Fälle zugunsten der Strafverfolgung ausfällt, ist kein Geheimnis.

Höchste Zeit also für eine gesetzliche Regelung, die die Grenzen rechtsstaatlicher Ermittlungen festschreibt. Einen solchen Vorschlag für einen neuen § 244a StPO mit einer allgemeinen Regelung zum Beweiserhebungs- und –verwertungsverbot (bei fehlender gesetzlicher Grundlage) hat kürzlich eine HU-Arbeitsgruppe unter Leitung von Till Müller-Heidelberg vorgelegt. Der Vorstand hat diesem Entwurf zugestimmt, die Humanistische Union wird den Text demnächst als Memorandum veröffentlichen. Zudem ist geplant, den Vorschlag allen Mitgliedern des künftigen Rechtsausschusses der Deutschen Bundestags sowie dem/der Bundesjustizminister/in zuzuleiten. Der Text ist über die Bundesgeschäftsstelle zu beziehen.

Sven Lüders

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