Themen / Rechtspolitik

Freie Partnerwahl und das Recht auf Scheidung

26. Februar 2015

HU sucht Musterkläger/innen zum Kirchenarbeitsrecht. Aus: Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 6

Weil Sie nach Ihrer Scheidung mit einem/einer neuen Partner/in zusammen leben wollen, droht Ihnen Ihr Arbeitgeber mit der Kündigung? Sie wollen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben – Ihr Arbeitgeber ist dagegen? Dann würden wir Ihnen gern helfen: Wir suchen Mitarbeiter/innen von kirchlichen Einrichtungen, die möglichst nicht im verkündungsnahen Bereich tätig sind und denen aufgrund von Verstößen gegen die kirchlichen Grundordnungen gekündigt worden ist bzw. gekündigt werden soll. Solche „Verstöße“ ergeben sich schnell, wenn sich persönliche Ansichten und Haltungen, Beziehungen oder Lebensumstände ändern. Dazu zählen die kirchlichen Arbeitgeber etwa den Abfall vom Glauben und den Kirchenaustritt, die öffentliche Kritik an Glaubensgrundsätzen (z.B. in der Abtreibungsfrage), sittliche Verfehlungen, das Eingehen einer aus ihrer Sicht ungültigen Ehe (Wiederverheiratung), öffentliche Distanzierungen von der Kirche …

Wir sind der Meinung, dass eine aufgeklärte Gesellschaft im 21. Jahrhundert solche Entscheidungen selbstverständlich zu respektieren und zu schützen hat. Das gilt leider (noch) nicht für die kirchlichen Arbeitgeber. Sie dürfen die Religions- und Meinungsfreiheit ihrer Angestellten, deren betriebliche Mitbestimmungsrechte, das Streikrecht und vieles mehr einschränken.  Wohlgemerkt: Die Sonderregeln des Kirchenarbeitsrechts gelten nicht nur für das Personal, welches in den Einrichtungen missionarisch oder verkündend tätig wird, sondern für alle Angestellten – von der Putzfrau über den Pförtner bis zur Köchin. Da die Kirchen und ihre Sozialwerke mittlerweile zu den größten Arbeitgebern Deutschlands zählen, sind hierzulande über eine Millionen Arbeitnehmer/innen betroffen. Die meisten von ihnen üben ganz weltliche Tätigkeiten aus und werden komplett aus nicht-kirchlichen Mitteln finanziert – etwa den Sozialleistungsträgern. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – so auch der aktuelle Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 (2 BvR 661/12) – überlässt es leider nahezu vollständig den kirchlichen Trägern, darüber zu entscheiden, welche Tätigkeiten dem Verkündungsauftrag der Kirche zugerechnet und damit dem kirchlichen Sonderarbeitsrecht untergeordnet werden.

Mit der Unterstützung entsprechender Musterklagen möchte die Humanistische Union dazu beitragen, den Anachronismus des kirchlichen Sonderarbeitsrechts endlich zu beenden. Betroffene, die sich über das Angebot der Humanistischen Union informieren oder dieses ggf. wahrnehmen möchten, können sich vertraulich an den Geschäftsführer der Humanistischen Union, Sven Lüders, wenden. Er steht Ihnen für Ihre Fragen gern zur Verfügung.

Humanistische Union e.V.
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Tel.: (030) 204 502 56
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