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Neuer Arbeits­kreis – wer macht mit?

Striktes Beweisverwertungsverbot bei rechtswidrigen Handlungen der Sicherheitsbehörden. In: Mitteilungen Nr. 222 (3/2013), S. 9

Seit dem RAF-Terrorismus der 1970er Jahre des vergangenen Jahrhunderts haben die Sicherheitsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei, Nachrichtendienste) immer wieder neue Befugnisse für die Überwachung und für Ermittlungsmaßnahmen erhalten, noch verstärkt seit dem 11. September 2001. Bedenken, dass dadurch Rechtsstaat und Bürger sowie Freiheitsrechte unzumutbar gefährdet würden, sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Voraussetzungen der Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse immer detaillierter gesetzlich geregelt wurden und dass für viele Maßnahmen ein Richtervorbehalt vorgesehen wurde.

In der Praxis jedoch haben alle diese gesetzlichen Mechanismen zum Schutz der Bürgerrechte nichts genutzt. Zum einen etwa kümmern sich die Sicherheitsbehörden einfach nicht darum, wie die immer wieder veranstalteten Polizeikessel zeigen, obwohl sie durch zahllose Gerichtsurteile für rechtswidrig erklärt worden sind. Und auch der Richtervorbehalt erfüllt nicht die in ihn gesetzten Hoffnungen. Die Untersuchungen des Max-Planck-Instituts in Freiburg sowie der Universitäten Münster und Osnabrück zeigen, dass offensichtlich die meisten Richter blind ihre Unterschrift unter entsprechende, meist fehlerhafte Anträge der Staatsanwaltschaft setzen; und die Vielzahl der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist erschreckend, mit denen permanent gerichtlich genehmigte Wohnungsdurchsuchungen für verfassungswidrig erklärt werden.

Vielleicht hülfe ein striktes gesetzliches Beweisverwertungsverbot für alle Erkenntnisse, die die Sicherheitsbehörden auf gesetzwidrige Weise erlangt haben. Wenn Staatsanwaltschaft, Polizei und Nachrichtendienste wüssten, dass alle Erkenntnisse, die sie aus rechtswidrigen Maßnahmen gewinnen, nicht verwertet werden können, würden sie nicht permanent die bisherigen Grenzüberschreitungen unternehmen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs will nämlich immer nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen abwägen, ob eine rechtswidrig erlangte Kenntnis verwertet werden darf oder nicht. Das bedeutet viel zu viele Grauzonen.

Zu diesem Thema wollen wir einen Arbeitskreis der HU bilden, der auch unter Berücksichtigung z.B. amerikanischer Erfahrungen oder auch anderer europäischer Rechtsordnungen einen Gesetzentwurf erarbeitet, der sowohl das Strafprozeß- wie das Polizeirecht bedenkt, möglicherweise auch das Recht der Nachrichtendienste und des Datenschutzes. Initiatoren sind Jens Puschke vom Bundesvorstand und Till Müller-Heidelberg. Wer mitarbeiten will, melde sich bitte bei der Geschäftsstelle.

Kontakt zum Arbeitskreis:

über Mara Kunz, kunz@humanistische-union.de

über die Bundesgeschäftsstelle:
Tel. 030 / 204 502 56
Fax: 030 / 204 502 57
E-Mail:
ak-beweis@humanistische-union.de.

Zur Initiative siehe auch Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 28.

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