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Schles­wig-Hol­stein: In Glaubens­fragen Neutralität wahren

in: HU-Mitteilungen Nr. 230 (3/2016), S.

(Red.) Der Landtag Schleswig-Holsteins berät derzeit über eine Ergänzung in der Präambel der Landesverfassung, mit der ein Gottesbezug eingefügt werden soll. Die Initiativen reagieren auf ein (gescheitertes) Volksbegehren mit dem gleichen Ziel. Den Abgeordneten liegen dazu mehrere Formulierungsvorschläge von drei interfraktionellen Anträgen vor, zu denen der Innen- und der Rechtsausschuss eine Sachverständigenanhörung durchführten. Für die Humanistische Union gab Kirsten Wiese dazu eine Stellungnahme ab; in nahezu allen größeren Medien wurde über diese Debatte berichtet. Wolfgang Killinger vom Regionalverband München/Südbayern nutzte die Gelegenheit zu einem Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung – zur Nachahmung empfohlen.

„Beim Allmächtigen“ vom 13. Juli: Für die Neuaufnahme eines Gottesbezuges in die Schleswig-Holsteinische Landesverfassung besteht aktuell kein Anlass. Sie kommt vielmehr seit 1950 auch ohne einen solchen aus. Möglicherweise wäre die Verankerung eines Gottesbezuges in der Landesverfassung sogar grundgesetzwidrig: Die Landesverfassung muss im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Ein Gottesbezug widerspricht aber einigen Vorgaben des Grundgesetzes.
Der Gottesbezug im Grundgesetz ist umstritten und nur historisch durch die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus begründbar. Er steht aber im Widerspruch zu weiteren religionsbezogenen Artikeln des Grundgesetzes. Diese garantieren eine Unparteilichkeit des Staates gegenüber jeglichen Religionen und Weltanschauungen. Das Bundesverfassungsgericht liest aus den Artikeln 3 Abs. 3/4, 33 Abs. 3 und 140 GG eine Pflicht des Staates zu Neutralität in religiös-weltanschaulichen Dingen und begründet diese rechtspolitisch. „Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt.“ (BVerfGE 93, 1 (16) – Kruzifix).
Durch die Erwähnung eines Gottes gleich zu Beginn suggeriert das Grundgesetz jedoch eine besondere Nähe zu glaubensgeleiteten Menschen und zwar zu denen, die Anhänger einer monotheistischen Religion sind. Zumindest verbal benachteiligt werden damit alle diejenigen, die gar nicht an transzendentale Wesen – Götter, Göttinnen, vergöttlichte Tiere – glauben. Gott ist eindeutig besetzt mit dem Bezug zu einer Religion und dem Glauben an ein transzendentales Wesen. Sollte der Gott in der Präambel tatsächlich für andere – zum Beispiel moralische – Werte stehen, wäre es konsequenter, diese ausdrücklich zu benennen.

Der Gottesbezug steht zudem im Widerspruch zum Demokratieprinzip des Grundgesetzes und zu weiteren Werten des Grundgesetzes, weil er auf Glaubensinhalte zumindest der monotheistischen Religionen verweist: Zwischen diesen und dem Grundgesetz bestehen aber bis heute Differenzen, etwa bei den Fragen der Selbstbestimmung über Körper und Leben, privaten Beziehungen oder dem Arbeitsrecht.

Wolfgang Killinger, Gauting

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