Themen / Datenschutz / Videoüberwachung

Berliner Gericht setzt der ausufernden Video­über­wa­chung durch Private enge Grenzen

22. Dezember 2003

Humanistische Union unterstützte erfolgreiche Klage zum Schutz der

Bürgerrechte

Die Videoüberwachung öffentlicher Bürgersteige durch Privatleute und Unternehmen ist nur in engen Grenzen zulässig. Wie heute bekannt wurde, urteilte so am 18. Dezember 2003 das Amtsgericht Mitte (AZ 16 C 427). Das Gericht entschied über die Zivilklage eines Berliner Journalisten. Dieser hatte sich dagegen gewehrt, auf seinem Weg durch die Berliner Mitte permanent von den Videokameras dort ansässiger Unternehmen berwacht und aufgezeichnet zu werden. Auch die Beklagte, ein Weltkonzern mit Sitz in Berlin, der u.a. in der Wachschutzbranche tätig ist, nimmt wahllos alle Passanten auf den öffentlichen Bürgersteigen im Umkreis ihres „Kulturkaufhauses“ in der Berliner Friedrichstraße rund um die Uhr mit ihren Videokameras ins Visier.

Das hat das Berliner Amtsgericht der Beklagten nun untersagt. Erlaubt ist lediglich das Filmen der Geschehnisse in einem schmalen Streifen entlang der Hauswand. Der Konzern hatte sich vor Gericht mit dem Argument verteidigt, es müsse sich vor terroristischen Angriffen wirksam schützen dürfen.

Rechtsanwalt Nils Leopold, Bundesgeschäftsführer der HUMANISTISCHEN UNION, der den Kläger vor Gericht vertrat, erklärte heute: „Der erfolgreiche Ausgang des Verfahrens zeigt: Es lohnt sich, das Recht darauf, sich unbeobachtet in der Öffentlichkeit zu bewegen, vor Gericht einzufordern. Dies hat auch die Rechtschutzversicherung des Klägers so gesehen, die dem Kläger von Anfang an eine Kostenübernahme zugesagt hat. Das Urteil freut mich besonders in einer Zeit, in der der Datenschutz trotz etlicher Datenschutzgesetze und eigens eingerichteter Datenschutzbehörden zunehmend seine Wirkung zu verlieren droht“.

Rechtsanwalt Leopold weiter: „Zum ersten Mal wird in diesem Urteil einem Privaten gerichtlich untersagt, öffentlich zugängliche Räume nach Belieben seiner optischen Kontrolle zu unterwerfen. Das gilt auch für Flächen, die im privaten Eigentum stehen, wenn der Eigentümer sie für die Allgemeinheit geöffnet hat – hierin liegt die entscheidende juristische Bedeutung des Urteils.“

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