Themen / Datenschutz

Wichtiger Erfolg für den Grund­rechts­schutz der EU-Bürger

30. Mai 2006

Humanistische Union begrüßt EuGH-Entscheidung zur Übermittlung von Flugpassagierdaten an die USA

Der Europäische Gerichtshof hat heute den Grundrechtsschutz der EU- Bürgerinnen und -Bürger gestärkt. Das Gericht hatte in seiner Entscheidung die Europäische Kommission in die Schranken gewiesen. Diese hatte im Alleingang das sogenannte Flugpassagierdaten-Abkommen mit den USA ausgehandelt. Auf der Grundlage des Abkommens erhalten US-Behörden im Nachgang zum September 2001 zum Zweck der Terrorbekämpfung Zugriff auf die Datenbestände europäischer Fluglinien. Die USA halten sich bis heute gleich in einer ganzen Reihe von Punkten nicht an die getroffene Vereinbarung zum Umgang mit den Daten. Die persönlichen Daten der EU- Bürgerinnen und -Bürger genießen in der Europäischen Union Grundrechtsschutz. Gegen den ungesicherten Abfluss ihrer persönlichen Daten an die aus Datenschutzsicht als unsicheres Drittland geltende USA konnten sich Flugreisende bislang nicht wehren.

Dazu erklärte Prof. Dr. Rosemarie Will, Bundesvorsitzende der Humanistischen Union: „Das Handeln der EU nach Recht und Gesetz und unter Beachtung der Grundrechte dient dem Schutz der EU-Bürger. Die Luxemburger Richter haben der Kommission bescheinigt, ohne Rechtsgrundlage gehandelt zu haben. Sie haben betont, dass die Flugpassagierdatenübermittlung eine Verarbeitung darstellt, die die öffentliche Sicherheit und Tätigkeiten der Strafverfolgung betrifft. Hierfür mangelt es der EU aber an der erforderlichen Richtlinienkompetenz. Diese Entscheidung kann mittelbar auf die Diskussion um die strittige Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie übertragen werden. Auch in diesem Fall hat die EU sich eine Richtlinienkompetenz für ein Sachgebiet angemaßt, welches der sogenannten dritten Säule – der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen – zuzuschlagen ist.“

In der heutigen Entscheidung betont das Gericht auch, dass die Tatsache der privat ausgeführten Datenverarbeitung diese nicht der Zuordnung zum Bereich öffentlicher Sicherheit entzieht. Für die Einordnung allein maßgeblich ist der Zweck, dem die Verarbeitung bei einem Privatunternehmen dient. Dieser Rechtsgedanke dürfte auch für die zukünftig zur Speicherung von Vorratsdaten verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Anwendung finden.

„Die EU betreibt eine unverantwortliche Sicherheitspolitik zu Lasten des Datenschutzgrundrechts der EU-Bürger“, so Will weiter. „Dafür, so hat der EuGH es ihr heute bescheinigt, fehlt es an der rechtsstaatlichen Absicherung und demokratischen Legitimation.“

Die Entscheidung gibt der EU die Gelegenheit, den nach wie vor andauernden unkontrollierten Zugriff der USA auf Millionen von persönlichen Daten unbescholtener EU-Bürger ein Ende zu bereiten.

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