Themen / Rechtspolitik

Siche­rungs­ver­wah­rung insgesamt verfas­sungs­widrig

04. Mai 2011

Die Humanistische Union (HU) begrüßt im Grundsatz die heutige (4. Mai 2011) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die deutschen Regelungen zur Sicherungsverwahrung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Durch das Urteil wird die Position der Humanistischen Union bestätigt, die sich für die vollständige Abschaffung der Sicherungsverwahrung einsetzt„, erklärte Jens Puschke, Mitglied im Bundesvorstand der HU. „Jetzt kommt es auf den Gesetzgeber an, die mahnenden Worte des Bundesverfassungsgerichts rasch umzusetzen.“ Dabei seien allerdings die vom Gericht vorgegebenen Übergangsfristen von teilweise über zwei Jahren, in denen die verfassungswidrigen Regelungen (wenn auch eingeschränkt) weiter gelten sollen, zu lang gewählt. „Bei derart tief in Grundrechte eingreifenden Maßnahmen sollte der Gesetzgeber wesentlich schneller zum Handeln gezwungen werden„, sagte Jens Puschke.

Kritisch sieht die Humanistische Union zudem, dass die Entscheidung weiterhin Spielraum auch für die Regelung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung lässt, sofern eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten in Rede steht. Auch hier muss der Vertrauensschutz umfassend gelten. Eine Straftat, deretwegen jemand bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf nicht ein zweites Mal zum Anlass für eine Freiheitsentziehung genommen werden.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstoßen die Regelungen zur Sicherungsverwahrung gegen das sogenannte Abstandsgebot, da die gesetzliche Ausgestaltung und der Vollzug bisher nicht in ausreichendem Maße therapeutisch, also an der Wiedereingliederung der Verurteilten in die Gesellschaft ausgerichtet sind und die Sicherungsverwahrung somit Strafcharakter hat, der ihrer ausschließlich präventiven Ausrichtung entgegensteht.

Zudem widersprechen die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowie ihre nachträgliche Anordnung dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht soll eine rückwirkende, also erst nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen der Tat erfolgende Anordnung grundsätzlich ausgeschlossen sein.

Links

Urteil des Bundesverfassungsgericht v. 4.5.2011, Az.: 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10

Pressemitteilung des BVErfG v. 4.5.2011 zur Entscheidung zur Sicherungsverwahrung

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