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Eingriff ins Berufs­ge­heim­nis.

18. August 2007

Tageszeitung, 18.8.2007, S. 29

Ein Hamburger Anwalt, dessen Kanzlei in der betroffenen Region liegt, hat dagegen nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde eingelegt. Diese Maßnahme verstoße nicht nur gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes – also das Briefgeheimnis, so seine Argumentation. Sondern es sei in seinem Fall zusätzlich in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Vertraulichkeit als Berufsgeheimnisträger eingegriffen worden.

… Fest steht für Roggan: Die Polizei hat in jedem Fall gegen Grundrechte verstoßen. „Eine Postbeschlagnahme darf ausschließlich durch Angehörige des Postunternehmens durchgeführt werden“, sagt er. Weder Richter, Staatsanwälte noch Polizei dürften über den im § 99 StPO geregelten Umfang hinaus in das Briefgeheimnis eingreifen, sagt der Berliner Anwalt Fredrik Roggan, Vize-Bundesvorsitzender der Humanistischen Union, unter Hinweis auf die „herrschende Meinung“.

Die Argumentation der Bundesanwaltschaft, die auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht verweist, überzeugt Roggan nicht. Das Gericht hatte eine „elektronische Rasterfahndung“ des Bundesnachrichtendienstes zugelassen, die aber ausschließlich durch „neutrale“ technische Mittel erfolgte. Im vorliegenden Fall hätten aber lebende Beamte die Post kontrolliert, die Wahrnehmungen wie Namen und Adressen in ihren Gedächtnissen aufzeichnen, sagt Roggan. So sei eine „spurenlose“ Kontrolle gar nicht möglich gewesen.

Die Beamten hätten zudem ein individuelles und berufliches Interesse sowie Arbeitshypothesen gehabt, Daten zu registrieren. Sein Mandant müsse davon ausgehen, sagt Roggan, „dass die briefliche Kommunikation zwischen ihm und seiner Mandantschaft staatlicherseits in Augenschein“ genommen worden sei. „Das ist ein Eingriff in das Berufsgeheimnis.“

KAI VON APPEN

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