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Unter Genera­l­ver­dacht. Biome­tri­sche Merkmale in Pässen und Ausweisen

Hansjürgen Garstka

Grundrechte-Report 2002, S. 41-46

Wie der RAF-Terrorismus (u. a. Raster- und Schleppnetzfahndung) und die vermehrte «organisierte Kriminalität» nach dem Zerfall des Ostblocks (Großer Lauschangriff, Schleierfahndung) wurde nun auch der 11. September 2001 als Gelegenheit genutzt, auch exzessive Kriminalistenträume zu erfüllen: Personalausweise und Pässe sollen mit biometrischen Merkmalen angereichert werden. Dabei ist eine Beziehung zwischen der Situation nach den Anschlägen in den USA und den geforderten Maßnahmen gar nicht vorhanden: Nach Aussagen von Mitarbeitern der Bundesdruckerei sind der vor Jahren eingeführte und als völlig fälschungssicher gepriesene Personalausweis und der ähnliche Reisepass praktisch in der Tat noch nicht gefälscht worden, geschweige denn von Ausländern, die terroristische Gewalttaten planen. Gleichwohl ist das Projekt aus den Schubladen der Innenministerien in das Terrorismusbekämpfungsgesetz gelangt, wenn auch mit der Maßgabe, dass die tatsächliche Einführung neuer Pässe und Ausweise erst eines konkretisierenden Gesetzes bedarf.

Jeder, der sich mit Sicherheitsfragen befasst, sei dies zu Strafverfolgung und Gefahrenabwehr oder auch in anderen Sicherheitsbereichen wie Objektschutz oder Informationssicherheit, benötigt Instrumente zur • Authentifizierung, also der Feststellung, ob eine bestimmte Person diejenige ist, die sie vorgibt zu sein, sei dies durch Au42 genschein, durch die Vorlage von Dokumenten oder durch modernste Mittel wie die digitale Signatur, und zur • Identifizierung, also der Feststellung, wer eine bestimmte Person ist (Personenidentifizierung) oder von welcher Person eine bestimmte Spur, insbesondere am Tatort, stammt (Spurenidentifizierung).

Die Verlässlichkeit der eingesetzten Methoden ist das entscheidende Kriterium für den Erfolg der Sicherheitsbemühungen. Traditionell wird die Authentifizierung, wenn nicht Zeugen zur Verfügung stehen («von Person bekannt»), mit Dokumenten vorgenommen, für deren Wirksamkeit das Siegel der ausgebenden Stelle, in der Regel des Staates, steht. Durch gewisse Angaben zu den Personen in den Papieren (Geburtsdatum, Augenfarbe, Größe, später auch die Fotografie) wird ein grobes Raster geschaffen, durch das jedoch geschickte Fälschungen und Missbräuche fremder Dokumente fallen können.

Die Identifizierung war bis ins vorletzte Jahrhundert auf Zeugenaussagen angewiesen; erst die Versuche zur Verwissenschaftlichung der Kriminalistik ermöglichten es, durch Vergleich vorhandener Daten mit an der Person oder als Spur gewonnener Daten eine objektive Identifizierung vorzunehmen. Nach allerlei Versuchen wie etwa der «Bertillonage » (der Knochenvermessung) setzte sich Anfang des 20. Jahrhunderts der Fingerabdruck (Daktyloskopie) zunächst als Identifizierungsmittel durch. Nutzbar war diese Methode jedoch nur, wenn von der betreffenden Person bereits Abdrücke vorlagen. Der allgemeinen Überzeugung folgend, dass Straftäter immer wieder dazu neigen, Straftaten zu begehen, konzentrierte man sich darauf, Fingerabdrücke von Personen zu sammeln, die bereits auffällig geworden waren, «erkennungsdienstliche Sammlungen » anzulegen und diese bei nicht identifizierbaren Perso nen oder Tatortspuren zurate zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer berühmten Entscheidung im Jahr 1967 diese «Delinquenzprophylaxe» zum entscheidenden Kriterium für die Aufbewahrung von Fingerabdrücken gemacht. Wörtlich stellte das Gericht fest, «dass nach dem Menschenbild des Grundgesetzes die Polizeibehörde nicht jedermann als potenziellen Rechtsbrecher betrachten und auch nicht jeden, der sich irgendwie verdächtig gemacht hat (. . .) ohne weiteres erkennungsdienstlich behandeln darf» (BVerwGE 26, S. 170). Eine umfassende Registrierung der Bürgerinnen und Bürger «widerspräche den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates » (ebd. S. 171). Es dürfte außer Zweifel stehen, dass sich das Bundesverfassungsgericht hinter diese Position stellen
würde.

Damit bestätigte das in jener Zeit nicht unbedingt für liberale Rechtsprechung bekannte Gericht die Abfuhr, die seit Erfindung der Daktyloskopie im 19. Jahrhundert allen Vorschlägen erteilt wurde, eine «Volksdaktyloskopie» einzuführen. So hatte Hans Grosse, der Autor eines berühmten kriminalistischen Lehrbuchs, vorgeschlagen, «die gesamte männliche (!) Bevölkerung über 20 Jahre» zu erfassen (Handbuch für Untersuchungsrichter als System der Kriminalistik, 4. Auflage, München 1904, S. 278).

Fingerabdrücke taugen allerdings nicht nur für die Identifikation, sondern auch für die Authentifikation. Vernachlässigt man abstruse (Abschneiden fremder Finger) oder aufwendige (Fertigung von Wachsabdrücken fremder Finger) Verfahren, hat man damit eine Sicherheit, deren Beweiswert der Bundesgerichtshof 1952 «uneingeschränkt » anerkannt hat. Daraus folgt schon seit Jahrzehnten das Bedürfnis, Ausweisdokumente mit Fingerabdrücken anzureichern; viele Staaten der Erde haben dies in den Personalausweisen und anderen Dokumenten umgesetzt, häufig unter Hinweis auf eine hohe Analphabetenquote. Für individuelle Sicherheitslösungen steht heute bereits eine breite Palette von informationstechnischen Lösungen etwa zur Zutrittskontrolle in Rechenzentren zur Verfügung.

Aus der Sicht des Grundrechtsschutzes ist das Authentifikationsverfahren mit Fingerabdrücken dann harmlos, wenn es nur der Verifikation gegenüber dem Dokument selbst dient, mithin etwa nur überprüft wird, ob der Abdruck auf dem Dokument mit demjenigen des Trägers übereinstimmt. Damit kann aber bereits ein mit der Authentifizierung verbundenes Problem nicht gelöst werden: die Prüfung, ob für dieselbe Person mehrere Dokumente unter verschiedenem Namen ausgestellt wurden (was natürlich einen Mangel an Fälschungssicherheit des Dokuments voraussetzt). Bereits hierfür braucht man eine zentrale Sammlung, auf die bei der Prüfung zugegriffen wird. Existiert allerdings eine solche Sammlung, werden die Dämme zwischen Authentifizierung und Identifizierung fallen. Keine Sicherheitsbehörde wird daran zu hindern sein, Personen- und Spurenidentifikation auf Grund der nur zu Zwecken der Authentifikation gesammelten Daten zu nutzen. Im Effekt wird das erm@¶glicht, was das Bundesverwaltungsgericht für rechtsstaatswidrig hält.

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz hat neben den «biometrischen Merkmalen von Fingern» auch Merkmale von «Händen oder Gesicht» ins Spiel gebracht. Das ist zum einen die Handgeometrie, also der Umriss der Hand; unter Gesichtsgeometrie sind die geometrischen Bezüge zwischen hervorragenden Gesichtsmerkmalen sowie Iris- oder Retinaanalyse zu verstehen. Die Aufnahme dieser Daten in Dokumente einerseits, in Sammlungen andererseits führt zur gleichen Problematik wie bei den Fingerabdrücken, die Folgen für die Persönlichkeitsrechte diffe rieren allerdings: Der Eingriff ist dann am geringsten, wenn tatsächlich nur eine Authentifikation und eine Personenidentifikation, aber keine Spurenidentifikation vorgenommen werden kann. Dies dürfte bei der Handgeometrie und der Augenanalyse der Fall sein. Niemand hinterlässt exakt positionierte Handabdrücke irgendwo, auch die Augen hinterlassen keine Spuren; bei der Analyse muss man sich vielmehr recht nahe an entsprechende Analysegeräte stellen.

Eine Spurenidentifikation lässt unter den aufgeführten Merkmalen wohl nur der Fingerabdruck zu; erheblich riskanter wäre die Verwendung von genetischen Merkmalen, da es nicht zu verhindern ist, wo immer Hautpartikel, Haare und anderes Zellmaterial zu verlieren. Besonders riskant im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte ist die Verwendung der Gesichtsgeometrie. Sie erlaubt eine Kombination zwischen Personen- und Spurenidentifikation. Geeignete Software vorausgesetzt, die derzeit fieberhaft entwickelt wird, können an einer (unbemerkt angebrachten?) Videokamera vorbeigehende Personen automatisch identifiziert und ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zugeordnet werden. Hinreichende Kameradichte sowie eine zentrale Speicherung zumindest von gesuchten Personen vorausgesetzt, wird damit im wörtlichen Sinn die Verfolgung der Spur möglich, die ein Mensch hinterlässt. Die daraus resultierenden Szenarien lassen sich bei George Orwell nachlesen.

Die Antiterrorismusgesetzgebung des Jahres 2001 geht den ersten Schritt in diese Richtung. Die Grundsatzentscheidung für die Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe und Ausweise ist gefallen; der Druck der Sicherheitsbehörden dürfte so groß sein, dass die konkrete gesetzliche Ausgestaltung bald folgen wird. Zwar sehen die Neuregelungen das Verbot bundesweiter Da teien vor, zur Spurenidentifikation werden die Daten nicht zugelassen, genetische Daten sind nicht vorgesehen. Der Weg zur «Volksbiometrisierung» ist also noch nicht zu Ende gegangen, er zeichnet sich jedoch schon ab. Das nächste große Verbrechen könnte schon zum Anlass genommen werden, die bisherigen Beschränkungen zu beseitigen.

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