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Europa­feind­liche Entschei­dung: Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestätigt Deutsch­tests beim Ehegat­ten­nachzug

Grundrechte-Report 2011, Seiten 179 – 183

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30. März 2010 das Erfordernis
einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug für vereinbar mit dem Grundgesetz und Europarecht erklärt (BVerwG 1 C 8.09). Nach der zugrunde liegenden Regelung wird der Nachzug von drittstaatsangehörigen Ehegatten zum deutschen und ausländischen Ehegatten vom Nachweis abhängig gemacht, dass er sich »zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann« (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG).

Die mit dem Erfordernis der Sprachtests verbundenen Probleme sind gravierend. Drei Fünftel der hier lebenden Migranten gingen aus der Migration aus strukturschwachen Regionen der Herkunftsländer hervor. Häufig heiraten Migranten Partner aus diesen Herkunftsregionen, in denen zumeist keine strukturellen Voraussetzungen zum Erlernen auch nur rudimentärer Deutschkenntnisse bestehen und im Übrigen das anderssprachige nahe und gewohnte Umfeld verhindert, dass auch nur
ansatzweise ein Gefühl und Verständnis für die fremde Sprache erworben werden kann.

Famili­en­tren­nung: auf Dauer zumutbar?

Trotz dieser Probleme hat das Bundesverwaltungsgericht sich nicht davon abhalten lassen, in dieser gesellschaftspolitisch hochkontrovers diskutierten Frage eindeutig Position gegen die Familienzusammenführung zu beziehen. Den Nachweis des Sprachtests hält es auch dann für angemessen, wenn dem nachzugswilligen Ehegatten nicht krankheits- oder behinderungsbedingt, sondern aus sonstigen persönlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen der Spracherwerb nur schwer oder gar nicht möglich ist. In diesen Fällen habe die gesetzliche Regelung zwar zur Folge, dass ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet für längere Zeit und möglicherweise sogar auf Dauer an fehlenden Deutschkenntnissen scheitere. Dabei sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aber zu berücksichtigen, dass es dem in Deutschland lebenden Ehegatten grundsätzlich zuzumuten sei, die familiäre Einheit im Ausland herzustellen.

Für die insoweit maßgebliche Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung misst das Gericht den mit dem
Spracherfordernis verfolgten öffentlichen Belangen »ein besonderes
Gewicht« zu. Ein rasches Einfügen des nachziehenden Ehegatten in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet sei nicht nur von Interesse für die persönliche Entwicklung, sondern zugleich von hohem Interesse für die Allgemeinheit. Unberücksichtigt bleibt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nur eine Regelung, die einem begrenzten Personenkreis für »geraume, aber überschaubare Zeit« die Verwirklichung des Wunsches auf familiäres Zusammenleben im
Bundesgebiet verwehrt, »ohne ein solches Zusammenleben schlechthin zu hindern«, die prägenden Elemente des Artikel 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 GG zugrunde liegenden Bildes von Ehe und Familie nicht in Frage zu stellen vermag ( BVerfGE 76, 1, 49). Demgegenüber verweist das Bundesverwaltungsgericht die Eheleute auch dann auf das gemeinsame Herkunftsland, wenn der fehlende Sprachnachweis aus vom nachzugswilligen Ehegatten nicht zu vertretenden Gründen ein Zusammenleben im Bundesgebiet hindert. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich angreifbar, da dem stammberechtigten Ehegatten die Aufgabe seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung im Bundesgebiet nicht zuzumuten ist.

Europa­recht: Schutz von Ehe und Familie

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist indes auch aus europarechtlicher Sicht bedenklich. Hinausgehend über die deutsche einfachgesetzliche Grundlage vermittelt das Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt. Die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie setzt in Artikel 1 ein Recht auf Familienzusammenführung voraus und legt lediglich die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes fest. Darüber hinaus ist das Recht auf Ehe und Familie auch in den Verträgen der EU sowie in Artikel 9 EU-Grundrechtecharta (Artikel 9) verankert.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sprachtest mit Unionsrecht für vereinbar und sieht nicht einmal eine europarechtliche Zweifelsfrage, die Anlass zur Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebe. Das BVerwG legt die maßgebliche europarechtliche Norm (Artikel 7 Absatz 2 Familienzusammenführungsrichtlinie) stattdessen selbst aus und kommt zu dem Ergebnis, dass diese das Erfordernis der Sprachnachweise beim Familiennachzug zulasse. Das Leipziger Gericht geht von einem »acte claire« aus und will deshalb keine Vorlagepflicht erkennen. Doch nur, wenn an dem Auslegungsergebnis vernünftigerweise kein Zweifel besteht – also nur unter sehr strengen Voraussetzungen -, entfällt die Vorlagepflicht. Zumindest muss zu der Auslegungsfrage bereits eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliegen. Eine Entscheidung des Gerichtshofs zur umstrittenen Norm liegt aber bislang nicht vor. Vielmehr spricht seine bisherige Rechtsprechung eher dafür, dass er das Auslegungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht akzeptieren wird, wie insbesondere aus der kurz zuvor ergangenen Entscheidung in der Rechtssache Chakroun deutlich wird (EuGH, InfAuslR 2010, 221). Danach haben die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt und deshalb nationale Ermessensspielräume eng auszulegen sind. Insbesondere dürfen diese nicht in einer Weise genutzt werden,
die das Richtlinienziel – die Begünstigung der  Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie (»effet utile«) beeinträchtigen würde. Genau dies ist jedoch der Fall, wenn das Bundesverwaltungsgericht für nachzugswillige
Ehegatten das Sprachtesterfordernis aufrechterhält – selbst wenn ihnen aus »sonstigen persönlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen der Spracherwerb nur schwer oder gar nicht möglich ist.«

Vorla­ge­pflicht an EuGH missachtet

Die Entscheidung des Gerichts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug schafft keinen Rechtsfrieden in dieser so hoch
umstrittenen gesellschaftspolitischen Frage. Auffallend ist, dass trotz der ungewöhnlichen Länge der Entscheidungsbegründung die aus verfassungs- und unionsrechtlicher Sicht wesentlichen Rechtsfragen nicht einmal angesprochen, geschweige denn diskutiert werden. Auf die Spitze treibt das Gericht seine Art von Konfliktbewältigung mit einer durchsichtigen, fragwürdigen Argumentation zur fehlenden Vorlagepflicht. Dadurch entzieht es seiner Konfliktlösungsstrategie selbst die erforderliche Legitimität und verschärft den Konflikt, statt ihn zu befrieden. Die Länge der Entscheidungsbegründung kann nicht darüber täuschen, dass das Gericht nicht um einen freien Rechtsdiskurs
bemüht ist, sondern kraft Definitionsgewalt in den Integrationsdiskurs
eingreift.

Das Erfordernis des Sprachtests beim Ehegattennachzug setzt nicht mehr auf Integration durch Förderung, sondern fordert Integration vor der Einreise, was für eine signifikante Gruppe von Familien auf eine Integrationsverweigerung hinausläuft. So sind z. B. in der externen Sprachprüfung im Jahre 2008 von den zuzugswilligen Ehegatten aus der Türkei 43 Prozent, von denen aus Mazedonien 70 Prozent, aus Indien 53 Prozent, aus den afrikanischen Ländern zwischen 51 und 68 Prozent durchgefallen (BT-Drs. 16/12979, S. 21 f.). Im Jahre 2009 betrug die auf die externe Prüfung bezogene Durchfallquote für die
Türkei 36 Prozent, für Mazedonien 68 Prozent, für Indien 30 Prozent und für Kosovo 49 Prozent. Die externe Prüfung weist offensichtlich auf fehlende strukturelle Voraussetzungen zum Erlernen der deutschen Sprache hin. Die von allen politischen Kräften beschworene gesellschaftspolitische Aufgabe der Integration kann durch solcherart rechtliche Konfliktlösungsstrategien der Mehrheitsgesellschaft nicht gelingen. Vielmehr tragen diese mittel- bis langfristig zur weiteren Entfremdung der Einwanderer von der Einwanderungsgesellschaft bei und treffen sie ausländische Familien in ihrer Kernsubstanz.

Literatur

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 12. 05. 1987, 2 BvR 1226/83, 2
BvR 101/84;, 2 BvR 313/84, in: NVwZ 1988, 242 = EZAR 105
Nr. 20 = InfAuslR 1988, 33

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend
das Recht auf Familienzusammenführung

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 4. März 2010 in der Rechtssache
Rhimou Chakroun (C-578/08), in: InfAuslR 2010, 221 =
NVwZ 2010, 697 Rdn. 43

Marx, Reinhard, Die Sicherung des Lebensunterhalts nach Europarecht,
in: ZAR 2010, S. 222

Marx, Reinhard, Integrationshindernis Nachzugsvorschriften, in:
Kritische Justiz 2010, S. 206

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