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Nichts Neues aus der Anstalt - Der Fall Mollath

Grundrechte-Report 2014, Seite 45

Im August 2013 wurde Gustl Mollath nach langem juristischem Tauziehen endlich aus der Forensischen Psychiatrie Bayreuth entlassen. Der Fall hatte nicht nur in Bayern, sondern bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Es kamen Dinge ans Tageslicht, die diesen Fall, aber auch exemplarisch den gesamten sogenannten Maßregelvollzug grell ausleuchten.

Die Anlasstat

Ein Angeklagter vor Gericht wird im Regelfall verurteilt, selten freigesprochen. Ist er psychisch krank und damit schuldunfähig, wird er ebenfalls freigesprochen, es wird aber gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB) die Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Dafür muss die sogenannte Anlasstat von Gewicht sein, das gebietet der in § 62 StGB normierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Was hatte Gustl Mollath getan? Laut den damaligen Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth hatte er seine Ehefrau anlässlich der von ihr betriebenen Trennung mehrmals geschlagen, gebissen, gewürgt und ihr auch einmal für eineinhalb Stunden den Weg aus der Wohnung versperrt. Zudem beschädigte er über einen Zeitraum von zwei Monaten die Autos verschiedener Personen, die in der Scheidungssituation der Ehefrau nahestanden – Schaden insgesamt knapp 7.000,00 Euro. Das beschriebene Köperverletzungsdelikt ist abstrakt offensichtlich von Gewicht, konkret aber muss auffallen, dass es sich um eine reine Beziehungstat handelt, zudem in der zugespitzten Situation der Trennung. Mollath hat nie andere Personen verletzt, hier beschränkte sich seine Aggression auf bloße Sachbeschädigungen. Diese lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung schon eineinhalb Jahre zurück, der tätliche Übergriff auf die Ehefrau im Übrigen bereits fünf Jahre, die Freiheitsberaubung mehr als vier Jahre. Da zwischenzeitlich auch die Scheidung erfolgt war, hätte das Gericht durchaus auf den Gedanken kommen müssen, dass eine schwierige Phase im Leben von Mollath – einigermaßen glimpflich – ihren Abschluss gefunden hatte und diese Taten kein Anlass (mehr) sein konnten für eine Unterbringung. Dabei bleibt noch völlig unberücksichtigt, dass es nur eine sehr dürftige Beweislage gab – keine Tatzeugen bei den Sachbeschädigungen und im Übrigen praktisch als einzige Zeugin, von eigenen Interessen geleitet, die frühere Ehefrau.

Die seelische Krankheit

Die Ehefrau hatte die Vorfälle nicht nur angezeigt, sondern auch ein Attest besorgt, nach dem Mollath mit großer Wahrscheinlichkeit an einer ernstzunehmenden Erkrankung mit Fremdgefährlichkeit leide; diese „Diagnose“ beruhte auf ihren Schilderungen bei ihrer Ärztin. Mollath verteidigte sich damit, dass es Ehestreitigkeiten gebe, weil er erhebliche Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, die seine Ehefrau im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der H-Bank organisierte, nicht billigen könne, und sie ihn deshalb – auch körperlich – angegriffen habe. Er legte dazu einen Schnellhefter mit schriftlichen Unterlagen vor, den das Gericht, weil „in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen“, einfach abtat. „Aufgrund der zum Teil wirren Ausführungen des Angeklagten“ waren aus richterlicher Sicht erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit gegeben; eine psychiatrische Begutachtung wurde angeordnet, der Schwarzgeldskandal vom Fleck weg als Wahn von Mollath eingeordnet. Ein interner Revisionsbericht der H-Bank, der Mollaths Behauptungen als im Ergebnis weitgehend zutreffend auswies, blieb intern und wurde erst jetzt bekannt. Eine Anzeige Mollaths wurde nicht bearbeitet, der Inhalt des Schnellhefters nur höchst rudimentär zur Kenntnis genommen.

Mollath hielt sich selbst nicht für krank, verweigerte daher folgerichtig die freiwillige psychiatrische Begutachtung. Er wurde zwangsweise eingewiesen und „auf Station“ über Wochen „beobachtet“. Danach war der Sachverständige sich in seinem Gutachten für das Gericht sicher: Der Angeklagte habe ein paranoides Gedankensystem entwickelt, Stichwort „Schwarzgeldverschiebung“. Er sei „unkorrigierbar der Überzeugung“, dass seine Ehefrau und andere Personen darin verwickelt seien. Die wahnhafte Symptomatik sei im Sinne des Gesetzes eine krankhafte Störung. Das Gericht übernahm dieses Gutachten mit zwei dürren Sätzen, in denen es heißt, auch in der Hauptverhandlung habe sich die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem im Hinblick auf den Schwarzgeldskandal bei der H-Bank bestätigt.

Die Prognose

Die Unterbringung ist nur zulässig, wenn eine ungünstige Prognose gegeben ist, d.h. zukünftig weitere ähnliche Taten zu erwarten sind. Da kam für das Gericht bei Mollath einiges zusammen: Er hatte keine Krankheitseinsicht, lehnte daher auch Behandlung ab; daraus hatte der Sachverständige gefolgert, der krankhafte Zustand könne sich nicht verbessern, sondern nur verschlimmern. Dann aber, so das Gericht, sind weitere ähnliche Taten zu erwarten; Mollath werde in sein Wahnsystem immer neue Personen einbeziehen, so dass damit auch die Allgemeinheit gefährdet ist.

Die Unter­brin­gung

Die Zahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen steigt ständig; 3.000 im Jahr 1996 stehen bereits 6.750 im Jahr 2012 gegenüber (alte Bundesländer). Gleichzeitig wurden in den letzten Jahren weniger Unterbringungen angeordnet. Die Diskrepanz erklärt sich daraus, so die Bundesregierung, dass es weniger ärztliche Entlassungsempfehlungen gibt. Ein stärkeres Sicherheitsdenken und eine punitive Grundstimmung in der Kriminalpolitik kommen hinzu. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unterbringung jährlich gerichtlich auf der Grundlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens überprüft wird. Realität ist – das belegen nicht zuletzt die genannten Zahlen -, dass das ursprüngliche Gutachten, das das Gericht zur Anordnung der Unterbringung veranlasst hat, weitgehend übernommen und mit wenigen Sätzen aktualisiert wird. Die Prognose bleibt, jedenfalls in den ersten Jahren, fast immer ungünstig. Dies gilt natürlich erst recht in Fällen wie Mollath, wo fehlende Krankheitseinsicht festgeschrieben bleibt – die Behandlungsverweigerung tut ihr übriges. Man muss dabei auch wissen, dass die Gutachten von der Unterbringungseinrichtung erstellt werden, vom (nicht) behandelnden Arzt. Nach fünf Jahren soll ein externes Gutachten eingeholt werden. Auch dabei werden oft alle „Tatsachen“ aus den früheren Gutachten übernommen. Das Gericht macht sich dann jeweils in den Unterbringungsfortdauerbeschlüssen mit wenigen Worten die „überzeugenden“ Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen.

Mollath kam schließlich frei, weil die vielen Ungereimtheiten in seinem Verfahren und die ungewöhnliche Publizität des Falles sogar die Staatsanwaltschaft veranlassten, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, der, auch erst in zweiter Instanz, Erfolg hatte. Parallel hatte Mollath Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung eingereicht, die zuvor jährlich und in allen Instanzen immer bestätigt worden war. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht; es verlangt von den Gerichten eine strenge(re) Kontrolle von Unterbringungen in der Psychiatrie. Je länger die Unterbringung dauere, umso schwerer wiege der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die künftigen Straftaten müssen konkret benannt werden, ebenso die Anknüpfungstatsachen, auf die sich die Prognose gründet. Das „Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung“ wird angemahnt, verbunden mit der Berücksichtigung entlastender Umstände – eine Ohrfeige für die Vorinstanzen. Am Ende müssen die Gerichte eine eigenständige Entscheidung treffen und dürfen nicht blind dem Gutachter folgen.

Die Bestandsaufnahme 2013, veranschaulicht durch den Fall Mollath, ergibt für den Maßregelvollzug folgende Definition: Es gibt Regeln, die starr vollzogen werden und (oft) kein richtiges Maß kennen. Schon bei der Anordnung der Unterbringung muss viel genauer hingeschaut werden, nicht erst bei der Frage, wann der Betroffene wieder entlassen werden kann. Der Fall Mollath zeigt, dass die Entlassung tatsächlich ein Glücksspiel sein kann. Es muss vor allem am Anfang skrupulös geklärt werden, ob jemand eine krankhafte seelische Störung aufweist u n d deshalb auch als gemeingefährlich einzuschätzen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss wieder zum Grundsatz werden.

Literatur

Urteil Mollath, LG Nürnberg-Fürth, http://dejure.org/2006.73841

Bundesverfassungsgericht v. 26.08.13 / 2 BvR 371/12 http://dejure.org/2013.22225

Reformüberlegungen zum Unterbringungsrecht, www.bmj.de/2013/20130715

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