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Das Kreuz mit dem Kreuz und mit anderen amtskirch­li­chen Privilegien

Grundrechte-Report 2011, Seiten 89 – 93

Sie sollte der neue Star in seinem Kabinett werden: Aygül Özkan. Der damalige niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff stellte sie im April 2010 als designierte Sozialministerin der Öffentlichkeit vor. Doch bevor sie noch in ihr Amt eingeführt wurde, kam es zu einem Eklat: In einem Interview hatte sie, die Muslima, gefordert, die Kruzifixe aus den Klassenräumen öffentlicher Schulen zu entfernen, denn, so ihre Begründung, »die Schule sollte ein neutraler Ort sein«. Der Integrationsbeauftragte der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Stefan Müller, forderte umgehend, »solche Kirchenfeinde wie Aygül Özkan sollten sich fragen, ob sie in einer christlichen Partei an der richtigen Stelle sind«, und Wulff erklärte ihr mit harschen Worten, dass er sich einem Kruzifix-Verbot an niedersächsischen Schulen widersetzen werde, denn: »wir begrüßen und freuen uns über Kreuze in den Schulen, weil wir die Schüler nach christlichen Wertmaßstäben erziehen wollen«. Das habe, so teilte der Regierungschef vor ihrer Vereidigung
weiter mit, auch Frau Özkan »akzeptiert«. Daraufhin entschuldigte sie sich für ihre »missverständlichen Äußerungen«, die sie in »Unkenntnis der in Niedersachsen gelebten Praxis« gemacht habe, und bekräftigte ihren Eid zum Ministeramt mit den Worten: »So wahr mir Gott helfe.« Wer? Der christliche, der »dreieinige Gott«? Für jeden muslimischen Menschen eine ungeheuerliche Gottesvorstellung.

Aygül Özkan hat recht

Die Verneigung der neuen Ministerin vor den niedersächsischen Kreuzen zeigt, wie einflussreich die beiden Großkirchen in unserem Lande dank ihrer zahlreichen Privilegien immer noch sind. Dabei hatte die neue Ministerin mit ihrer Forderung Recht. Die Entfernung von Kruzifixen aus öffentlichen Schulen entspräche exakt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1995, dem sogenannten Kruzifix-Urteil, auf das sich die Juristin Özkan auch ausdrücklich in ihrem Interview bezogen hatte. Der amtliche Leitsatz jener Senatsentscheidung lautet: »Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Artikel 4 Absatz 1 GG. (…)«. Die Verwirklichung dieses Leitsatzes ist für das Gelingen einer Integrationspolitik unabdingbar. Mündige Bürger, besonders die Erziehungsberechtigten schulpflichtiger Kinder, müssen darauf hinwirken, dass Klassenzimmer von Kreuzen freigehalten werden, die nur zu lange Zeichen christlicher Vorherrschaft und Unterdrückung Andersgläubiger gewesen sind.

Warten auf ein Ablöse­ge­setz seit 92 Jahren

Unabdingbar für ein gutes Gelingen einer Integrationspolitik, die Gerechtigkeit zwischen den Religionsgemeinschaften in unserem Lande schafft, ist auch die Verwirklichung einer anderen Forderung, die seit nunmehr 92 Jahren aussteht: Gemäß Artikel 140 GG muss endlich ein »Ablösegesetz« geschaffen werden, das schon in Artikel 138.1 der Weimarer Reichsverfassung vorgesehen war.

Wegen der Enteignung kirchlicher Güter durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 (»Säkularisierung«) zahlt der Staat an beide Großkirchen als Gegenleistung Subventionen (»Staatsdotationen«). Die Weimarer Republik wollte diese Zahlungen einstellen. In den wenigen Jahren ihres Bestehens kam jedoch ein solches »Ablösegesetz« nicht zustande. In dem bis heute gültigen Reichskonkordat vom 20. Juli 1933, das zwischen dem Heiligen Stuhl und der Hitlerregierung abgeschlossen wurde, wird zwar im Artikel 18 die Ablösung der Staatsleistungen angesprochen, jedoch zugleich durch eine eingebaute »Freundschaftsklausel«, die einseitige Änderungen
ausschließt, unmöglich gemacht. Zu wichtig war für Hitler die Unterstützung der katholischen Kirche für seine Terror- und Kriegspolitik, als dass er sie wegen eines »Ablösegesetzes« oder wegen Beseitigung von katholischen Konfessionsschulen – die bis auf den heutigen Tag nicht von einer »protestantischen« Lehrkraft geleitet werden dürfen (FR vom 6. 2. 2010) – aufs Spiel gesetzt hätte.

Amtskirchen sind gut abgesi­cherte Dauer­rentner

Nach 1945 wurden die beiden Großkirchen wegen ihres angeblichen
Kirchenkampfes gegen das Nazi-Regime weiterhin mit zahlreichen Privilegien ausgestattet, rechtlich abgesichert mittels der 13 Konkordate, die der Heilige Stuhl für die deutschen Bistümer mit verschiedenen Bundesländern abgeschlossen hat, und der 29 Kirchenverträge einzelner Bundesländer mit den evangelischen Landeskirchen; nach dem Vorbild des Reichskonkordates sind diese Konkordate und Verträge ebenfalls mit  »Freundschaftsklauseln« versehen. Bisweilen werden die Privilegien auch durch Landesverfassungen garantiert. So heißt es im Artikel 7 der baden-württembergischen Landesverfassung vom 11. November 1953: »Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben im Grunde gewährleistet«. Bliebe dieser Zustand erhalten, wären die Amtskirchen in der Bundesrepublik für alle Zeit und Ewigkeit gut abgesicherte Dauerrentner, an die der Staat »Dotationen« abführt, zum Beispiel im Jahre 2010 knapp 460 Millionen Euro – mit steigender Tendenz. Es heißt nämlich in dem Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen (»Loccumer Vertrag«) vom 19. März 1955, dem Mustervertrag für alle späteren Kirchenverträge, im Artikel 16 (1): »Das Land zahlt an die Kirchen vom 1. April 1955 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -Versorgung jährlich 7 700 000 DM … (Staatsleistung an die evangelische Kirche). Der Beitrag ist in seiner Höhe laufend den
Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung wird nicht erfordert …«. Aus den 7,7 Millionen DM »Staatsleistung« im Jahre 1956 waren im Jahre 2000 schon 57,2 Millionen DM geworden.

»Diese Problematik der sogenannten Staatsleistungen ist der Öffentlichkeit nahezu unbekannt«, schrieb schon 1972 der spätere Vizepräsident der Bundesverfassungsgerichtes Ernst Gottfried Mahrenholz. Das änderte sich nur kurzzeitig, als 1973 die FDP 14 Thesen unter dem Titel »Freie Kirche im freien Staat« herausbrachte. Die Hauptforderungen darin (»Die Staatsleistungen an die Kirchen … sollen auslaufen« und: »Die bestehenden Kirchenverträge und Konkordate sind … aufzuheben … neue Verträge dürfen nicht abgeschlossen werden«) lösten sogleich wütende Reaktionen der Amtskirchen aus. Den Kölner Kardinal Joseph Höffner »erinnerten diese Äußerungen an nationalsozialistische und bolschewistische Ideologen«, und ein Sprecher der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
mutmaßte, dass »die FDP jetzt … eine Endlösung für das Verhältnis von Kirche und Staat anzustreben scheint«. Nachdem Bundeskanzler Willy Brandt in einer Regierungserklärung den Kirchen eine Sonderrolle in der »pluralistischen Gesellschaft« zugebilligt hatte, war die Diskussion um die »Staatsleistungen«, »Konkordate« und »Kirchenverträge« für die nächsten 35 Jahre beendet.

Zaghafte Forderungen nach einem Ende der Staats­leis­tungen für die Kirchen

Wenn nun, wo das Thema »Sparen« die Politik beherrscht, die ersten zaghaften Forderungen nach einer Beendigung der »Staatsleistungen« an die Kirchen wieder laut werden, so müsste das endlich, endlich auch zu politischem Handeln in den Landesparlamenten und im Bundestag führen. Ein »Ablösegesetz«, das nach unserem Grundgesetz gefordert wird, würde nicht nur finanzielle Entlastung für Bund und Länder bringen, sondern auch Gerechtigkeit gegenüber jenem Drittel der bundesrepublikanischen Bevölkerung schaffen, das keiner der beiden Amtskirchen angehört und trotzdem mit seinen Steuern zur Finanzierung der Kirchen beiträgt. Die Kirchen selbst könnten dadurch endlich aus der Babylonischen Gefangenschaft von Kruzifixen, Staatsgeldern und unzeitgemäßen Privilegien befreit werden.

Literatur

Mahrenholz, Ernst Gottfried, Die Kirchen in der Gesellschaft der
Bundesrepublik, 2. Aufl., Hannover 1973

Rath, Peter (Hg.), Trennung von Staat und Kirche? Dokumente und
Argumente, Reinbek 1974

Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. 05. 1995; 1BvR
1087/91 (»Kruzifix-Urteil«)

Frerk, Carsten, Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland,
Aschaffenburg 2002

Hohnsbein, Hartwig, Dauerrentner Kirche, in: Ossietzky 19/2007,
S. 767 f.

Frerk, Carsten, Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen
finanziert, Aschaffenburg 2010

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