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Wie viel Sorge braucht das Kind?

Grundrechte-Report 2014, Seite 79

Nach nur 15 Jahren erfährt das Sorgerecht für Kinder deren Eltern nicht verheiratet sind, bereits eine Reform der Reform.
Waren bis 1998 nicht mit der Mutter Väter von der elterlichen Sorge gänzlich ausgeschlossen, so kann ein Vater das gemeinsame Sorgerecht nun auch gegen den Willen der Mutter erzwingen.

Zunächst gab es – mit der Reform 1998 nur die Möglichkeit der (einvernehmlichen) gemeinsamen Sorgeerklärung oder die nachträgliche Heirat, bis das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 21.7. 2010 – die wiederum auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruhte -festlegte, dass ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame – unter Umständen auch alleinige – elterliche Sorge stellen kann, wenn es dem Kindeswohl dient.

Neue gesetzliche Regeln

Der Gesetzgeber hat nun unter dem Datum vom 31.1.2013 neue gesetzliche Regelungen erlassen. So ergibt sich aus einer Neufassung des § 1626a BGB, dass die Eltern u.a auch dann das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind haben, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Das Familiengericht überträgt nach dem Willen des Gesetzgebers auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Parallel dazu hat der Gesetzgeber in § 155 FamFG ein vereinfachtes Verfahren festgelegt. Das funktioniert so: Der Vater stellt einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht. Die Mutter erhält dann Gelegenheit zu einer Erwiderung auf den Antrag, der frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes wenden darf. liegen aus der Sicht des Familiengerichts keien Gründe vor, die der Übertragung der elterlichen Sorge entgegenstehen entscheidet es nach der gesetzgeberischen Vorstellung ohne persönliche Anhörung der Eltern und des Jugendamtes, der ansonsten in allen Fragen des Kindschaftsrechts anzuhörenden Fachbehörde.

„Verein­facht“ aber nicht einfach

Die gesetzliche Neuregelung ist vielfach kritisiert worden. Zum einen von Interessenverbänden: Den einen- die zumindest skeptisch gegenüber einem streitig beschlossenen gemeinsamen Sorgerecht sind – erscheint die Weigerung der Mutter immer sachgerecht „ Die Frau wird schon ihre Gründe haben“ den anderen erscheint das zwar ein Sieg gegen „mütterliche Willkür“, aber nicht weitgehend genug; sie fordern ein väterliches( Mit-) ab dem Zeitpunkt der der Geburt.

Zum anderen aber auch von Vertreterinnen Vertretern der „Fachwelt aus Familiengerichten, Jugendämtern und Fachanwaltschaft.
Sie sei systemfremd und nicht sachgerecht.

Sie ist ein Kompromiss aus den zwei grundsätzlichen Regelungsmöglichkeiten, die in der EU schon praktiziert werden: In 7 Staaten der EU hat ein nicht mit der Mutter des Kindes verheirateter Vater die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. In 18 Mitgliedstaaten ist die gemeinsame elterliche Sorge bei nichtverheirateten Eltern sogar der gesetzlich festgeschriebene Regelfall, die gemeinsame elterliche Sorge gilt hier mit der Geburt.
Dem deutschen Gesetzgeber fehlte der Mut, sich für eine von zwei klaren Lösungen zu entscheiden- ein „richtiges Gerichtsverfahren“ oder die „Geburtsregelung“. Oder anders gesagt: Gerichtliche Prüfung und Entscheidung oder reine Elternverantwortung.

Das angeblich „vereinfachte“ Verfahren ist entweder undurchführbar oder es besteht die Gefahr, dass einem Elternteil die verfassungsmäßige Garantie auf rechtliches Gehör abgeschnitten wird. Die „vereinfachte Verfahrensgestaltung“ gaukelt eien Rechtssicherheit vor, die das Gericht – mangels inhaltlicher Prüfung – nicht gewährleisten kann.

Dieses Verfahren wird dem „Hauptauftrag“ an den Gesetzgeber, eine dem Kindeswohl bestmöglich dienende Regelung zu schaffen, nicht gerecht. Einigen die Eltern sich nicht über die Frage des Sorgerechts, so liegt dem naturgemäß ein Konflikt zugrunde. Ist dieser Konflikt tiefgreifend und nachhaltig, verbietet sich ohnehin ein schnelles Verfahren. Viele dieser Konflikte sind dagegen durch die Vermittlung von Jugendämtern, Beratungsstellen, Mediatoren oder des Familiengerechtes durch das Aushandeln von Kompromissen und der Ausräumung von „Baustellen“ regelbar. Hier stiftet eine Entscheidung ohne wirkliche Anhörung mehr Schaden als Nutzen. Konflikte die nicht gelöst sind, zehren nicht nur an den Kräften der beteiligten Eltern, sie sind auch kontraproduktiv für das Kindeswohl.

Was ist stattdessen zu fordern?

Ein beschleunigtes, aber rechtsförmliches Verfahren mit Anhörung der Eltern und des Jugendamtes.
Eine vorgeschaltete Vermittlung durch das Jugendamt
Verbesserung der Beratungsmöglichkeiten bei Eltern in Konfliktfällen.

Diese Überlegungen sprechen übrigens – jedenfalls perspektivisch – nicht gegen eine Festlegung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Geburt. Was spricht dagegen? Die Praxis zeigt: Die Fälle in denen über Sorgerecht gestritten wird, sind oft hochkomplex und hochstrittg. Ja, es gibt Väter, die nur darauf aus sind, er „Ex“, das Leben zur Hölle zu machen. Nein, es ist beileibe nicht so, dass die Mütter immer vernünftige Gründe haben. Und: Das Kindeswohl verlieren streitende Eltern sehr oft aus dem Blick. Andererseits zeigt aber die „automatische“ Fortgeltung des gemeinsamen Sorgerechts bei Trennung und Scheidung, dass viele Konflikte erst gar keine große Bedeutung erlangen, wenn sie nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein müssen. (Auch diese Regelung war -mit in etwa ähnlichen Konfliktlinien- sehr umstritten). Möglicherweise ist unsere Gesellschaft noch nicht so weit. Wahrscheinlich wird das gemeinsame Sorgerecht eines Tages eine Selbstverständlichkeit sein.

Die „Halbwertszeit“ familiengerichtlicher Regelungen beträgt erfahrungsgemäß maximal 15 Jahre.

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