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Staatliche Schul­ver­wei­gerer - Ausgrenzen statt integrieren

Grundrechte-Report 2011, Seiten 106 – 111

Sind wir in unseren Bildungseinrichtungen wirklich bereit, auf
individuelles Anderssein nicht im Zweifel mit Ausgrenzung zu reagieren? Dies lässt ein krasser Einzelfall aus Hessen fragen.

A. K., ein fröhlicher, motivierter, sehr großgewachsener Erstklässler,
wurde 2005 in Südhessen eingeschult. Bereits nach wenigen Wochen litt der Junge, wie auch der Kinderarzt attestierte, unter Bauchschmerzen und morgendlichem Erbrechen und beklagte sich, seine Klassenlehrerin hätte ihm mit Gewalt die Beine zusammengepresst, angeblich weil er zu viel Platz einnähme. Er fühlte sich abgelehnt und ausgegrenzt. Im April 2007 konnten die Eltern auf eigenen Wunsch einen Schulwechsel durchsetzen. Zuvor hatten sie vergeblich das Jugendamt um Hilfe gebeten, da sie ihren Sohn als in der Schule gemobbt ansahen. An der neuen, offensichtlich »vorinformierten« Schule kündigte man den Eltern sogleich an, A. müsse auf eine Lernhilfeschule bzw. wegen der guten Noten doch besser an eine Schule für Erziehungshilfe. Ein Mitspracherecht der Eltern gebe es diesbezüglich nicht. Den Schulalltag erlebten A.s Eltern weiterhin geprägt von Voreingenommenheit und Mobbingverhalten. A. vertraute ihnen an, er werde von Mitschülern geschlagen und gehänselt, dürfe sich nicht wehren, bekomme dennoch die Schuld. Währenddessen leitete die Schule ohne Information der Eltern und unter Umgehung des vorgeschriebenen Weges ein Verfahren auf sonderpädagogischen Förderbedarf für Erziehungshilfe ein. Bereits im September 2007 wurde dem Jugendamt vorab das Ergebnis des erst für November 2007 geplanten Gutachtens mitgeteilt: Die Untersuchung werde ergeben, dass keine Regelschule im Kreis mehr besucht werden könne. Gleichzeitig ordnete die Justitiarin des Schulamtes handschriftlich das »Ruhen der Schulpflicht« an, »um Druck auszuüben«.

Kein Fall mehr für eine Beschulung?

A., gerade neun Jahre alt, wurde ab dem 8. Oktober 2007 vom Schulbesuch ausgeschlossen. Mit Bescheid gleichen Datums ordnete die zuständige Schulbehörde das Ruhen der Schulpflicht an. Zur Begründung bezieht sich das Schulamt auf eine Verfügung vom 24. Juli 2007. Darin heißt es, der Junge habe von Anfang an Probleme gehabt, sich in den Klassenverband zu integrieren. Er habe eine negativ geprägte Grundhaltung und benutze Schimpfwörter und sexualisierte Ausdrücke. »An jedem Konflikt ist er interessiert und häufig auch beteiligt«, er stelle sich »absichtlich dumm«. Um Zuwendung zu bekommen stelle er »überflüssige, unangemessene« Fragen zu eindeutigen Sachverhalten. Sein Lerninteresse sei gering. Bei ihm falle auf, dass er stottere, wenn er angesprochen werde, außerdem habe er beim Sprechen eine falsche Atemtechnik (!). Schließlich werden noch körperliche Defizite ins Feld geführt. Abgesehen davon, dass die Begründung eher unsubstantiiert ist und auch von den Eltern bestritten wird, klingt es eher nach einer vorwurfsvollen Haltung dem Kind gegenüber. Dabei wird bei weiterer Lektüre dieser und anderer Schreiben des Schulamts deutlich, dass in erster Linie eine vorwurfsvolle Haltung gegen die »unbotmäßigen Eltern« besteht, die auf das Kind projiziert wird. § 65 Absatz 2 des Hessischen Schulgesetzes sieht vor: »Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen.« Es ist nicht ersichtlich, dass die Kriterien für das scharfe Schwert des
Schulausschlusses hier sachlich zutreffend dargelegt und begründet
werden konnten.

A. bekam zunächst sechs Wochenstunden Hausunterricht, danach gar keinen Unterricht mehr. Die Eltern beschulten A. nun allein, Material und Bücher wurden vom Schulamt ebenfalls verweigert. Das Schulamt lehnte weiterhin die Aufnahme in eine Schule ab, jetzt wegen des sozialpädagogischen Förderbedarfs. Von den Eltern verlangte das Amt, ihr Kind in ein privates Kinderheim mit angeschlossener Heimschule zu
geben. Selbst diese Heimschule fernab des Wohnortes hatte aber keinen Platz frei. Um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten, brachten die Eltern den Sohn, nun zehn Jahre alt, im April 2009 zur Grundschule und verlangten dort Beschulung. Diese wurde weiter verweigert und es wurde erneut – nun mit Rechtsmittelbelehrung – das »Ruhen der Schulpflicht« erklärt. Dieses Vorgehen wurde den Eltern als »Kindeswohlgefährdung« ausgelegt. Vom Schulamt veranlasst, regte das zuständige Jugendamt beim zuständigen Familiengericht ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge an, wohl mit dem Ziel, den Schulbesuch in einem Heim so zwangsweise sicherzustellen. Einen Hausbesuch bei der Familie oder auch nur ein Gespräch mit dem Kind gab es nicht.

Schul­psy­cho­login bewertet Zehnjäh­rigen nach »erwachsenen« Kriterien

Gleichzeitig musste das Kind zur Schulpsychologin zwecks Erstellung eines Gutachtens. Dort wurde ihm nicht nur der erbetene Beistand durch Angehörige verweigert, die Schulpsychologin kündigte ihm sogar an, es könne sein, dass er nie wieder irgendeine Schule besuchen könne, gleich ob Regel- oder Förderschule. Die Schulpsychologin empfahl dennoch, die Schulpflicht weiter ruhen zu lassen, bis gegebenenfalls durch Klärung der Sorgerechtsfrage eine alleinige Entscheidung durch das Jugendamt möglich sei. Die schulpsychologische Stellungnahme muss allerdings als fachlich angreifbar angesehen werden. Eine unabhängige Fachkollegin, die Diplom-Psychologin Irmtraud Meyer, rügte nach Durchsicht des Gutachtens u. a., dass konkrete oder greifbare Befunde nicht aufgeführt seien. Befunde, die eine aktuelle frühkindliche Symptomatik oder Schädigung belegen, würden nicht benannt oder vorgelegt. Es sei sowohl psychologisch als auch rechtlich problematisch, im Juli 2009 eine in die Zukunft gerichtete Einschätzung für ein so junges Kind auf der Basis einer Aktenlage von 2005 bis 2007 abzugeben. Fragwürdig sei es, dass die Schulpsychologin sich überwiegend auf Verhalten der Eltern und Großeltern beziehe. Die Schulpsychologin wirft dem damals Zehnjährigen vor, er sehe sich nur als Opfer und könne eigene Anteile nicht erkennen. Er wird also nach den »erwachsenen« Kriterien bewertet. Das ist nicht nachvollziehbar. So schreibt auch der Anwalt der Familie in der Klage an das Verwaltungsgericht: »Man kann doch einen Grundschüler nicht über 2 Jahre hinweg – ohne Rechtsgrund –
seiner Bildungsstätte entziehen und hinterher behaupten, er sei (nunmehr) schulunfähig, weil er a) nicht zur Schule ging und b) nicht einsehe, dass er selbst schuld ist. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die schulpsychologische Stellungnahme einzig und allein dazu dienen soll, nachträglich die Voraussetzungen des § 65 II HessSchG herbeizureden«.

Das Schulamt verweigert sich seit Jahren

Im August 2009 konnte das Jugendamt in der Verhandlung vor dem Familiengericht nicht darstellen, was man A. und seinen Eltern eigentlich vorwerfe, es zeigte sich, dass Kind und Eltern den Schulbesuch wünschen, sich das Schulamt aber offenbar seit Jahren verweigert. Es erging keine Entscheidung oder Anordnung, den Eltern wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, die Richterin empfahl den Regelschulbesuch. Im November 2009 verglich man sich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Das Schulamt hatte zwischenzeitlich die Widersprüche zurückgewiesen und erneut das Ruhen der Schulpflicht erklärt, u. a. nun begründet mit dem »Verhalten der Eltern«. Das Schulamt musste alle Anordnungen auf Ruhen der Schulpflicht zurücknehmen. Danach sollte A. zügig in eine nahegelegene Regelschule aufgenommen werden, jedoch mit Integrationshelfer nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII. Den zu finden, erwies sich als schwierig. Das Jugendamt als Kostenträger übersandte den potenziellen Hilfeträgern neun Fax-Seiten vorab, die eher geeignet waren, der »Abschreckung« zu dienen, denn es wurde deutlich auf die – vom Jugend- und Schulamt nicht erwünschte – Öffentlichkeitsarbeit Dritter in der Sache hingewiesen. Die Eltern sollten dem Träger garantieren, dass sie keinerlei Informationen mehr weitergeben, nirgends mehr über ihren Fall der mehrjährigen Beschulungsverweigerung berichten würden. Das haben die Eltern aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Erst über eine eigene Stellenannonce gelang es den Eltern, einen »unabhängigen Integrationshelfer« zu gewinnen, von dessen
Anstellung das Jugendamt überzeugt werden musste.

Erneuter Schulbesuch währt nur kurz

A., inzwischen zwölf Jahre alt, besuchte nach 34 ½ Monaten unfreiwilliger Schulabstinenz seit dem 16. August 2010 den Unterricht
einer sechsten Klasse in einer wohnortnahen Regelschule mit Begleitung eines Integrationshelfers. Doch leider war dies schnell wieder vorbei. Am 15. November 2010 ist A. wieder auf unbestimmte Zeit aus der Schule ausgeschlossen worden, u. a. unter Hinweis auf schlechte mündliche Noten – ein unschlüssiges Argument, denn dann würde ein erheblicher Teil der Schülerschaft von dem Besuch der Schule auszuschließen sein.

Bei Redaktionsschluss tut sich ein neuer Konflikt auf: Die Eltern streben einen Besuch in einer anderen Schule an, das Schulamt ordnet jetzt eine Beschulung in der Schule an, aus der A. gerade herausgenommen wurde – ohne einen Integrationshelfer. Nun wird vom Jugendamt über den früheren Integrationshelfer in einem Schriftsatz an das Familiengericht kolportiert, die Mutter und eine Bekannte der Familie, die sich für deren Belange engagiert, seien psychisch krank. Diese Art
der »Psychiatrisierung« unbequemer Menschen ist sonst nur
autoritären Systemen vorbehalten.

Andere durchaus fachlich kompetente Personen sehen die Dinge ohne hin ganz anders als die Behörden, z. B. der Pfarrer und Dekan Tankred Bühler, der auch selbst jahrelang Unterricht an Schulen erteilt hat, schreibt an das Familiengericht, er schätze den Jungen als einen »sozial völlig unauffälligen« Jungen, dem man über Jahre keine Chance gegeben habe.

Die allgemeine Schulpflicht ist zugleich ein Recht eines jeden Kindes auf Bildung. Niemand kann vermuten, dass hier ein Kind bzw. eine Familie »herausgegriffen« wird, um dieses Recht auf Bildung gezielt unmöglich zu machen. Auffallend ist, dass häufig Maßnahmen getroffen werden, die die Kinder betreffen, die sich in Wahrheit aber gegen »unbequeme« Eltern richten. Die häufig zu beobachtende Unfähigkeit von Institutionen in Bildungswesen und Jugendhilfe, differenziert auf tatsächlich oder vermeintlich schwierige Konstellationen angemessen zu reagieren und gegebenenfalls Fehler einzugestehen und zu korrigieren, nimmt wie hier den Charakter einer Stigmatisierung und zielgerichteten Mobbings an. Das führt dann im Einzelfall immer wieder dazu, dass Kinder und Eltern in ihren Rechten aus Artikel 6 und Artikel 3 GG negativ betroffen werden.

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