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Big Brother der Lüfte - Heimliche Ausspähung von Demon­s­tra­ti­onen durch Polizei­drohnen

Grundrechte-Report 2012, Seite 96

Die Überwachung des öffentlichen Raums erlebt in der Bundesrepublik eine neue Dimension: Im Februar 2011 nahm in Dresden mindestens eine Polizeidrohne Teilnehmer an Demonstrationen und Blockaden gegen Neonazi-Aufmärsche aus der Luft ins Visier. Nach Ende einer Pilotphase sind Drohnen für Sachsens Polizei seit November 2010 im Regelbetrieb.

Auch in anderen Bundesländern bedient man sich dieses flexiblen Überwachungsinstruments: Nahezu unbemerkt, nicht viel lauter als ein Schwarm Stubenfliegen, schwebte im November 2010 ein unbemanntes, ferngesteuertes Flugobjekt über den Teilnehmern einer großen Demonstration: ebenfalls eine Drohne – nicht zur tödlichen Jagd auf Taliban am fernen Hindukusch, sondern zu- polizeilichen Überwachung von Atomkraftgegnern im niedersächsischen Wendland. Abertausende protestierten gegen den Castor-Transport mit hochradioaktiven Abfällen ins „Zwischenlager“ nach Gorleben und gegen die unverantwortliche Atompolitik der Bundesregierung. Die Drohne trug fernbedienbare Kameras, die alles heimlich filmten, was ihnen vor die Linse kam. Die gestochen scharfen Bilder vom Protestgeschehen wurden zur Aufzeichnung per Funk an die Bodenstation der Polizei gesendet, wo sie ausgewertet werden konnten. Politisch verantwortlich für diesen ersten nachgewiesenen polizeilichen Einsatz einer Überwachungsdrohne zur heimlichen Ausspähung von Atomkraftgegnern: Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU).

Gesetzlos, einschüch­ternd und abschre­ckend

Der Drohnen-Einsatz im Wendland war so geheim, dass die rechtzeitige datenschutzrechtliche Vorab-Überprüfung durch den Landesdatenschutzbeauftragten unterblieben und selbst der zuständige Polizei-Einsatzleiter nicht rechtzeitig informiert worden war. Nachher sprach Schünemann zunächst von harmlosen Übersichtsaufnahmen über das Protestgeschehen. Doch diese Behauptung widersprach der Polizeiaussage, die Aufnahmen hätten auch der Beweissicherung und nachträglichen Aufklärung von Straftaten gedient. Zu diesem Zweck musste die Polizei – technisch ohne Weiteres möglich – Bildausschnitte aus den Videoaufzeichnungen vergrößern, um einzelne Demonstranten identifizieren zu können. Solche Observationsmaßnahmen greifen zweifellos in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Demonstranten ein.

Schünemanns „fliegendes Auge“ sollte den Massenprotest im Wendland heimlich ausspähen – so wie die sächsische Drohne in Dresden die Antinazi-Proteste. Damit handelt es sich um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 GG) von vielen Versammlungsteilnehmern, die ins Visier der Kameras gerieten. Mit ihrem Mini-Big-Brother der Lüfte fügten die verantwortlichen Innenminister den zahlreichen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) hinterrücks eine weitere hinzu.

Für den Einsatz von Polizeidrohnen gibt es trotz der damit verbundenen Grundrechtseingriffe bislang keine bereichsspezifischen gesetzlichen Regelungen. Die herkömmliche Videoüberwachung von Versammlungen ist zwar längst gängige Polizeipraxis und es finden sich entsprechende Eingriffsnormen in den Versammlungs- und Polizeigesetzen. Doch das Bundesverfassungsgericht wertet es als unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, wenn ohne Anlass das gesamte Versammlungsgeschehen aufgezeichnet wird (BVerfGE vom 17.2.2009, Az. 1 BvR 2492/08; NVwZ 2009, S. 441 ff.). Und das Verwaltungsgericht Berlin hat 2010 die Videoüberwachung einer Demonstration auch im konkreten Fall für rechtswidrig erklärt (VG Berlin, Urteil vom 5.7.2010, Az. VG 1 K 905.09). Selbst bloße Übersichtsaufnahmen für die Einsatzplanung, auch wenn diese nicht aufgezeichnet werden, so das Gericht, seien unzulässig, weil ein gezieltes Heranzoomen einzelner Personen jederzeit möglich sei. Die Videoüberwachung könne insgesamt dazu führen, dass die Teilnehmer „durch das Gefühl des Beobachtetseins eingeschüchtert“ oder von der Teilnahme abgehalten werden. „Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl.“ Ebenso urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster in einem ähnlich gelagerten Fall (OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 5 A 2228/09).

Diese Rechtsprechung muss selbstverständlich auch für die Videoüberwachung von Versammlungen durch Polizeidrohnen gelten – doch im Wendland ist sie missachtet worden. Vorsorgliche Übersichtsaufnahmen der Polizei ohne Anlass vorherigen Fehlverhaltens der überwachten Demonstranten verstoßen gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, greifen ungerechtfertigt in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ein und sind versammlungsrechtlich nicht gedeckt. Denn danach dürfen Versammlungsteilnehmer nur gefilmt werden, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.“ Das Wissen um solch heimlich operierende Luftspione und Überwachungstechniken kann Menschen in besonderem Maße davon abhalten, ihr Grundrecht auf Versammlung auszuüben.

Invasion der Drohnen

Bei der Polizeidrohne im Wendlandeinsatz handelte es sich um ein Fluggerät vom Typ MD4-200 der Firma Microdrones. Das niedersächsische Innenministerium hatte das etwa 50.000 Euro teure Gerät Ende 2008 angeschafft. Der nur knapp über 600 Gramm wiegende und etwa 90 Zentimeter lange Senkrechtstarter mit vier geräuscharmen elektrogetriebenen Rotoren, auch Quadrokopter oder Drehflügler genannt, kann bis zu 200 Gramm schwere Tageslicht-, Dämmerungs- oder Wärmebildkameras mit sich führen. Er kann ferngesteuert werden, aber auch vorprogrammiert oder per Peilsystem (GPS-gesteuert) autonom fliegen.

Unbemannte Luftfahrzeuge haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung zugenommen, seit die 2007 eingerichtete Bund-Länder-Projektgruppe „Drohnen“ ihre Arbeit aufgenommen hat. Auch die Bundespolizei und die Länderpolizeien in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen verwenden Drohnen immer häufiger – so bei Fußballspielen zur Identifizierung von Hooligangruppen und Gewalttätern.

Polizeipraktiker sehen vielfältige Einsatzmöglichkeiten für Minidrohnen: bei Großdemonstrationen, zur Verkehrskontrolle, bei Entführungen und Geiselnahmen, zur Verfolgung von Räubern, Suche nach Vermissten, Beweissicherung und Einsatzführung, Umwelt- und Drogenfahndung, Überwachung von Bahnanlagen und Grenzen, bei Katastrophen etc. Denkbar ist künftig auch die Ausrüstung der Flugobjekte mit Nebelgranaten, Pfefferspray, Tränengas oder Elektroschockern; vorstellbar sind auch ganze Drohnengeschwader, um Versammlungen oder bestimmte Stadtteile permanent und mit so genannter intelligenter Software selbst steuernd zu kontrollieren und einzelnen verdächtigen Gruppen und Personen nachzuspüren. An solchen Projekten wird jedenfalls intensiv gearbeitet.

Folgt man etwa dem EU-Überwachungs- und Forschungsprojekt INDECT, so sollen Polizisten künftig mit handlichen Drohnen auf Streife gehen, um damit Verdächtige ausfindig zu machen und sie zu verfolgen: Die mit hochauflösenden Spezialkameras ausgerüsteten Drohnen sollen die Verdächtigen unter anderem mit Hilfe von Gesichtserkennungsprogrammen automatisch observieren und den Polizeibeamten am Boden sämtliche Informationen für einen Zugriff oder eine Festnahme liefern; zugleich sollen Beweise für ein späteres Gerichtsverfahren gesichert werden. Solche mobilen Observationssysteme werden auch für die Bekämpfung künftiger Aufstände im urbanen Raum entwickelt und auch zur Kontrolle der EU-Außengrenzen.

Der Drohne scheint also eine aussichtsreiche und vielfältige Zukunft im Polizeialltag bevorzustehen – falls ihr zunehmender Einsatz nicht alsbald gestoppt und allenfalls als Ultima-Ratio-Maßnahme in eng begrenzten Einzelfällen zugelassen wird.

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