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Grund­satz­ur­teil zur Selbst­be­stim­mung des Patienten?

Grundrechte-Report 2011, Seiten 58 – 60

Als Grundsatzurteil, welches endlich Klarheit schaffe, wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (Az. 2 StR 454/09) in der Presse gefeiert, mit dem Rechtsanwalt Putz entgegen der Verurteilung durch das Landgericht Fulda wegen versuchten Totschlags freigesprochen wurde. Was war geschehen? Frau K. hatte nach einer Hirnblutung seit fünf Jahren im Wachkoma gelegen. Zuvor hatte sie gegenüber ihren Kindern eindeutig erklärt, in einer solchen Situation wolle sie keinesfalls künstlich ernährt oder beatmet werden. Tochter und Sohn kamen mit dem behandelnden Arzt überein, die künstliche Ernährung einzustellen. Dem widersetzte sich jedoch die Leitung des Pflegeheims, in dem Frau K. untergebracht war. Rechtsanwalt Putz, der die Familie seit Jahren in der Angelegenheit beriet, empfahl daraufhin der Tochter von Frau K., die gegen den Willen der Patientin von der Heimleitung durchgeführte künstliche Ernährung zu unterbrechen, indem sie den Schlauch durchschneiden sollte. Wirklich ein Grundsatzurteil?

Allein der Wille des Patienten ist entschei­dend

Schon seit Jahrzehnten lernt jeder Jura-Student im zweiten Semester im Strafrecht, dass zugunsten des Selbstbestimmungsrechts des Patienten jede ärztliche Behandlung strafrechtlich zunächst einmal den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt – und lediglich die Einwilligung des Patienten diese Handlung rechtfertigt. Es gibt eben keine Götter in Weiß. Da Frau K. ihren Willen geäußert hatte, nicht künstlich ernährt oder beatmet zu werden, handelte das Pflegeheim, wenn es dies dennoch tat, rechtswidrig. Das hatte auch das erstinstanzliche Landgericht Fulda so gesehen, dennoch aber Rechtsanwalt Putz verurteilt, obwohl dieser doch nur den rechtswidrigen Angriff des Pflegeheims auf Frau K. beendet hatte! Dass der Bundesgerichtshof ihn freigesprochen hat, war also eigentlich eine Selbstverständlichkeit – aber zur Klarstellung, auch wegen der mit dem Urteil verbundenen Öffentlichkeit, nützlich.

Die Patien­ten­ver­fü­gung ist verbindlich

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass mit dem 1. September 2009 das Gesetz über die Verbindlichkeit der Patientenverfügung in Kraft getreten ist und diese Rechtslage damit der vorhandenen Rechtsprechung entsprechend auch im Bundesgesetzblatt niedergelegt ist (vgl. Till Müller-Heidelberg, Grundrechte-Report 2010, S. 48 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch ohne dieses Gesetz Rechtsanwalt Putz hätte freigesprochen werden müssen. Er hat gleichzeitig klargestellt, dass eine schriftliche Patientenverfügung aus Gründen der Beweisbarkeit wünschenswert ist, dass aber auch – wie im entschiedenen Fall – der lediglich mündlich geäußerte Wille des Patienten genauso verbindlich ist.

Es bleibt zu hoffen, dass nun endlich widerstrebende Ärzte und Pflegepersonen anerkennen, dass es nicht auf ihren Willen und ihre ethischen oder moralischen Vorstellungen ankommt, sondern ausschließlich auf den Willen des Patienten.

Es bleibt allenfalls eine Frage offen: Warum hat die Staatsanwaltschaft
nicht, wie es ihre Pflicht nach dem Legalitätsprinzip wäre, die Pflegeheimleitung wegen Körperverletzung angeklagt, wegen künstlicher Ernährung der Frau K. gegen ihren Willen?

Tötung auf Verlangen?

Es bleibt (zunächst) dabei, dass § 216 StGB, der die aktive Tötung auf Verlangen mit Strafe bedroht, weiterhin gilt. Es macht allerdings keinen Sinn, dass sich jeder gesunde Mensch straffrei bei der Selbsttötung helfen lassen kann, eine aktive Sterbehilfe dem hilflosen Menschen jedoch verwehrt ist. Insoweit bleibt der Gesetzentwurf der Humanistischen Union vom März 2009 in der Diskussion, der den § 216 StGB über die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen mit einem Absatz 2 einschränken will: »Nicht rechtswidrig ist die Tötung eines anderen Menschen aufgrund seines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens.«

Literatur

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010, Az. 2 StR 454/09,
in: Neue Juristische Wochenschrift 2010, S. 2963

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