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Diskussion (wieder) eröffnet: Humanis­ti­sche Union fordert gesetzliche Regelung der aktiven Sterbehilfe

15. Dezember 2005

Rosemarie Will

Mitteilungen Nr. 191, S.12-14

In Deutschland ist nach wie vor die aktive Sterbehilfe verboten. In § 216 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es:

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Humanistische Union fordert seit langem die Aufhebung dieses absoluten Verbots der aktiven Sterbehilfe. Als Anfang der 80er Jahre die Forderung erhoben wurde, § 216 StGB zu ändern, hat die Humanistische Union durch ihren damaligen Bundesvorsitzenden, Prof. Dr. Ulrich Klug, bereits 1984 folgenden Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der aktiven Sterbehilfe formuliert:

(1) und (2) wie bisher.

(3) Der Täter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen.

Am 6. Mai 1985 hat Ulrich Klug diesen Vorschlag in ein Hearing des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zur Reform des Strafgesetzbuches eingebracht. Dieser Vorschlag ist bis heute ein sehr weitgehender, außerordentlich liberaler Änderungsversuch. Warum ist er dies? Der bis heute gültige § 216 bestraft jede Art von aktiver Sterbehilfe. Der Täter wird strafrechtlich nur insoweit privilegiert, als für seine Tötungshandlung ein anderer niedrigerer Strafrahmen als der für Totschlag nach § 212 StGB vorgesehen ist.

Drei Wege zur Einführung aktiver Sterbehilfe

Versuche, die aktive Sterbehilfe zu legalisieren, können im Grunde genommen drei Wege gehen:

Sie können zum einen aktive Sterbehilfe aus dem Tatbestand der Tötung ausschließen. Einen solchen Vorschlag hat 1983 Arthur Kaufmann gemacht, als er einen neuen § 216 StGB forderte. Sein Vorschlag lautete:

(1) Wer eine Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten vornimmt, ist nur dann strafbar, wenn die Tat trotz des Verlangens gegen die guten Sitten verstößt.

Danach tötet nicht, wer aktive Sterbehilfe leistet.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass man aktive Sterbehilfe für rechtmäßig, d.h. für nicht rechtswidrig erklärt. Dies hat Ulrich Klug getan. Bei ihm handelt der aktive Sterbehilfe Leistende nicht rechtswidrig.

Die dritte Möglichkeit ist, auf der Ebene der Rechtsfolgen von Strafe für die aktive Sterbehilfe abzusehen. Der diesbezüglich prominenteste Entwurf ist der sogenannte Alternativentwurf von 1986. Er lautete:

(1) Wie bisher.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von Strafe absehen, wenn die Tötung der Beendigung eines schwersten, vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszustand dient, der nicht durch andere Maßnahmen behoben oder gelindert werden kann.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Danach wird an der Rechtswidrigkeit der aktiven Sterbehilfe festgehalten, dem urteilenden Gericht aber die Möglichkeit gegeben, von der Strafe abzusehen. Sowohl der Ausschluss aktiver Sterbehilfe aus dem Tötungstatbestand als auch die Erklärung, dass aktive Sterbehilfe keine rechtswidrige Handlung sind, geht weiter als eine Regelung, die erst auf der Rechtsfolgenseite erklärt, dass zwar eine strafbare Tötungshandlung vorliegt, aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafe abgesehen werden kann.

Klärung der Voraus­set­zungen

Bei allen drei Regelungsarten muss aber erklärt werden, unter welchen Voraussetzungen aktive Sterbehilfe entweder aus dem Tatbestand der Tötung ausgeschlossen bzw. nicht rechtswidrig ist oder von Strafe abgesehen wird. Die Regelungen dieser Voraussetzungen können die Hürden für die aktive Sterbehilfe hoch oder niedrig halten. Da es um Ausnahmen vom Tötungsverbot geht, wird jeder dazu neigen, die Hürden hoch anzusetzen, um die Missbrauchsgefahr gering zu halten. Die Formulierung der Voraussetzungen, unter denen die aktive Sterbehilfe aus dem Tötungstatbestand ausgeschlossen, für rechtmäßig erklärt wird oder unter denen von Strafe für aktive Sterbehilfe abgesehen werden kann, werfen vor allem die Frage auf, bei wem die Grundentscheidung über Tatbestandsausschluss, Rechtswidrigkeit oder Strafabsehung liegt. Kann der einzelne Sterbewillige frei entscheiden, ob er aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen will oder muss er Bedingungen dafür erfüllen? Wie und wer überprüft das Vorliegen der gesetzlich geregelten Bedingungen?

Ulrich Klugs Vorschlag war vor allem deshalb weitgehend und radikal, weil er die Entscheidung darüber, ob jemand aktive Sterbehilfe will oder nicht, ausschließlich an das ausdrückliche und ernstliche Verlangen desjenigen, der getötet werden will, gebunden hat. Auf Seiten dessen, der getötet werden will, musste keine weitergehende Voraussetzung erfüllt werden. Hat der Betroffene es ausdrücklich und ernstlich verlangt, konnte niemand die Erfüllung weitergehender Voraussetzungen fordern. Allerdings, und das war durchaus unbestimmt, musste der Täter, also derjenige, der aktive Sterbehilfe leistete, dies tun, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen. Man kann darin ein Motiv auf Seiten des Täters sehen, aber auch Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Täter nicht rechtswidrig handelt.

Sieht man sich die jüngeren Gesetzesvorschläge zur Regelung der aktiven Sterbehilfe, die in Deutschland gemacht wurden, an, dann wird zumindest versucht, die Voraussetzungen für aktive Sterbehilfe nicht in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen zu formulieren, sondern die geforderten Voraussetzungen zu konkretisieren, etwa Verfahren zu regeln, nach denen aktive Sterbehilfe geleistet werden kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe würden eine richterliche Interpretation und Rechtsanwendung erfordern, die diese unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisiert. Der Rechtsstreit und die Abhängigkeit von der richterlichen Interpretation sind in solchen Fällen vorgegeben. Dies kann vermieden werden, wenn das Gesetz selbst konkrete Voraussetzungen bzw. Verfahren regelt. So hat die Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben (DGHS) ihren Änderungsvorschlag von 1997 wie folgt formuliert:

(1) Wie bisher.

(2) Die Tötung eines unheilbar Kranken unter den Voraussetzungen des Absatz 1 ist nicht rechtswidrig, wenn sie die Abkürzung eines schweren und voraussichtlich bis zum Tod andauernden Leidenszustandes zum Ziel hat, auf einer frei verantwortlichen und informierten Entscheidung des unheilbar Kranken beruht, andere Mittel der Leidensminderung wie insbesondere palliative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder vom Kranken abgelehnt werden und der unheilbar Kranke zur Ausführung einer Selbsttötung dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist.

(3) Wird die Tötung eines unheilbar Kranken auf dessen Verlangen von einem Arzt ausgeführt, ist dies nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine schriftliche Erklärung des Patienten vorliegt, dass er getötet zu werden wünscht und wenn ein zweiter Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bestätigt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

In diesem Vorschlag muss als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der aktiven Sterbehilfe der Verlangende unheilbar krank sein, frei verantwortlich und informiert die Sterbehilfe fordern, zur Verfügung stehende palliative Maßnahmen ablehnen, und nicht mehr selbst zum Suizid in der Lage sein. Zudem muss er schriftlich erklären, dass er getötet zu werden wünscht und ein zweiter Arzt muss das Vorliegen aller Voraussetzungen bestätigen.

Diskus­si­onen innerhalb der HU

Vor diesem Hintergrund haben wir auf der Delegiertenkonferenz in diesem Jahr erneut eine Diskussion um die rechtliche Regelung der aktiven Sterbehilfe begonnen. Helga Killinger hatte einen entsprechenden Antrag gestellt und der neugewählte Bundesvorstand hat sich verpflichtet, einen Vorschlag zur Neuregelung von § 216 StGB auszuarbeiten und dem Verein zur Diskussion vorzulegen. Dies ist auf der Bundesvorstandssitzung am 10. und 11. Dezember 2005 in München geschehen. Als erster Tagesordnungspunkt wurde in Anwesenheit von Helga Killinger, Sophie Rieger und Theodor Ebert ein Vorschlag von Jochen Goerdeler beraten und anschließend in einer öffentlichen Abendveranstaltung in der Seidl-Villa einem breiteren Publikum zur Diskussion gestellt. Zur Diskussion war auch Till Müller-Heidelberg eingeladen, der aber leider verhindert war. Er hat sich aber schriftlich vorab dahingehend geäußert, dass er zu einer radikalen Position rät, die nicht nur wie seinerzeit Ulrich Klug einen neuen Absatz an § 216 StGB anfügt, sondern ihn ersatzlos streicht. Weder der ausgearbeitete Vorschlag von Jochen Goerdeler, noch der von Theodor Ebert sind dem gefolgt. Jochen Goerdeler schlug vor, folgenden neuen Absätze 3 und 4 an § 216 StGB anzufügen:

(3) Die Tötung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Getötete

  • aufgrund einer irreversiblen Krankheit oder Verletzung unter Schmerzen oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen litt, die es ihm nicht mehr erlaubten, ein nach seiner Vorstellung lebenswertes Leben zu führen,
  • selbst zur Durchführung eines Suizids nicht in der Lage war,
  • er trotz einer Beratung nach Abs.4 den unbedingten Willen geäußert hat, sterben zu wollen.

(4) Die Beratung dient dem Ziel, mit dem Betroffenen Möglichkeiten zu finden, ein nach seiner Vorstellung lebenswertes Leben führen zu können. Sie soll helfen, eine eigenverantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Die Beratung besteht aus mindestens zwei Gesprächen, zwischen denen ein Abstand von wenigstens drei Wochen liegen muss. Die Beratung muss durch einen Arzt erfolgen, der unabhängig von den behandelnden Ärzten ist.

(5) Ein Arzt handelt nicht entgegen seiner Garantenpflicht, wenn er auf Verlangen des Patienten einer eigenverantwortlichen Selbsttötung beiwohnt, die nach einer Beratung nach Absatz 4 erfolgt.

Theodor Ebert hat demgegenüber nur folgenden neuen Absatz 3 vorgeschlagen:

(3) Die Tötung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Getötete selbst zur Durchführung eines Suizids nicht in der Lage war und wenn er sein ausdrückliches und ernstliches Verlangen in einem Gespräch in Gegenwart zweier Ärzte und weiterer Personen seines Vertrauens kundgetan hat. Über das Ergebnis dieses Gesprächs ist eine Niederschrift zu erstellen.

In der Diskussion im Vorstand als auch in der öffentlichen Veranstaltung ist der Vorschlag von Jochen Goerdeler als zu voraussetzungsvoll kritisiert worden. So vertrat Nils Leopold die Auffassung, dass man beim Vorschlag Ulrich Klug bleiben solle. Insbesondere Helga Killinger und Sophie Rieger waren gegen die von Jochen Goerdeler in Absatz 3 vorgeschlagene Beratung. Dies erinnere sie zu sehr an das Beratungsmodell beim Schwangerschaftsabbruch. Können beim Schwangerschaftsabbruch noch Erfahrungen über Schwangerschaft und Elternschaft mitgeteilt werden, sei dies bei Sterbeerfahrungen nicht möglich. Auch gegen die in beiden Vorschlägen vorhandene Suizidvoraussetzung wurde polemisiert. Einigkeit wurde darüber erzielt, dass man bei Gelegenheit einer Regelung der aktiven Sterbehilfe auch gleich die indirekte und die passive Sterbehilfe gesetzlich regeln solle. Hierbei ware sich alle darüber einig, dass man die von der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ vom 10.06.2004 vorgelegten Vorschläge zur Regelung der indirekten und passiven Sterbehilfe unterstützen werde. Bisher ist indirekte und passive Sterbehilfe zwar erlaubt, aber gesetzlich nicht geregelt, sondern nur durch Richterrecht abgesichert. Einig war man sich auch darüber, dass es eine Regelung ähnlich der von Artikel 4 § 1 des Belgischen Gesetzes zur Sterbehilfe vom 28. Mai 2002 geben soll, die die vorweggenommene Erklärung zum Verlangen nach aktiver Sterbehilfe beinhaltet. Diese könnte dann Teil der Patientenverfügung werden.

Obwohl sich alle darüber einig waren, dass die gesetzliche Regelung möglichst ohne unbestimmte Rechtsbegriffe auskommen sollte, damit nicht den Gerichten die konkrete Anwendung in die Hand gegeben wird, waren die einzelnen Voraussetzungen und Verfahren noch Gegenstand ausführlicher Diskussionen. Jochen Goerdeler wird für den Vorstand zum neuen Jahr die Ergebnisse dieser Beratungen noch einmal zusammenfassen. Wir möchten unsere Mitglieder darüber nicht nur informieren, sondern laden alle zu ausführlichen Mitdiskussionen ein.

Rosemarie Will

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