Themen / Innere Sicherheit

Verfas­sungs­wid­rige Abhör­be­fugnis des Zolls soll weitere 18 Monate gelten

15. Dezember 2005

Humanistische Union wendet sich mit Stellungnahme an Bundestagsabgeordnete

Mitteilungen Nr. 191, S. 10

Am 15. Dezember 2005 wird der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition im Eilverfahren die umstrittene Ermächtigung des Zollkriminalamtes (ZKA) zur präventiven Überwachung der Telekommunikation und der Post um weitere 18 Monate verlängern. Ein Änderungsantrag der FDP, der eine Verlängerung um lediglich sechs Monate vorsah, und ein weiterer von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, der konkrete Vorschläge zum Schutz der Intimsphäre bei Überwachungsmaßnahmen lieferte, wurden im Rechtsausschuss niedergestimmt.

Mit der Befugnis in den § § 23 a-f Zollfahndungsdienstgesetz ist es dem Zoll derzeit erlaubt, zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetz Postsendungen zu öffnen sowie Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen.

Anstatt wie im vorigen Jahr angekündigt inhaltliche Korrekturen am Gesetz vorzunehmen und damit einen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, hat der Gesetzgeber die Geltungsdauer der Abhör-befugnis – aus Zeitmangel – um eineinhalb Jahre bis zum 30.6.2007 verlängert.

Die Humanistische Union hatte sich am 1. Dezember 2005 mit einer schriftlichen Stellungnahme an die Mitglieder der befassten Bundestagsausschüsse gewandt und sie aufgefordert, nicht sehenden Auges ein verfassungswidriges Gesetz zu verlängern. Begründet wurde dies von Seiten der HU mit weiterhin fehlenden Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Bei der ebenfalls im Eilverfahren verabschiedeten Neuregelung im Dezember 2004 hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN versichert, dass die Überwachungsbefugnis in der damals verabschiedeten Form nur ein Provisorium sei und höchstens bis zum 31.12.2005 gelten dürfe. Man wolle die Zeit nutzen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil zum „Großen Lauschangriff“ umzusetzen, hieß es in der zweiten und dritten Lesung. Diese Zeit haben Bundesregierung und Parlament untätig verstreichen lassen. Mit der Fristverlängerung ist der Bundestag nicht nur wortbrüchig geworden, sondern hat auch eine verfassungswidrige Befugnis verlängert.

HU-Kritik: Kernbe­reichs­schutz weiterhin nicht geregelt

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 3.3.2004 (1 BvF 3/92) die damalige Regelung der Überwachung in den § § 39, 40 Außenwirtschaftsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Bemängelt wurden insbesondere die fehlende Normenklarheit und -bestimmtheit. Bei einer Neuregelung trug das Gericht dem Gesetzgeber ausdrücklich auf, „außerdem die Grundsätze zu beachten (…), die der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) und vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) niedergelegt hat“ (Abs. 179). Das heißt, der Gesetzgeber musste zum einen die Maßstäbe zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Grundgesetz berücksichtigen, zum anderen die Grundsätze zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung aus der Entscheidung zum Großen Lauschangriff.

In der bislang geltenden, bis 31.12.2005 befristeten Regelung fehlen Vorkehrungen zum Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung völlig. Schon diese Befugnis missachtet daher die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Auch bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis durch Telefonüberwachungen darf der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht angetastet werden. Daran ist der Gesetzgeber auch dann gebunden, wenn es ihm um die vorbeugende Bekämpfung bestimmter Straftaten geht. In der Entscheidung zur vorbeugenden Telefonüberwachung im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 27.7.2005 (1 BvR 668/04) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Umstand noch einmal betont:

„Die nach Art. 1 Abs. 1 GG stets garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde fordert auch im Gewährleistungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG Vorkehrungen zum Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Bestehen im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Telekommunikationsüberwachung Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist sie nicht zu rechtfertigen und muss unterbleiben.“ (Abs. 163)

Die HU hat an die Bundestagsabgeordneten appelliert, sich für eine verfassungskonforme Lösung einzusetzen. Dazu hätte vor allem gehört, konkrete Vorkehrungen zum Schutz der Intimsphäre in Form von Erhebungsverboten zu schaffen. Die Humanistische Union hatte dazu bereits Vorschläge bei der Novellierung des Gesetzes zur akustischen Wohnraumüberwachung gemacht. In einer Stellungnahme vom 17.11.2004 zum damaligen NTPG-Entwurf unterbreitete die HU zudem weitere Vorschläge für eine Neufassung. Die Humanistische Union ist weiterhin gerne bereit, diese im Rahmen einer anstehenden Sachverständigenanhörung erneut einzubringen. Dazu sind von der Bundesregierung endlich die Ergebnisse der im Herbst 2004 angekündigten Evaluation der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das ZKA vorzulegen.

Gerade wenn die Abgeordneten der Auffassung gewesen wären, dass die Telekommunikationsüberwachung durch das ZKA von überragender Bedeutung für die Prävention besonders schwerer Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sei, hätten sie für rechtsstaatlich einwandfreie Befugnisse sorgen müssen, die vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben können. Ein Verweis auf einen angeblichen Zeitmangel kann bei derart schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechte nicht zählen.

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