Themen / Lebensweisen / Pluralismus

NPD als verfas­sungs­widrig verbieten? Ja.

04. Juni 2012

Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 6

Nach meiner Auffassung sollte ein Antrag nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz auf Entscheidung, ob die NPD verfassungswidrig ist, von den dazu befugten Verfassungsorganen (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden.

Die deutsche Republik des Grundgesetzes beruht auf einer entschiedenen, irreversiblen  Abkehr vom Nationalsozialismus und dem diesem zugrunde liegenden Gedankengut. Die Bestrebungen der NPD sind in ihrem Kern und in ihren wesentlichen Inhalten nationalsozialistisch, nämlich rassistisch, fremdenfeindlich, menschenverachtend und demokratiefeindlich. Sie gehen daher darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Das Grundgesetz sieht ausdrücklich vor, dass solche Parteien verboten werden können.

Ich bin sicher, dass die bereits jetzt vorhandenen Erkenntnisse aus öffentlichen Quellen ausreichen, um den Nachweis der Verfassungswidrigkeit der NPD zu führen. Diese Erkenntnisse werden nicht nur von den Verfassungsschutzbehörden gesammelt – es besteht die Hoffnung, dass sie wenigstens diese Sammlungstätigkeit „nach rechts“ sorgfältig wahrnehmen –, sondern auch von verschiedenen NGOs, die das rechte Spektrum seit Jahren beobachten.

Die Gründe, die zum Scheitern des ersten Verbotsantrags geführt haben, bestehen nicht fort, wenn die Geheimdienste die Verbindung zu ihren V-Leuten, soweit noch vorhanden, vollständig abschalten. Die Unfähigkeit der Verfassungsschutzämter, mit V-Leuten irgendwelche sinnvollen Erkenntnisse über die rechte Szene zu gewinnen, ist ohnehin seit Jahren eindrucksvoll nachgewiesen worden, sodass es weder in der Leitungsebene der Partei noch auch darunter des weiteren Einsatzes dieses zweifelhaften nachrichtendienstlichen Mittels bedarf.

Mit dem Verbot der NPD endet deren unerträgliche Präsenz in den Parlamenten (derzeit: Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern), endet vor allem die staatliche Finanzierung, die bereits bei einem Stimmenanteil vom 0,5 % der Zweitstimmen (Europa- und Bundestagswahl) bzw. 1 % der Zweitstimmen (Landtagswahlen) beginnt und endet die sonstige öffentliche Präsenz z.B. bei Parteitagen, Demonstrationen etc.

Die gegen ein NPD-Verbot erhobenen Einwendungen überzeugen mich nicht:

Natürlich besteht  das Ergebnis-Risiko eines solchen Verfahrens. Bei sorgfältiger Vorbereitung durch die Antragsteller, unter Beteiligung der die rechte Szene kritisch beobachtenden Öffentlichkeit, halte ich das Risiko für sehr gering.

Dass andere Organisationen versuchen würden, an die Stelle einer verbotenen NPD zu treten, ist nicht unwahrscheinlich. Es bestehen jedoch Möglichkeiten zum unverzüglichen Verbot von Ersatzorganisationen (§ 33 Parteiengesetz). Und nach einem die Verfassungswidrigkeit der NPD feststellenden Urteil des BVerfG gibt es dann vermutlich auch handhabbare Maßstäbe für die Bewertung von Nachfolgeorganisationen.

Mit dem Verbot der NPD wird den betroffenen Bürgern nicht die Freiheit der Meinung und der politischen Gesinnung genommen. Vielmehr wird ihnen unbeschadet ihrer politischen Auffassung lediglich die Möglichkeit genommen, sich mit dem Ziel der  Beeinträchtigung oder Beseitigung der grundgesetzlichen Ordnung insgesamt als Partei zu organisieren. Ebenso ist es den Bürgern nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes ja auch verboten, sich in anderen Vereinigungen zu organisieren, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Unsere grundgesetzliche Ordnung ist gut, eine bessere hatten wir bisher nicht. Der Staat sollte sie verteidigen, nicht durch das Verbot oder die Bestrafung von Gesinnungen oder Meinungsäußerungen (wie z.B. der Leugnung des Holocausts), wohl aber durch das Verbot der verfassungswidrigen NPD.

Natürlich kann man mit dem Verbot der NPD als Partei nicht die in ihr vertretenen nationalsozialistischen, rechtsextremen Ideen und Bestrebungen beseitigen, die zum Teil weit über die sie wählende Anhängerschaft hinaus in Teilen der Bevölkerung (und auch in den etablierten Parteien) virulent sind. Insofern ist ein Verbotsantrag ein zwar bedeutsamer, aber nicht hinreichender Teil der notwendigen Anstrengungen, sich auf demokratische, argumentative Weise mit rechten Ideen auseinanderzusetzen. Vor allem müssen diese Anstrengungen sich darauf richten, eine Politik zu verwirklichen, die die soziale, ökonomische und kulturelle Ausgrenzung von Bevölkerungsteilen verhindert.

Johann-Albrecht Haupt
ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union

nach oben