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Anträge und Beschlüsse der 22. ordent­li­chen Delegier­ten­kon­fe­renz der HU

Mitteilungen21410/2011Seite 25-28

Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 25-28

Wir dokumentierten hier die Anträge an und Beschlüsse der diesjährigen Delegiertenkonferenz in aller Kürze. Ein Protokoll der Versammlung, aus dem Diskussionsverlauf und Gründe für manches Abstimmungsergebnis hervorgehen, kann in wenigen Wochen über den Mitgliederbereich der HU-Webseite bzw. die Geschäftsstelle abgerufen werden.

Antrag 1: Praktische Möglichkeit zu direkter Demokratie. Satzungs­än­dernder Antrag zu § 8 der Vereins­sat­zung (Urabstim­mung)

Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:

Für satzungsändernde Beschlüsse per Urabstimmung wird ein praktikables Quorum eingeführt. Hierzu wird § 8 Absatz 3 der derzeit gültigen Vereinssatzung wie folgt geändert:
„3. Bei der Urabstimmung ist der Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Bei einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden erforderlich.“
[Die Änderung zur bisherigen Fassung ist fett markiert.]

Begründung:
Direkte Demokratie gehört zu den Themen der HU, wir fordern sie in Berlin und kooperieren auch an anderen Stellen mit Kräften, die für mehr Demokratie eintreten (z. B. unser Kongress „60 Jahre Grundgesetz – mehr Demokratie wagen!“ in Frankfurt, 23. Mai 2009). Nur innerverbandlich ist die direkte Demokratie (leider) unterentwickelt:

Zwar sieht unsere Satzung die Urabstimmung vor – doch ist das Zustimmungsquorum so hoch gelegt, dass jede Initiative aussichtslos erscheint. Bisher sieht die Satzung der HU für satzungsändernde Beschlüsse durch Urabstimmung eine Mehrheit von 3/4 der Abstimmenden vor. In jüngster Zeit gab es zwei Urabstimmungen über Satzungsänderungen:

· die Frage, ob Delegiertenkonferenzen durch Mitgliederversammlungen ersetzt werden, und
· die Frage, ob unser Vereinsname geändert werden soll.

In beiden Fällen war eine sehr breite Mehrheit für die Änderung – doch in beiden Fällen fehlte ca. ein halbes Dutzend Stimmen zum außergewöhnlich hohen Quorum von 75 %.

So eine Regelung fällt auch unter die Kritik von „Mehr Demokratie e.V.“ und anderen Verbänden, die beklagen, dass in vielen Ländern zwar formell die Möglichkeit zur Volksabstimmung bestehe – praktisch aber die Hürden so hoch gelegt sind, dass jede Initiative scheitern muss. Ein lebendiger Verband muss sich aber entwickeln können.
Wenn wir aktive Mitglieder wollen, müssen die ihre demokratische Kompetenz auch praktisch erfahren können: durch Urabstimmungen mit Erfolgschance!

Sicher ist für satzungsändernde Beschlüsse eine sehr qualifizierte Mehrheit erforderlich, und das soll so bleiben. Allgemein üblich sind zwei Drittel. Für einen Verband, der sich selbst für direkte Demokratie engagiert, ist es an der Zeit, das innerverbandlich vorzuleben.

Antragsteller: Peter Menne (für den OV Frankfurt)

Abstimmungsergebnis: Der Antrag wird mit 34 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und sechs Enthaltungen angenommen.

Antrag 2: Neuer Vereinsname

Die 22. Delegiertenkonferenz der Humanistischen Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative (im folgenden wird die Abkürzung HU verwandt) möge beschließen:

1.  Es wird ein Gremium von 3 Personen gebildet, das in Verbindung mit den Regionalgliederungen der HU und interessierten Einzelmitgliedern Vorschläge für einen neuen Vereinnamen unterbreitet.

2.  Zwei Mitglieder des Gremiums (und ein Vertreter) werden von der 22. Delegiertenkonferenz der HU gewählt. Ein Mitglied des Gremiums (und ein Vertreter) wird von dem auf der Delegiertenkonferenz neu gewählten Vorstand der HU bestimmt.

3.  Das Gremium unterbreitet zwei Namensvorschläge, die nach Kontakten mit den Regionalgliederungen der HU und interessierten Einzelmitgliedern am aussichtsreichsten für einen neuen Vereinsnamen erscheinen. Die beiden Namensvorschläge sind in den Mitteilungen der HU zu veröffentlichen. Dabei werden die Mitglieder gebeten, auf einem den Mitteilungen beizulegenden Antwortblatt mitzuteilen, welchem Namensvorschlag sie den Vorzug geben.

4.  Nach diesem informellen Meinungsbildungsprozess findet eine förmliche Urabstimmung zwecks Satzungsänderung über einen neuen Vereinsnamen statt. Dabei ist der Namensvorschlag, der bei der Mitgliederbefragung die meiste Zustimmung gefunden hat, zur Abstimmung zu stellen.

Begründung:

Der vom Bundesvorstand der HU vorgeschlagene neue Vereinsname „Gesellschaft für Bürgerrechte“ hat bei der Urabstimmung nicht die für Satzungsänderungen erforderliche Dreiviertelmehrheit gefunden. Der Auftrag nach dem Verschmelzungsvertrag zwischen der HU und der GHI, sich auf einen neuen Vereinsnamen zu verständigen, besteht jedoch weiter fort. Es wird daher das vorstehende transparente Verfahren vorgeschlagen, um eine möglichste breite Zustimmung für einen neuen Vereinsnamen zu finden. Zur Begründung weise ich ferner auf meinen Beitrag „Nach der Urabstimmung: Vereinsname – was nun?“ in den Mitteilungen Nr. 213 der HU auf Seite 22 hin.

Antragsteller: Gerhard Saborowski (Hannover)

Abstimmungsergebnis: Der Antrag wird mit 29 Ja-Stimmen bei acht Gegenstimmen und fünf Enthaltungen angenommen.

Antrag 3: Verfas­sungs­be­schwerde gegen Rundfunk­bei­trag

Ab 1.1.2013 wird der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umgewandelt, d.h. die GEZ fordert nicht mehr „Rundfunkgebühren“, sondern „Rundfunkbeiträge“ ein. Dies bedeutet allerdings eine gravierende Änderung: Es sind keine Gebühren mehr fällig für Fernseh-Zweitgeräte, z.B. in Ferienwohnungen, für Haushaltsangehörige mit eigenem Einkommen usw. – dafür aber ein „Rundfunkbeitrag“ in Höhe der früheren Fernsehgebühren von 17,98 Euro/Monat von jedem Haushalt, auch wenn keine Fernsehmöglichkeit vorhanden ist (bisher 5,76 Euro/Monat).
Die HU möge (evtl. zusammen mit anderen Institutionen) dagegen Verfassungsklage erheben.

Begründung:

1. Sozialer Aspekt: Es gibt Menschen, die netto nur so viel wie den „Hartz IV-Satz“ oder 50 bis 100 Euro darüber haben: Niedriglöhner oder Rentner (von denen schon jetzt 11,5 % unterhalb der Armutsgrenze leben). Wenn diese Menschen aus finanziellen Gründen auf Fernsehen verzichten, um sich leisten zu können, was ihnen wichtiger ist, so müssen sie ab 2013 für ihr Radio mehr als das dreifache bezahlen. – Das sind pro Jahr 146,64 Euro ohne Gegenleistung, – während einige Wohlhabende weniger zahlen, denn die Änderung soll „aufkommensneutral“ sein. (siehe Anlage 1)

2. Gesellschaftspolitischer Aspekt: Die öffentlich-rechtlichen Anstalten möchten eine „verlässliche finanzielle Grundlage“ haben um ihren gesellschaftspolitischen Auftrag zu erfüllen: Dann müsste die Gesellschaft die öffentlich-rechtlichen Anstalten durch einen Solidarbeitrag finanzieren, der einkommensabhängig und pro Person – nicht Haushalt – erhoben werden müsste. Indes machen die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten nicht den Eindruck, sich von Werbung und Quotenjägerei zu verabschieden. (siehe Anlagen 2 u. 3). Es ist abzusehen, dass die „Beiträge“ ab 2015 steigen werden, denn das marktwirtschaftliche Prinzip der Preisregulierung durch das Wechselspiel von Angebot und Nachfrage ist außer kraft gesetzt. – Es kann sich ja niemand gegen steigende „Beiträge“ wehren!

3. Menschenrechts-Aspekt: Dieser Staatsvertrag ist ein absolutes Novum in unserer Geschichte und verstößt gegen alle rechtsstaatlichen Prinzipien: Menschen sollen für eine Dienstleistung zahlen, die sie nicht beziehen wollen, ja nicht einmal beziehen können!

Zur Zusammenarbeit kämen infrage: die Verbraucherzentralen, der Paritätische Wohlfahrtsverband, der Sozialverband VdK Deutschland, die Verbraucher Initiative e.V. (Berlin)

Antragstellerin: Helgrid Hinze (Hamburg)

Abstimmung: Der Antrag wird in geänderter Form zur Abstimmung gestellt. Der letzte Satz wird wie folgt geändert: Die HU möge evtl. zusammen mit anderen Institutionen gegen diesen Vertrag rechtliche Schritte prüfen. Der Antrag wird in geänderter Form mehrheitlich bei fünf Gegenstimmen und vier Enthaltungen angenommen.

Antrag 4: Rechte für Whist­leblower

Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:
Die Humanistische Union tritt in den öffentlichen Diskurs über den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen des Whistleblowing (Loyalität nicht nur gegenüber Arbeitgeber/ Dienstherrn, sondern auch gegenüber Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt) sowie der Notwendigkeit eines besseren Schutzes von Whistleblowern ein.
Der Bundesvorstand wird beauftragt, bürgerfreundliche rechtliche Regelungen zum Whistleblowing dem Bundestag vorzuschlagen, welche eine für den Informanten gefahrlose Aufklärung von illegalem Handeln ermöglichen. Als Ausgangspunkt werden die unten erwähnten und andere Überlegungen von Dr. Deiseroth vorgeschlagen.

Begründung:
Bislang sind Whistleblower in Deutschland vor Sanktionen ihrer Arbeitgeber weitestgehend ungeschützt. Unser ehemaliges Vorstandsmitglied Dr. Jürgen Kühling schildert die Situation in klaren Worten: „Das Recht schützt – auch bei uns – die dunklen Geheimnisse der Mächtigen. Wer rechtswidrige oder gemeinschädliche Handlungen staatlicher Stellen oder seines Arbeitgebers offenlegt, verletzt regelmäßig Verschwiegenheitspflichten und setzt sich Maßregelungen aus. Der beamtenrechtliche Ausnahmetatbestand ist eng gefasst: Nur strafbares Verhalten darf der Beamte anzeigen. Im Arbeitsrecht gibt es kein allgemein anerkanntes gesetzliches Maßregelverbot für ‚Whistleblower‘. Der strafrechtliche Schutz von Staats-, Amts- und Geschäftsgeheimnissen reicht weit und kennt ebenfalls keine generelle Ausnahme für rechtswidrige oder gemeinschädliche Tatsachen.

Auch das gesellschaftliche Umfeld des ‚Whistleblowers‘ ist gewöhnlich nicht auf seiner Seite. Sein Verhalten wird als Verrat eingestuft, gilt als illoyal. Ein tief verwurzeltes Ethos der Gefolgschaftstreue überlagert die Grundsätze einer aufgeklärten Ethik, die sein Verhalten gutheißt. Zustimmung erfährt er, wenn überhaupt, gewöhnlich von weither. Von Freunden gemieden, vom Recht verfolgt – das ist das gewöhnliche Schicksal dessen, der sich im Interesse von Frieden, Umwelt oder anderen höchstrangigen Rechtsgütern zum Bruch der Verschwiegenheit entschließt.“

Bestenfalls erreichen sie nach jahrelangem Rechtsstreit – mit Unterstützung eines mächtigen Verbandes – einen Teilerfolg, wie der gerade bekannt gewordene Fall von Brigitte Heinisch zeigt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Juli 2011 entschieden: Die fristlose Kündigung von Brigitte Heinisch, Berliner Altenpflegerin, und die Weigerung der deutschen Gerichte diese Kündigung aufzuheben, verstoßen gegen das Recht auf Meinungsfreiheit, das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechts-Konvention garantiert wird.

Anfang 2005 war Heinisch von ihrem Arbeitgeber, dem landeseigenen Berliner Konzern Vivantes fristlos gekündigt worden, weil sie im Dezember 2004 eine Strafanzeige gegen Vivantes wegen des Verdachts auf Betrug und weitere Straftaten gestellt hatte. Hintergrund war die Besorgnis von Heinisch über erhebliche Personal- und Qualitätsmängel in der Pflege. Hierauf hatte sie, teilweise auch gemeinsam mit Kolleginnen, zuvor schon mehrfach intern hingewiesen. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hatte mehrfach Pflegemängel festgestellt. Aber weder Heinischs Hinweise noch die Feststellungen des MDK hatten zu einer Verbesserung der Situation geführt.

In seiner Entscheidung benennt der EGMR das Verhalten von Frau Heinisch explizit als Whistleblowing und verweist auch auf die jüngste Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zum Thema Whistleblowing.

Vor dem Hintergrund der Vorfälle um den Gammelfleisch-Skandal haben die drei Bundesministerien Ernährung / Landwirtschaft / Verbraucherschutz, Arbeitsrecht / Soziales und Justiz im Jahre 2008 einen gemeinsamen Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 612a n.F. BGB) vorgelegt.

Aber schon im Vorfeld der Behandlung im Parlament hat die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände BdA mächtig gegen eine gesetzliche Regelung zum Whistleblowing getrommelt.

Wie die Anhörung des BT-Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 4.6.2008 gezeigt hat, bleibt dieser Vorschlag inhaltlich jedoch weit hinter dem zurück, was notwendig ist, um diese Voraussetzungen für mehr Whistleblowing zu schaffen. Dies hat auch HU-Beirat Dr. D. Deiseroth festgestellt, der im eigenen Namen ein Sachverständigen-Gutachten abgegeben hat. Schließlich ist der Vorschlag am Widerstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gescheitert.

Bis Ende 2012 muss Deutschland gesetzliche Reglungen zum Whistleblowerschutz einführen, so lautet die Vorgabe der G20 von deren Gipfel im Seoul im November 2010. In einer Petition an den Deutschen Bundestag forderten über 5.400 Bürgerinnen und Bürger „gesetzliche Regelungen zum bestmöglichen Schutz von Whistleblowern“ und die SPD Bundestagsfraktion kündigte anlässlich des Dioxin-Futtermittelskandals Anfang 2011 einen Gesetzesentwurf noch vor der Sommerpause an.

Wie schon 2008 ist großer Widerstand der Arbeitgeberverbände zu erwarten. Auch die gesellschaftliche Unterstützung von Informanten wird nicht gewachsen sein.

Antragsteller: Wolfgang Killinger (München)

Abstimmung: Der Antrag wird in geänderter Form zur Abstimmung gestellt. Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Humanistische Union tritt in den öffentlichen Diskurs über den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen sowie Gefahren des Whistleblowing (Loyalität nicht nur gegenüber Arbeitgeber/Dienstherrn, sondern auch gegenüber Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt) sowie der Notwendigkeit eines besseren Schutzes von Whistleblowern ein.

Satz 2 wird wie folgt geändert: Der Bundesvorstand wird beauftragt, bürgerfreundliche rechtliche Regelungen zum Whistleblowing dem Bundestag vorzuschlagen, welche eine für den Informanten gefahrlose Aufklärung von illegalem Handeln aber auch den Schutz des Beschuldigten ermöglichen.
Der Antrag wird mit den genannten Änderungen einstimmig angenommen.

Antrag 5: Elternzeit fifty-fifty

Situation: Seit 5 Jahren gilt in Deutschland eine auf den ersten Blick fortschrittliche Regelung der Elternzeit: sie stellt es Vater und Mutter frei, wie sie die Elternmonate (Beurlaubung+Elterngeld) unter sich aufteilen. Minimal 2 und maximal 12 Monate pro Elternteil sind möglich, insgesamt 14 Monate. Die Erfahrung hat gezeigt: Mütter nützen die 12 Monate und – wenige – Väter nehmen die restlichen 2 Monate. Die konventionelle Rollenverteilung wird so fortgesetzt.

Antrag: Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:

Der Bundesvorstand wird beauftragt, eine neue Regelung der Elternzeit zu erarbeiten und daraus eine politische Initiative entwickeln. Ein neues Gesetz soll die Elternzeit für beide Teile obligatorisch gleich festsetzen. Diese Zeiten sind nicht auf den Partner/die Partnerin übertragbar.

Die Arbeitgeber werden damit verpflichtet, nach einer Geburt sowohl die Mutter 7 Monate frei zu stellen, wie auch den Vater 7 Monate. Ein Arbeitgeber müsste dann bei der Einstellung eines Mannes ebenso mit Babypausen rechnen, wie bei einer Frau.

Begründung:

1.) Die Diskriminierungen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sind bekannt. Ein solches Gesetz, das für Arbeitgeber das Risiko des Elternurlaubs auf beide Geschlechter verteilt, würde helfen, die Benachteiligung von Frauen bei Einstellung, Bezahlung und Beförderung endlich wirksam abzubauen. Die Lohnbenachteiligung z.B. hat sich in den vergangenen 40 Jahren trotz aller Appelle nicht geändert!

2.) Der Gedanke von Vaterschafts-Pflichtpausen mag zuerst befremden. Dieses Befremden rief die HU auch – vor 30 Jahren – hervor, als sie forderte, im Rahmen des Antidiskriminierungsgesetzes die Quotierung in allen Bereichen und auf allen Ebenen einzuführen.
Alle Appelle der Regierung haben z.B. die Wirtschaft bisher nicht veranlassen können, die Aufstiegschancen für Frauen zu verbessern. Nur in der Politik hat sich etwas geändert und da nur durch Zwang: Erst seit die Parteien – unterschiedlich bereitwillig und unterschiedlich rigoros – die Quotierung eingeführt haben, hat sich die Zahl der weiblichen Abgeordneten und der Ministerinnen merklich geändert.

3.) Inzwischen beauftragt das Grundgesetz in Art. 3 GG den Staat ausdrücklich, die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Ergänzung des Art. 3 durch HU Initiative „Frauen in bester Verfassung“). Dies ist ein Instrument!

4.) EU-Arbeitskommissar Spidla hat eine Regelung für Europa vorgeschlagen, die Vätern die Babypause zur Pflicht macht (Spiegel v. 18.7.2007). In Frankreich hat Laurence Parisot, Präsidentin des französischen Unternehmerverbands Medef, die Notwendigkeit eines solchen „Zwangsurlaubs für Väter“ postuliert und konkrete Vorschläge ihres Verbandes angekündigt (SZ v. 25.3.2011).

5.) Die HU wäre die erste Organisation in Deutschland, die ein solches Gesetz fordert. Der Pflichturlaub für Väter könnte jetzt der entscheidende Schritt zur Gendergerechtigkeit werden.

6.) Dass dieses Gesetz die Beziehung zwischen Vätern und ihren Kindern stärkt, liegt auf der Hand. Und damit wird ein solches Gesetz gleichzeitig zu einer Männerförderungsmaßnahme.

Antragstellerinnen: Heide Hering und Helga Killinger

Abstimmung: Zur Abstimmung werden lediglich die Absätze 1 und 2 des Antrags gestellt. Der Antrag wird in geänderter Form mit 16 Nein-Stimmen bei 15 Ja-Stimmen und zwei Enthaltungen abgelehnt. Der neugewählte Bundesvorstand sagt jedoch zu, sich des Themas gerechte Verteilung der Elternzeit anzunehmen.

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