Themen / Innere Sicherheit

Die Stasi-­Kon­takte des Dr. Gregor Gysi

01. Juni 1998

Mitteilungen Nr. 162, S. 47-48

Vor mir liegt der Bericht in der Fassung, in der der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages das Verfahren zur Überprüfung der Stasi-Kontakte des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi abschließen will.
Mir ist dieser Mann herzlich unsympathisch. Ich halte ihn für unehrlich, auch wenn mich sein Witz erfreut! Aber andere sind ebenfalls unehrlich und dazu auch noch stumpf. So unterscheidet sich Gysi von jenen Anderen, wie der Heiratsschwindler vom Einbrecher. Aber das ist hier nicht das Thema und es gilt, auch diesem Mann gegenüber sine ira ac studio Gerechtigkeit walten zu lassen.
Nach §44b des Abgeordnetengesetzes hat der Ausschuß überprüft, ob bei dem Abgeordneten Dr. Gregor Gysi „eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR“ festzustellen ist. Er hat in dem Abschluß-bericht „… eine inoffizielle Tätigkeit des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen festgestellt.“
Der Ausschußbericht liefert keine in sich geschlossene, geschweige denn eine in sich stimmige Darstellung, sondern breitet die Einzelergebnisse seiner Untersuchung vor dem Leser aus, wie das Meer die Kieselsteine am Strand. Der Mühe, die Kieselsteine zu sortieren und zu werten, hat sich der Ausschuß nicht unterzogen.
Die Schlußfeststellung, daß Dr. Gregor Gysi eine „inoffizielle Tätigkeit“ ausgeübt habe, besagt dem Wortsinne nach nicht, daß er ein „Inoffizieller Mitarbeiter“ des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Sinne des Sprachgebrauchs dieser Behörde war. Beide Begriffe werden in der öffentlichen Diskussion zulasten von Dr. Gregor Gysi oft verwechselt. Es könnte sein, daß im Abgeordnetengesetz mit einer „inoffiziellen Tätigkeit“ eine solche als „Inoffizieller Mitarbeiter“ im Sinne des Sprachgebrauchs des Ministeriums für Staatssicherheit gemeint ist; hierfür spricht, daß in der Gesetzesformulierung die „inoffizielle“ und die „hauptamtliche“ Tätigkeit in einem Atemzug genannt werden. Andererseits: Vielleicht ist das Abgeordnetengesetz an dieser Stelle bewußt zweideutig formuliert worden.

1.
Die Fragestellung, ob Dr. Gregor Gysi eine „Inoffizielle Tätigkeit“ für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR ausgeübt hat, führt zwangsläufig in die Erörterung der diffizilen Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Gruppen von inoffiziellen Mitarbeitern, wie sie nur ein bürokratischer Apparat erdenken kann, die aber eigentlich niemanden interessieren und die deshalb hier nicht ausgebreitet werden sollen.
Soviel jedenfalls steht fest: Vor der Verpflichtung eines „Inoffiziellen Mitarbeiters“ findet ein – regelmäßig kurzer – behördeninterner Vorlauf statt, in dem geprüft wird, ob ein in Aussicht genommener derartiger Mitarbeiter für diese Arbeit geeignet ist. Man wird davon ausgehen können, daß der Kandidat – also hier Dr. Gregor Gysi – von diesem Vorlauf jedenfalls regelmäßig keine Kenntnis hat.
Für Dr. Gregor Gysi war am 28. Oktober 1980 eine „IM-Vorlaufakte“ angelegt worden; sie wurde erst im September 1986 beschlossen; die Gründe für den ungewöhnlich langen Vorlauf sind nicht aufgeklärt worden. In der Abschlußverfügung heißt es:
„Obwohl der Kandidat in der ersten Zeit der mit ihm geführten Gespräche über die oben angeführten Personen (Anmerkung: Rudolf Bahro und Robert Havemann) Informationen über Verhaltensweisen und geplante Aktivitäten übergab, war festzustellen, daß er an seiner Schweigepflicht als Rechtsanwalt festhält. Von dieser Haltung war auch die Zusammenarbeit geprägt. Es muß eingeschätzt werden, daß Hinweise zu Personen und Sachverhalten allgemeingültigen Charakter trugen, die, wie sich nach Überprüfung herausstellte, auch offiziell erlangt werden konnten. Aufgrund der beruflichen Stellung des Kandidaten ist auch künftig eine ersprießliche und konkrete Zusammenarbeit seitens des Kandidaten nicht zu erwarten. Es wird deshalb vorgeschlagen, die IM-Vorlauf-Akte der Abteilung XII des MfS gesperrt abzulegen.“
Und weiter: „Die Möglichkeiten des Kandidaten zu einer inoffiziellen Zusammenarbeit sind aufgrund der beruflichen Tätigkeit begrenzt. Er ist daher zur Aufklärung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit nicht geeignet.“
Es gibt also keine Anhaltspunkte dafür, daß Dr. Gregor Gysi jemals „Inoffizieller Mitarbeiter“ des Ministeriums für Staatssicherheit war; im Gegenteil.

2.
Man mag dies als einen Freispruch erster Klasse durch das Ministerium für Staatssicherheit werten. Das schließt jedoch nicht aus, daß Dr. Gregor Gysi bei seiner für einen Verteidiger in politischen Strafsachen berufsnotwendigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit seine Mandanten verraten hat. Aber auch dafür finde ich in dem Abschlußbericht keine überzeugenden Hinweise. Richtig ist allerdings, daß Dr. Gregor Gysi bei seinen Gesprächen mit Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit in deren Denkweise und Sprache argumentiert hat. Eine solche Argumentationsebene war jedoch taktisch richtig und für Dr. Gregor Gysi notwendig, wenn er Erfolg haben wollte, so widerlich sich manche Passage aus heutiger Sicht auch liest.
Als Beispiel mag die Verteidigung von Rudolf Bahro dienen. Nach einem Vermerk des Ministeriums für Staatssicherheit über das erste Gespräch argumentierte Dr. Gregor Gysi:
„Er persönlich, so führte er weiter aus, halte Leute wie Bahro für unverbesserliche Feinde des Sozialismus, die man besser rechtzeitig versuchen soll, in die BRD abzuschieben, da eine ideologische Umerziehung unmöglich sei. In diesem Zusammenhang bot er sich an, Bahro gegebenenfalls, so ´staatlicherseits´ ein Interesse daran bestünde, den Gedanken einer Übersiedlung in die BRD nahezulegen, um ´unnötigen Ärger nach der Haftentlassung in die DDR´ zu ersparen. Des weiteren gab er der Hoffnung Ausdruck, daß eine gerichtliche Hauptverhandlung, falls eine solche stattfindet, nur ´im ganz kleinen Rahmen´ durchgeführt wird und nicht aus ´falschem Demokratieverständnis´ ein größerer Prozeß stattfindet.“
Hier hat Dr. Gregor Gysi die objektiven Interessen von Bahro verfolgt, wenn auch eingekleidet in die Denkweise des Ministerium für Staatssicherheit. Die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wäre objektiv die für Bahro günstigste Lösung gewesen. Eine Hauptverhandlung ´im ganz kleinen Rahmen´ war hilfsweise die zweitbeste Lösung für Bahro, denn je größer „der Rahmen“, eine desto höhere Strafe war zu erwarten. Kann man Dr. Gysi einen Vorwurf daraus machen, daß er sich bei seinem Bemühen um eine möglichst günstige Lösung für seinen Mandanten der Sprache des Staatssicherheitsdienstes bediente?
Ich habe die Feststellungen des Ausschußberichtes zu den weiteren von Dr. Gregor Gysi verteidigten Mandanten in politischen Prozessen (Robert Havemann; Jutta Brabant und Thomas Klein; Annedore „Katja“ Havemann; Bettina Wegner; Gerd und Ulrike Poppe; Bärbel Bohley u.a.) durchgesehen. Sie weisen alle dasselbe Muster auf. Ich vermute, daß Dr. Gregor Gysi stets doppelzüngig argumentiert hat, daß er mit der einen Zungenspitze im Sinne des Ministerium für Staatssicherheit, mit der anderen im Sinne der Mandanten gesprochen hat und daß deshalb sich einige Mandanten heute verraten glauben.
Die Alternative wäre jedoch nur die gewesen, die Mandanten zur Märtyrern des SED-Regimes aufzubauen mit allen schrecklichen Folgen in diesem verabscheuungswürdigen Justizsystem. Bei jedem politischen Strafprozeß – gleich in welchem Land – muß ein Angeklagter immer wählen, ob er sich zu seinen Idealen deutlich bekennt und die bitteren Folgen auf sich nimmt oder ob er taktierend auf ein möglichst günstiges Prozeßergebnis hinarbeitet. Die erste Alternative ist nur einem Land mit einer freien Presse politisch erfolgversprechend. Hier hätte die erste Alternative vor dem Hintergrund einer gelenkten Presse in der DDR kaum den von den Angeklagten erhofften Gewinn gebracht. Nur muß ein Verteidiger in politischen Prozessen diese Alternativen mit seinem Mandanten offen besprechen und das scheint nicht geschehen zu sein.
Ich vermag deshalb Herrn Dr. Gregor Gysi, jedenfalls nach den von dem Bundestagsausschuß festgestellten Fakten, keinen ins Gewicht fallenden Vorwurf zu machen. Allerdings besteht der dringende Verdacht, daß Gysi die Alternativen zu seiner Verteidigungsstrategie nicht mit seinen jeweiligen Mandanten abgesprochen hatte.
Dr. Gregor Gysi verteidigt sich verblüffend unprofessionell, indem er auch Fakten leugnet, die ihm unschwer nachgewiesen werden können, so daß er sich um jede Glaubwürdigkeit bringt. Gysi hat seine steten Kontakte zur Stasi bis zuletzt dreist abgestritten und behauptet, nur Kontakte zu anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben. Hierzu mag ihn zu Anfang die Tatsache verleitet haben, daß die entsprechenden Stasi-Dokumente dem Ausschuß zunächst nicht vorlagen und erst nach und nach in der Gauck-Behörde aufgefunden worden sind. Später hatte er sich in das Netz seiner Unwahrheiten so verstrickt, daß er sich nur mit dem ihm fehlenden Mut zur Wahrheit hätte bekennen können. Dabei können ihm derartige Stasi-Kontakte kaum vorgeworfen werden, weil sie für jeden Verteidiger in politischen Strafsachen berufsnotwendig waren. In der NS-Zeit hatten auch ehrliche Verteidiger in politischen Strafsachen selbstverständlich Kontakt zur Gestapo, ohne daß ihnen später hieraus Vorwürfe gemacht worden sind.
Dr. Gysi mag intelligent sein; klug ist er indessen nicht. Sonst hätte er die bevorstehende Aufklärung bedacht.
Der Abschlußbericht des Ausschusses hat den Wert eines politischen Dokuments, aber eben auch nur ihn.

Ulrich Vultejus

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