Themen / Rechtspolitik

Die Flugaffäre: Consilium abeundi

01. März 2000

Mitteilung Nr. 169, S. 11

In den letzten Jahren bis in die Gegenwart hinein sind die Ministerpräsidenten Rau und Clement sowie eine Reihe von Ministern, unter ihnen der Finanzminister Schleußer, mit Flugzeugen eines privaten Charterunternehmen auf Kosten der Westdeutschen Landesbank (West LB) geflogen. Die Art der Finanzierung verletzt das Haushaltsrecht des Landtages des Landes Nordrhein–Westfalen. Die Landesregierung hat dem Landtag einen Haushaltsplan vorzulegen, in den alle Einnahmen und Ausgaben einzustellen sind. Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat die Landesregierung dementsprechend dem Landtag eine Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. In beiden Fällen fehlen bei den Ausgaben die Flugkosten. Das Haushaltsrecht ist traditionell das Königsrecht eines Parlaments, mit dem es das Verhalten der Regierung steuern und unter Kontrolle halten kann. Die Umgehung des Parlaments aber war der Zweck der Übung. Die Parlamentarier, insbesondere die der Opposition, sollten die Kosten der Flüge mit Privatjets nicht kennen und beanstanden können. Wäre es anders gewesen, so hätten die Flugkosten in den Haushaltsplan eingestellt werden können. Dem privaten Charterunternehmen konnte es gleichgültig sein, ob es den Antrag von der West LB oder der Staatskanzlei und den Ministerien erhielt.
Die Frage der Untreue ist dagegen diffizil. In Betracht kommt wegen der Umgehung des Landtages die Haushaltsuntreue und, soweit den Beteiligten die Rechtsaufsicht über die West LB oblag, auch die gewöhnliche Untreue, weil die Beteiligten die Minderung des Gewinns der Bank veranlaßt bzw. geduldet haben, obwohl die Finanzierung der Flüge nicht durch die Aufgaben der Bank gerechtfertigt waren. Der Bundespräsident Rau, der Ministerpräsident Clement und die Minister genießen während der Dauer ihres Amtes bzw. Abgeordnetenmandats gemäß Art. 60 sowie Art. 46 des Grundgesetzes Immunität, das heißt sie könnten nur mit der Genehmigung des Deutschen Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Nach dieser Zeit ist der Strafverfolgung keine Grenze gesetzt. Während der Dauer der Immunität ruht nach § 78 b des Strafgesetzbuches die Strafverfolgung; die Taten verjähren derweil also nicht. Der Bundespräsident Rau kann ferner nach Art. 61 des Grundgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung der oben genannten Bundesgesetze angeklagt werden.

                                                                              Prof. Ulrich Vultejus

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