Themen / Rechtspolitik

Rechts­wid­rige Rechts­be­ra­tung?

01. September 2000

Mitteilung Nr. 171, S. 68-69

„Ich habe weit mehr Ordnungswidrigkeiten begangen, als Sie wissen“, schrieb Helmut Kramer vor ziemlich genau zwei Jahren an das Amtsgericht Braunschweig und meinte damit eine Vielzahl von Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz, das die „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ ausschließlich Rechtsanwälten vorbehält. Wie ein Damoklesschwert hängt dieses Gesetz über all jenen Organisationen, die sozial Benachteiligte, wie etwa Sozialhilfeempfänger oder Asylbewerber über ihre Rechte aufklären. Denn die Rechtsberatung ist erlaubnispflichtig. Und eine solche Erlaubnis ist schwer zu bekommen.
Daß ein Straftäter sich selbst anzeigt, ist eher ungewöhnlich. Allerdings ist Helmut Kramer auch kein gewöhnlicher Straftäter, sondern Oberlandesrichter. Zumindest war er das bis vor einigen Jahren. Nun ist er in Pension und hat genug Zeit, sich für die Aufhebung des aus dem Jahre 1935 stammenden „Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung“ stark zu machen, zum Beispiel vor dem Bundesverfassungsgericht.
„Es hat alles ganz harmlos angefangen“, erzählte der Siebzigjährige am 22. Juni 2000 bei der von der Zweiwochenschrift Ossietzky, der Internationalen Liga für Menschenrechte und der Bürgerrechtsorga-nisation Humanistische Union organisierten „Republikanischen Vesper“ im Berliner Haus der Demokratie und Menschenrechte. „Meine Frau verteidigt Totalverweigerer. Das sind Menschen mit unangenehmen Eigenschaften: Sie sind intelligent, sie kennen sich aus, und sie haben bessere Rechtskenntnisse als die Volljuristen. Nun haben sie auch noch eine Rechtsvorschrift entdeckt, nach der jeder Bürger sich von einer Person seiner Wahl verteidigen lassen kann.“
Als einzige Voraussetzung nennt § 138 Abs. 2 der Strafprozeß-ordnung die Zulassung des zuständigen Gerichts. Und die hatten die Braunschweiger Totalverweigerer Detlev Beutner und Rainer Scheer in den Verfahren gegen zwei befreundete Antimilitaristen auch erhalten. Im Zuge beider Prozesse war dann die Einsicht von Akten notwendig geworden, die das sozusagen als Briefkasten fungierende Amtsgericht Braunschweig jedoch verweigerte. Daraufhin erstatteten Beutner und Scheer Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Richter, der über die Beschwerde zu entscheiden hatte, wandte sich an die Braunschweiger Staatsanwaltschaft und bat sie, Ermittlungen gegen Beutner und Scheer einzuleiten. Wegen Verdachts auf Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Im August 1996 erhielten sowohl Beutner als auch Scheer Bußgeld-bescheide in Höhe von 1600 Mark. Die beiden legten gegen diese Entscheidung Einspruch ein und suchten sich einen Rechtsbeistand. Wegen des Verbots der Doppelverteidigung fragte die Rechtsan-wältin Barbara Kramer ihren Mann, ob er nicht einen der beiden Fälle übernehmen wolle. Der sagte prompt zu. Im Mai 1998 wurden Beutner und Scheer vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Gesamtgeldbuße von insgesamt 1300 Mark verurteilt.
Daraufhin erstattete Helmut Kramer, der zwar als Richter am Oberlandesgericht Braunschweig tätig gewesen war, aber natürlich keine Rechtsanwaltszulassung besaß, eine Selbstanzeige, weil bei ihm genau die gleichen Voraussetzungen vorlagen, die zu der Verurteilung von Beutner und Scheer geführt hatten. Das geschah nicht ohne Hintergedanken. Denn Kramers langfristiges Ziel ist die Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes durch das Bundesver-fassungsgericht. Nachdem er dann seinerseits rechtskräftig verurteilt worden war, hat er deshalb eine Verfassungsbeschwerde erhoben, über die die Karlsruher Richter in nächster Zeit zu entscheiden haben werden.
Welche Tatbestände von einer Vorschrift erfaßt werden, erschließt sich in der Rechtsprechung im allgemeinen aus Wortlaut, Zweck, Geschichte und Systematik des Gesetzes. Das „Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung“ war ein Nazi-Gesetz und diente überwiegend der Ausmerzung jüdischer Rechtsanwälte. Erlassen wurde es 1935 aufgrund des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24. März 1933. Parallel dazu erfolgte die totale Unterstellung der gesamten Rechtsberatung unter den Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen (BNSDJ). Nachdem jüdischen Rechtsanwälten die Ausübung ihres Berufs weitgehend unmöglich gemacht worden war, sah die erste Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz den Ausschluß von Juden auch von der Rechtsberatung vor.
Mit dem nationalsozialistischen Ursprung des Gesetzes setzt sich die Rechtsprechung heute allerdings kaum noch auseinander. Nachdem die rassistischen Vorschriften gestrichen worden waren, hat sie das Gesetz von diesem Makel freigesprochen. Heute gilt als Hauptzweck des Rechtsberatungsgesetzes der Schutz der Staatsbürger vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Rechtsbe-ratung. Sein Nebenzweck sei zudem, die Rechtsanwaltschaft vor dem Wettbewerb unberufener Personen zu schützen, die keinen gebührenrechtlichen und standesrechtlichen Beschränkungen unterworfen seien, so die einschlägige Kommentarliteratur.
Wenn allerdings der Reichsführer des BNSDJ 1936 mit großer Zufriedenheit feststellte, daß dieses Gesetzgebungswerk „im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre“ und „nur auf dem festen Boden nationalsozia-listischer und berufsständischer Weltanschauung entstehen konnte“, dann fragt sich, ob Rechtsprechung und Rechtslehre es sich nicht ein bißchen zu einfach machen, wenn sie davon ausgehen, daß mit der Streichung der rassistischen Vorschriften auch der nationalsozia-listische Inhalt des Gesetzes eliminiert worden ist.
Dazu kommt, daß sich der vom Rechtsberatungsgesetz angeblich verfolgte Zweck längst in sein Gegenteil verkehrt hat. „Das Rechts-beratungsgesetz wird immer dann aus dem Hut gezogen, wenn es um Sozialhilfeempfänger oder Asylbewerber geht“, kritisierte Kramer. Daß ausschließlich auf altruistischen, freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Motiven beruhende Übertretungen des Rechtsberatungsgesetzes von den Gerichten mit beispielloser Starrheit verfolgt werden, zeugt für ihn schlicht vom „erbärmlichen Zustand der deutschen Justiz“. Ob das Bundesverfassungsgericht das genauso sieht, bleibt abzuwarten.

Constanze Oehlrich

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