Themen / Rechtspolitik / Sexualstrafrecht

Reform der Sexual­de­likte

01. Dezember 2000

Monika Frommel

Mitteilung Nr. 172, S. 83-85

In drei Etappen wurde das Sexualstrafrecht reformiert:

  • im Juli 1997 wurde der Gewaltbegriff der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung erweitert und mit dem Täter verheiratete Opfer allen anderen gleichgestellt,
  • im Januar 1998 wurde die Sicherungsverwahrung erweitert und die Anforderungen an Prognose und Entlassung psychisch kranker Rechtsbrecher aus Straf- und Maßregelvollzug erhöht,
  • im April 1998 erfolgte die sogenannte Strafrahmenharmonisierung, das heißt die Raubqualifikation wurden auf den Einheitstatbestand der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung übertragen.

Das Ergebnis ist mehr Gleichbehandlung, nicht nur der Opfer sexueller Gewalt, sondern auch derjenigen, die in ihrer persönlichen Integrität schwer verletzt worden sind, mit den Opfern von Eigentumsdelikten. Insgesamt gesehen signalisiert die Reform mehr Opferorientierung. Zukunftsweisend ist eine daraus folgende Veränderung der strafrechtlichen Kontrolle. Sie reagiert bei sogenannten Risikogruppen und Risikosituationen mit mehr Kontrolle.

Vermutlich war die Debatte auch deswegen so ermüdend, weil mit dieser Reform zugestanden wird, daß für manche Frauen der heimische Herd ein riskanter Ort ist. Aber eine pure Verschärfung des Strafrechts findet nicht statt. Es gibt nämlich deutliche Gegentendenzen: das Sanktionenrecht bietet kooperationsbereiten Tätern mehr Chancen: und zwar auf allen Ebenen. Wer etwa als Beschuldigter zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit ist, beziehungsweise ein Tätertraining oder eine Tätertherapie zusagt, beziehungsweise schon absolviert hat, wenn es zur Hauptverhandlung kommt, kann vom Wandel der Kontrollpolitik profitieren.

Die Reform des Sexualstrafrechts zeigt, daß es in weiten Bereichen der Gesellschaft einen Konsens über Rechte von Opfern gibt; und dort, wo es um abstrakte Risiken geht, wird dem liberalen Wert der möglichst zurückhaltenden Nutzung des Strafrechts ein Bürgerinteresse an Sicherheit gegenübergestellt. Dies verändert die Debatte über Strafrecht und präventive Strategien auf allen Ebenen staatlichen und gesellschaftlichen Handelns. Zugegeben: Opferschutz ist eine schillernde Formel. Sie kann mißbraucht werden. Insbesondere die zweite Reform des Sexualstrafrechts, die sogenannte Triebtäterdebatte vom Januar 1998, bestätigt diese Befürchtung, da sie von einer populistisch geschürten Angst beherrscht war und sich am Modell der lebenslänglichen Verwahrung orientiert hat. Das Interesse am Schutz von Opfern schwerer Straftaten kann also jederzeit mißbraucht werden und eine „symbolische“ Kriminalpolitik begünstigen, die Opferschutz verspricht, aber in der konkreten Umsetzung dieses Ziel sehr schnell wieder aus den Augen verliert. Aber so über die geschilderten Reformen zu urteilen, erschien mir – bei allem Verständnis für polemische Streitkultur – überzogen und dem Verständnis gegenwärtiger Kriminalpolitik nicht angemessen.

Fragen wir zurück: Welchen Beitrag hat die überkommene liberale Strafrechtswissenschaft geleistet? Ich teile die Furcht meiner Kollegen vor einer illiberalen Gegenreform. Aber dennoch muß man sich den notorisch unterbewerteten Opferrechten stellen. Denn hinter der wachsenden Sensibilität für „Gewalt“ stehen gesellschaftliche Veränderungen, die nicht ohne die Kategorie „Geschlecht“ verstanden werden können. Sexuelle Gewalt ist kein weibliches Schicksal. Aber auch sonst unterscheiden sich Opferrisiken, nicht weil die meisten Opfer weiblich sind (dies ist nicht der Fall), sondern weil fast alle Täter von Gewaltdelikten (welcher Art auch) männlich sind. Es sind die realen Männerprobleme in unseren hochmodernen Gesellschaften, die gesehen, analysiert und angemessen verarbeitet werden müssen. Aber dies kann nur verstehen, wer hinter der Gewaltdelinquenz junger Männer der Unterschicht, den Kampf marginalisierter Männer um Anerkennung als „Mann“ sehen kann und hinter der sexuellen Gewalt den illegitimen Kampf um Dominanz über Frauen.

Die prozessualen Grundrechte Beschuldigter und Angeklagter und die der Opfer sind theoretisch vereinbar. Sie sind allerdings in konkreten Prozessen oft Gegenspieler. Aber beide haben Ansprüche gegen die staatlichen Strafverfolgungsorgane. Rechtsstaatliche Garantien gehen nur dann verloren, wenn man die anstehenden Fragen verkürzt und unangemessen debattiert. Bei Licht betrachtet ist es nämlich ein Trugschluß, zu meinen, daß Opferschutz und rechtstaatliches Strafrecht unüberbrückbare Gegensätze seien. Schon vom Zahlenverhältnis her stimmt das nicht. Nur ein kleiner Teil der vor Gericht abgehandelten Straftaten betrifft individualisierbare Opfer, die persönlich und nicht nur hinsichtlich ihres Geldbeutels geschädigt worden sind. Liberale wissen, daß ein überkommenes autoritäres Strafrecht dazu tendiert, sogenannte Interessen der Allgemeinheit (d.h. politisch gesetzte Ziele) zu „schützen“ (etwa die Volksgesundheit bei den Konsumdelikten im Drogenstrafrecht). Aber aus der Einsicht folgt wenig: aus einem einfachen Grund: man möchte Strafrecht nicht legitimieren, sondern im wesentlichen delegitimieren. Aber dann zwingt man die an der Verbesserung ihrer Lage interessierten Frauen zu einem Schulterschluß mit Konservativen, die dann allerdings das feministische Anliegen umdeuten, in eine dumpf strafrechtgläubige Politik im Sinne von „Opferschutz durch härtere Strafen und Abbau rechtsstaatlicher Kontrollen“. Ignoranz hat manchmal einen zu hohen Preis.

Analysieren wir die Änderungen im einzelnen. Nach mehr als zehn Jahren ziemlich ermüdender Debatten trat im Juli 1997 der neue § 177 StGB in Kraft, es ist ein Einheitstatbestand, der sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zusammenfaßt und auch die eheliche Vergewaltigung mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bedroht. Die lange Zeit heftig umkämpfte Privilegierung verheirateter Täter ist somit aufgehoben. Nicht der Status des Opfers, sondern die Frage, ob es durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt worden ist, soll über die Höhe der Mindeststrafe (ein Jahr oder zwei Jahre) entscheiden. Die Konstruktion der Gesetzgeber macht deutlich, daß dem Grundsatz der Gleichbehandlung von häuslicher und außerhäuslicher Gewalt Geltung verschafft werden soll. Dieser Grundsatz ist auch nicht eingeschränkt worden, da entsprechende Versuche am politischen Widerstand einer fraktionsübergreifenden Aktion gescheitert sind. Es gibt weder eine Widerspruchs- oder Versöhnungsklausel noch einen „minder schweren Fall der Vergewaltigung“ (wie früher: mit einer sehr niedrigen Strafdrohung von 6 Monaten Mindeststrafe). Die Abschaffung des „minder schweren Falls der Vergewaltigung“ soll nach dem Willen der Gesetzgebung opferbeschuldigende Verteidigungsstrategien erschweren und Argumenten den Boden entziehen, die auf eine
Privilegierung von Beziehungsdelikten hinauslaufen. Wer den komplizierten Aufbau des neuen Gesetzes liest, erkennt das Ziel der Gesetzgebung, bagatellisierende und opferbeschuldigende Traditionen zu stoppen. Der Preis ist unvermeidlich: die besondere Schwere einer Tat ist eine Frage der Strafzumessung und damit nur bedingt der Revision zugänglich. Damit verschiebt sich die Frage, ob das neue Recht umgesetzt werden kann, auf die empirische Ebene der Analyse der Rechtsanwendung.

Bemerkenswert erscheint mir in diesem Zusammenhang die BGH-Entscheidung zu einem geradezu exemplarisch falsch entschiedenen Fall einer Beziehungsvergewaltigung. Der 3. Strafsenat (NStZ 2000, 254) hebt die pauschale Strafmilderung auf, mit der Begründung: „Dem Geschlechtsverkehr mit einem „vertrauten Partner“ kommt wegen der Erklärung der Ehefrau, sie wolle sich von dem Angeklagten trennen und mit ihm nicht mehr geschlechtlich verkehren, sowie wegen des Bestrafungscharakters der Tat keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl., § 177 Rn 33).“

Praktisch umgesetzt wird auch die Erweiterung des Tatbestandes. In der Vergangenheit problematisch war der von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegte Gewaltbegriff. Strafgerichte ignorierten das Element der Einschüchterung und verneinten eine mit „Gewalt“ durchgeführte Vergewaltigung, wenn das Opfer aus Angst „wie gelähmt“ war und sich weder wehren konnte, noch dies versuchte. Dieser Rechtsprechung hat das neue Gesetz den Boden entzogen. Künftig gilt nicht nur brachiale körperliche Gewalt und massive Bedrohung als tatbestandsmäßig, sondern auch ein subtileres Vorgehen wie das „Ausnutzen“ einer „hilflosen“ Lage. Die Rechtsprechung bleibt zwar bei einem engen Gewaltbegriff, legt aber die Erweiterung eher weit aus.

Im Dezember 1998 ist ferner das Zeugenschutzgesetz in Kraft getreten. Auch diese prozessuale Änderung wurde mit Blick auf (insbesondere kindliche) Opfer gefordert, wird aber einen sehr viel weiteren Anwendungsbereich haben. Künftig wird es bei allen „gefährdeten“ Zeugen, also nicht nur bei Opfern von Sexualstraf-taten, Videovernehmungen im Vorverfahren geben, die als eigenständiges Beweismittel im Hauptverfahren zuzulassen sind. Neu – und unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten zu begrüßen – ist, daß auch Nachfragen, die sich in der Hauptverhandlung aufdrängen, über Video an eine nicht im Gerichtssaal anwesende Zeugin ermöglicht werden. Es wird sich zeigen, wie sich diese Änderung des Beweisrechts auswirken wird. Sicher ist, daß der Hauptanwendungs-bereich der videogestützten Zeugenvernehmung im Drogenstraf-recht liegen wird, also bei den sogenannten gefährdeten Zeugen, von denen die Polizei ihre Kenntnisse über die Drogenszene bezieht.
Betrachten wir nun die dritte Etappe der Reform, die im April 1998 erfolgte umfassende Strafrahmenharmonisierung. Sie sollte – nach dem Willen der Gesetzgebung – ein historisch bedingtes Mißverhältnis umkehren, also die traditionell mild sanktionierten Personendelikte aufwerten und die traditionell härter behandelten Eigentums- und Vermögensdelikte abwerten. Ich frage mich, wieso schlicht angeglichen wurde. Warum hat man die extrem hohen Mindeststrafen beim schweren Raub nicht gesenkt, um die ursprünglich beabsichtigte Umgewichtung deutlicher zu machen? Bei einer Vielzahl von Raubdelikten handelt es sich nämlich um jugend-typische Taten. Man denke an das Abzocken von Markenartikeln. Um zu zeigen, daß es eben ein entscheidender Unterschied ist, ob es bei einem Überfall um Güter oder Geld geht oder um massive sexuelle Handlungen und damit um Erniedrigung einer dem Täter ausgeliefer-ten Person, hätte man bei den Raubdelikten mehr Spielraum für eine Einzelfallbetrachtung geben können.

Positiv überrascht bin ich im Rückblick, wie konsensfähig, nach einem Jahrzehnt erbitterter Debatte, frauenpolitische Themen geworden sind, denn die Gesamtreform 1997/1998 geht erheblich über das hinaus, was 1984/1985 das Antidiskriminierungsgesetz der Grünen begehrt hatte. Sieht man von der überzogenen Regelung der Sicherungsverwahrung ab, gibt es wenig Grund zur Besorgnis. Aber manchmal kann eine falsche Entscheidung folgenreicher sein als man ursprünglich dachte. Der leichte Weg zur Dauerverwahrung im Gefängnis kann dazu führen, daß die Länder keine Spezialeinricht-ungen für Sexualstraftäter schaffen, sondern weiter machen wie bisher. Dies bedeutet aber, daß man den schwarzen Peter der Strafjustiz zuschiebt, die in vielen Fällen aus guten Gründen keine Sicherungsverwahrung anordnen wird. Kommt es dann in einem spektakulären Fall zu einem Rückfall, kann die Presse und die Politik auf das drakonische Recht verweisen und „Saustall Justiz“ rufen. Die Empörung über die „lasche“ Justiz verhindert die Einsicht, daß tatsächlich die Angebote einer Tätertherapie entweder nicht vorhanden oder unzureichend sind.

Prof. Dr. Monika Frommel
Direktorin des Institutes für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Karls-Universität zu Kiel und HU-Beirätin

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