Themen / Rechtspolitik

Jahrzehnt der NS-Pro­zesse: Politische Kultur in der BRD der 60er Jahre

01. März 2001

Mitteilung Nr. 173, S. 24-25

Fast 40 Jahre sind vergangen, seitdem Ende 1963 in Frankfurt/Main der erste Auschwitz-Prozeß eröffnet wurde. Es war Fritz Bauer, der beim Bundesgerichtshof die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt für alle in Auschwitz begangenen Straftaten beantragt hatte. Und es war der langjährige hessische Generalstaatsanwalt Bauer, der 1961 zur Gründung der „Humanistischen Union“ beitrug. Anlaß genug für das Bildungswerk der Humanistischen Union, in einer Tagung in Mülheim/Ruhr am 25./26. November den NS-Prozessen der 1960er Jahre nachzugehen, die damalige Selbstaufklärung der bundes-deutschen Gesellschaft über die NS-Verbrechen zu untersuchen und vor allem den von Fritz Bauer maßgeblich beeinflußten Beitrag der strafrechtlichen Judikatur zu thematisieren.Waren die sechziger Jahre aus dieser Perspektive der Beginn eines politischen Aufbruchs ? Bernd Faulenbach (Bochum) beschrieb diese Zeit als „Achsenjahre“, in denen tiefgreifende Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen einher gingen mit einer „Fundamentalpolitisie-rung“. Die „Spiegel-Affäre“ und die Auseinandersetzungen um die sog. „Notstandsverfassung“ sind bekannte Stichworte. Doch auch und gerade im Blick auf die NS-Zeit erfolgten mehrere Umorientier-ungen, die Faulenbach mit vielen Beispielen belegen konnte: Es war nicht nur Adenauers Ansatz, die NS-Vergangenheit nur minimal zu thematisieren, der zunehmend auf Widerstand gestoßen sei. Auch die Totalitarismusthese, in den fünfziger Jahren noch ganz vorherrschend, erfuhr jetzt stärkere Kritik, und die Vorstellung der monolithisch-totalitären Struktur des NS-Regimes zerbrach. Die daraus folgenden Thesen von Polykratie und Institutionendarwinis-mus hätten zugleich die bisherige Polarität heroischer Widerstand einerseits, Verbrechen andererseits aufgelöst und so den Blick auf die Durchschnittlichkeit der Verbrecher eröffnet. All dies habe, so Faulenbach, die Wahrnehmung der Strafverfahren gegen NS-Täter geprägt. Schon im Ulmer-Einsatzgruppenprozeß (ab 1958) sei die Verstrickung größerer Bevölkerungsteile evident geworden. Vor allem der Eichmann-Prozeß in Israel und der große „Auschwitz-Prozeß“ in Frankfurt/Main hätten dann endgültig die Vorstellung des von den Nazis nur besetzten Deutschlands beseitigt. Doch sei in diesem „Jahrzehnt der Prozesse“ der Judengenozid selbst kaum thematisiert worden, sondern im Vordergrund standen dessen Ursachen. Doch warum fand sich seit dem Anfang der sechziger 1960er Jahre eine Gruppe von Juristen, die die strafrechtliche Verfolgung von NS-Tätern mit zuvor unbekannter Energie aufnahm ? Marc v. Miquel (Bochum) konnte bei seiner Antwort die schon von Faulenbach erwähnte „asynchrone Symmetrie“ der Geschichte in West- und Ostdeutschland nutzbar machen und auf die Katalysatorfunktion verweisen, die die  1957 begonnene „Blutrichterkampagne“ der DDR hatte. Zwar war diese justizpolitische Offensive der DDR – wie laut Dieter Gosewinkel (Berlin) auch neuere Quellenfunde belegen – auf eine Destabilisierung der Bundesrepublik gerichtet und sollte zugleich von inneren Problemen der DDR ablenken. Doch trotz dieser Motivation ließen sich die bisherigen Versäumnisse der Justiz nun und eben aufgrund einer DDR-Intervention weniger gut verschweigen. Außerdem habe die 1958 in Ludwigsburg gegründete Zentralstelle einen institutionellen Rückhalt zur Vorbereitung der Verfahren gegen NS-Täter geboten. Aufgrund des ersten Auschwitz-Prozesses habe dann, so v. Miquel, erstmals eine breitere Öffentlich-keit die Massenmorde an Juden thematisiert, wobei eine Begleitaus-stellung insoweit noch verstärkend gewirkt und zusätzlich zur Modernisierung des Geschichtsbildes beigetragen habe. Doch das damalige Medienbild der Täter habe (insbesondere im Eichmann-Prozeß) zu einer Verzeichnung als sadistische Mörder geführt, so daß sich der „Einzelne“ entlastet fühlen konnte: Eine klare Grenzziehung zwischen Tätern und Unbeteiligten blieb so möglich. Und später sei sogar die Personalisierung der Täter, die die Prozesse bewirkt haben, teilweise wieder unterlaufen worden: Je mehr system-orientierte „–ismen“ die Studentenbewegung betonte, je mehr auch die Geschichtswissenschaft strukturalistische Ansätze hervorhob, um so weniger sei es für die Nazi-Zeit auf Handlungen und Schuld des Einzelnen angekommen. Und erst recht blieb das konkrete Schicksal der Opfer (jenseits ihrer Reduktion auf die Opferrolle) noch weitgehend außerhalb des Wahrnehmungshorizonts. In den mehrmals geführten Debatten der sechziger Jahre über die Verlängerung der Verjährung für NS-Verbrechen fanden diese Stimmungslagen und ihre jeweilige Veränderung, wie v. Miquel nachweisen konnte, ihre jeweils genaue Wiederspiegelung. Als es jedoch einer Juristengruppe um den Strafrechtskommentator und Ministerialdirigenten im Justizministerium, Dreher, zum Ende der 1960er Jahre gelang, die Verjährung für eine Vielzahl von NS-Taten durch eine versteckte Gesetzesänderung eintreten zu lassen, war das von Faulenbach so genannte „Jahrzehnt der Prozesse“ vorüber. Da ein geplantes Referat über den Beitrag des hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer zu den damaligen Prozessen nicht gehalten wurde, beleuchtete Dieter Gosewinkel (Berlin) mit Adolf Arndt lediglich einen anderen der damaligen sozialdemokratischen Akteure. Aus seinem Blickwinkel konnte Gosewinkel die grundlegenden Thesen von v. Miquel bestätigen: Die spektakuläre, 1959 eröffneteKarlsruher Ausstellung über „Ungesühnte Nazijustiz“ sei von der Öffentlichkeit zwar vor allem deshalb abgelehnt worden, weil sie auschließlich als Teil einer DDR-Kampagne gedeutet wurde. Doch nachdem der damalige Generalbundesanwalt die ausgestellten Dokumente vom Vorwurf der Fälschung befreit habe, sei die Wirkung nicht mehr zu stoppen gewesen, was Gosewinkel an der langsamen, aber folgenreichen Änderung der Ansichten Arndts zeigen konnte: Noch 1960 hatte Arndt die große personelle Kontinuität zwischen Nazi- und bundesdeutscher Justiz für einen tragbaren Zustand gehalten. Anfang 1961 rückte er aber von der bisher bevorzugten „stillen Lösung“ ab und forderte, daß an Unrechtsurteilen beteiligte Richter zwangsweise aus dem Dienst ausscheiden sollten. Einen strukturell ähnlichen Positionswechsel nahm Arndt bei den großen Verjährungsdebatten der sechziger Jahre vor: 1960 noch ein Gegner der verlängerten Verjährung, sprach er sich in einer berühmten Bundestagsrede 1965 für das Gegenteil aus.Auch im Hinblick auf den Umfang der Beteiligung von Richtern an verbrecherischen Urteilen spiegelte Arndt jene zeitgenössischen Ansichten, die v. Miquel dargelegt hatte: In Arndts Vorstellung konnten es letztlich nur einzelne Richter sein, die zu Tätern geworden waren. Die auch wissenschaftlich erst später analysierte kollektive „unbegrenzte Auslegung“ der Gesetzestexte in der NS-Zeit (Bernd Rüthers) war außerhalb von Arndts Vorstellungskraft, weil für ihn die Richter als Angehörige eines Standes mit hohem Ethos nur ausnahmsweise zu Tätern in der Robe werden konnten. Geprägt vom Standesdenken der Weimarer Republik und bemüht um die Wahrung der Staatsräson, war Arndt also, wie Gosewinkel resümierte, eine „Zwischenfigur“.Den parallelen Kulturwandel konnten Norbert Reichling und Paul Ciupke (Essen) am Beispiel der Geschichte der „Humanistischen Union“ (HU) und der politischen Bildungsarbeit zeigen. Ungefähr zeitgleich mit amnesty international gegründet, war die HU ebenfalls eine neue, von den Parteien und etablierten Verbänden unabhängige Organisation mit einem auf Menschen- und Bürgerrechte zentrierten Programm. Als „Ideenpool der Medienin-telligenz“ versammelte die HU vor allem eine „aufklärungsorientierte Avantgarde“ (Reichling), ohne dabei elitär wirken zu wollen. War die Aufklärung über den Nationalsozialismus dabei nur eines unter vielen durchaus disparaten Themen, war der Stellenwert dieser Fragen in der Erwachsenenbildung der sechziger Jahre wesentlich zentraler. In bewußter Abkehr von der an Weimarer Konzepten orientierten Kultur- und Zivilisationskritik der fünfziger Jahre brachten die frühen sechziger Jahre eine „realistische Wende“ (Ciupke), so daß zum Beispiel in der Begleitausstellung zum ersten Auschwitz-Prozeß vor allem Empirie präsentiert wurde. Allerdings blieben andere Opfergruppen als Juden noch weitgehend ausgeblendet. Daß letztlich nur eine kleine Minderheit der NS-Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, ist heute allgemein bekannt. Bernhard Brunner (Freiburg) konnte dies an einer kleineren Täter-gruppe durch kollektivbiographische Untersuchungen eindrucksvoll illustrieren. Von 119 Männern, die führend an den Judendeporta-tionen und Geiselerschießungen im besetzten Frankreich beteiligt waren, sind nur drei in der Bundesrepublik strafrechtlich verurteilt worden. Und erst in den siebziger Jahren begann eine stärkere strafrechtliche Verfolgung dieser Tätergruppe, begann sich die allgemeine „Solidarität mit den Hauptschuldigen“ (Norbert Frei) zu verflüchtigen. Wolfgang Scheffler (Berlin), langjähriger historischer Gutachter in Strafverfahren gegen NS-Täter, ergänzte aus Zeitzeugensicht assoziativ aneinandergereihte Reflexionen. Im Kampf gegen Prozeßbeteiligte und Anfeindungen geschult, präsentierte Scheffler vor allem Erfahrungen, die den Spagat eines Historikers zwischen Wissenschaft und gerichtlicher Verwertbarkeit seiner Gutachten betrafen. Wenn Geschichte der Versuch ist, vergangene Wirklichkeitssichten zu rekonstruieren und in den aktuellen Diskurs über gegenwärtige Realitätsdefinitionen einzubringen (Dieter Simon), kann die Tagung als Erfolg gewertet werden. Ein stärkeres Bewußtsein von Voraussetzungen, Erfolgen und Unzulänglichkeiten der gesellschaftlichen Selbstaufklärung mittels Gerichtsverfahren mag beispielsweise zu neuen Blicken auf die Auswirkungen des geplanten NPD-Verbotsverfahrens motivieren. Auch gewinnt die kulturgeschichtliche Debatte über die „Verwestlichung“ der bundesdeutschen Gesellschaft, von Detlef Siegfried (Kiel) engagiert in die Tagung eingebracht, an Kontur, wenn sie wie auf der Tagung durch die Dramatik und das kulturellen Umfeld eines Strafverfahrens konkretisiert wird. „Die unbewältigte Vergangenheit“ war schon 1959 Thema eines Volkshochschulkurses von Hermann Glaser in Nürnberg. Rund vierzig Jahre später zeigte sich, daß die darauf folgenden 1960er Jahre ein „Jahrzehnt der Prozesse“ waren. Hingegen behauptet der 1989 publizierte Katalog zur Ausstellung „Justiz und Nationalsozialismus“, veranstaltet vom damaligen Bundesminister der Justiz: „Zumindest für die fünfziger und sechziger Jahre läßt sich [das Verhältnis der Gesellschaft] zum Dritten Reich mit den Vokabeln umschreiben: vergessen, verdrängen, verschweigen.“ Der Ärger über zum Beispiel den „Freispruch für die Nazi-Justiz“ (Jörg Friedrich) und die Nachkriegskarrieren der „furchtbaren Juristen“ (Ingo Müller) sollte jedoch nicht den Blick für die NS-Prozesse der sechziger Jahre verstellen, ihren Beitrag gegen das Vergessen, Verschweigen und Verdrängen und ihren Einfluß auf die politische Kultur dieser Zeit. Schon über die Tagung hinaus zielte die mehrfach aufgeworfene Frage, inwieweit dies auch schon für die fünfziger Jahre gilt. Beispielsweise wäre an die Vorgeschichte des jeden Juristen bekannten Lüth-Urteils zu denken. Wie Wolfgang Kraushaar gezeigt hat, gab es in den fünfziger Jahren in fast allen Universitätsstädten eine intensive und auch erfolgreiche Protestbewegung gegen die Aufführung von Filmen, die Veit Harlan, in der NS-Zeit Regisseur unter anderem des antisemitischen Propagandafilms „Jud Süß“, gedreht hatte. Die justizielle Beschäftigung mit NS-Unrecht und ihr Beitrag zur politischen Kultur der fünfziger Jahre wäre also ein weiteres, vermutlich ähnlich ergiebiges Tagungsthema.

Dr. Thomas Henne (z.Zt. Max Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte)

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