Themen / Staat / Religion / Weltanschauung / Schule & Religion

Ungleich­be­hand­lung von Religions- und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaften in Brandenburg

01. Juni 2001

Gerd Eggers & Roland Otte

Mitteilung Nr. 174, S. 47-50

Grund­rechtss­treit um Unterricht an Branden­burger Schulen.

Im Land Brandenburg gibt es einen neuen Streit um Grundrechte, der die Verfassungsposition der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates betrifft. Diesmal geht es nicht um den Religionsunterricht oder um LER, sondern um das ebenso bundesweit bedeutsame Problem des Weltanschauungsunterrichts. Hintergrund ist ein vom Brandenburger Bildungsministerium abgelehnter Antrag des Humanistischen Verbandes auf Durchführung eines Weltanschauungsunterrichts zu gleichen Bedingungen, wie sie für den Religionsunterricht gewährt werden. Der trotz der Namensähnlichkeit nicht mit der Humanistischen Union verbundene Humanistische Verband ist eine aus der Freidenker-bewegung hervorgegangene Weltanschauungsgemeinschaft. Während die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union bekanntermaßen weder weltanschaulich noch religiös gebunden ist, versteht sich der Humanistische Verband ausdrücklich als Gemein-schaft von Konfessionslosen, Agnostikern und Atheisten. In Berlin bietet der Humanistische Verband an öffentlichen Schulen das freiwillige Fach ”Humanistische Lebenskunde” an, an dem derzeit ca. 30.000 Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in Brandenburg mehr als 70 Prozent der Bevölkerung konfessionslos ist und nur ein kleiner Teil von Kindern und Jugendlichen am evangelischen Religionsunterricht teilnimmt, hat sich der Humanistische Verband im letzten Jahr entschlossen, das Fach ”Humanistische Lebenskunde” auch an Brandenburger Schulen zu unterrichten. Das Angebot ist nicht als Konkurrenz zum staatlichen Fach ”Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde” (LER) konzipiert – dieses wird vom Humanistischen Verband ausdrücklich befürwortet – sondern als freiwillige weltanschauliche Alternative zu dem neben LER möglichen Religionsunterricht. Rechtlich stützt sich der Humanistische Verband bei seinem Antrag auf das Grundgesetz und die Landesverfassung. Das Grundgesetz schreibt in Art. 3 Abs. 3 die Gleichheit vor dem Gesetz und in Art. 140 in Verbindung mit dem nach wie vor geltenden Art. 137, Abs. 7 der Weimarer Reichsver-fassung die uneingeschränkte Gleichbehandlung von Weltanschau-ungs- mit Religionsgemeinschaften vor. Letztere Bestimmung ist auch in die Brandenburger Landesverfassung Art. 36 Abs. 5 eingegangen.

Verfas­sungs­recht­li­cher Hintergrund
(redaktionelle Hervorhebungen kursiv):

Grundgesetz
Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekennt­nis­frei­heit]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 140 [Recht der Religi­ons­ge­mein­schaften]

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. [Der Artikel 137, Abs. 7 der Weimarer Reichsver-fassung lautet: Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.]

Aus der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­-­ge­rich­tes:

Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG folge ”der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Dieses Gebot findet seine Grundlage nicht nur in Art. 4 I GG, sondern auch in Art. 3 III, Art. 33 I sowie Art. 140 GG i. V. mit Art. 136 I und IV und Art. 137 I WRV. Sie verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger”. Der Staat hat deshalb ”auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten”; dabei kommt es, so das BVerfG weiter, auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz nicht an.” (Aus dem ”Kruzifix-Urteil” des BVerfG; zit. nach Martin Kutscha, Protokoll der Anhörung vom 11.01.1996 im Landtag Brandenburg, Ds. 2/360)

Verfassung des Landes Brandenburg
Artikel 36 [Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften]

(5) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschau-ung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.

Charta der Grundrechte der Europä­i­schen Union
Artikel 20 [Gleichheit vor dem Gesetz]

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 21 [Nichtdiskriminierung]

(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.

Trotz klarer verfassungsrechtlicher Vorgaben (s. Kasten) lehnte das Bildungsministerium jedoch den Antrag des Verbandes mit der Begründung ab, es gäbe „zwar im Land Brandenburg grundsätzlich eine Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften mit den Religionsgemeinschaften, gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes sind jedoch die Religionsgemeinschaften bei der Erteilung des Religionsunterrichtes privilegiert.“ Der Brief des Ministeriums vom 25.10.2000 verwies zudem auf das Brandenburgische Schulgesetz, in dem explizit nur von „Religionsgemeinschaften“ die Rede ist. Obwohl sich wegen des höherrangigen Verfassungsgebots der Gleichbehandlung auch Weltanschauungsgemeinschaften auf diese Formulierungen berufen können (vgl. die unten dokumentierte Expertise von Prof. Dr. Ludwig Renck), blieb die Brandenburger Landesregierung auch nach einer Reihe von Gesprächen bei ihrer Ablehnung. Aus diesem Grund stellte die PDS-Fraktion im Landtag einen Antrag zur Ergänzung der entsprechenden Formulierungen im Schulgesetz um das Wort „Weltanschauungsgemeinschaft“. Dieser Antrag wurde am 16. Mai 2001 von den Regierungsfraktionen der SPD und CDU abgelehnt. Da der Humanistische Verband angekündigt hat, den Klageweg zu gehen, falls politisch keine Einigung erzielt werden kann, steht nun ein neuer verfassungsrechtlicher Rechtsstreit an. Angesichts der grundrechtlichen Relevanz des Falles hat sich in dieser Situation der Bundesvorsitzende der Humanistischen Union Dr. Till Müller-Heidelberg mit einem Offenen Brief an den Brandenburger Landtag gewandt, den wir im Folgenden dokumentieren.

Gerd Eggers / Roland Otte

Eine umfassendere Dokumentation zur Auseinandersetzung in Brandenburg, einschließlich von Stellungnahmen weiterer Verfassungsrechtler, kann vom HU-Landesverband Berlin angefordert werden (HU-Landesverband Berlin, Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin, Tel.: 030-204 2504, Fax: 030-204 502-57, E-Mail: HU_Berlin@humanistische-union.de

Offener Brief der Humanis­ti­schen Union

An den Präsidenten des Brandenburger Landtages, die Vorsitzenden und schulpolitischen Sprecherinnen und alle weiteren Abgeordneten der Fraktion der SPD, CDU und PDS; Am Havelblick 8 in 14473 Potsdam

Sehr geehrte Damen und Herren,

als älteste Bürgerrechtsorganisation der Bundesrepublik sind wir äußerst besorgt darüber, dass in Brandenburg offenbar Religionsgemeinschaften gegenüber Weltanschauungsgemein-schaften bevorzugt werden. Während Kirchen an Brandenburger Schulen das Recht auf einen Bekenntnisunterricht eingeräumt wird, wurde im Oktober letzen Jahres ein Antrag der Weltanschauungs-gemeinschaft „Humanistischer Verband Berlin-Brandenburg“ (nicht zu verwechseln mit der Bürgerrechts-organisation Humanistische Union) zur Erteilung des Faches „Humanistische Lebenskunde“ vom Bildungsministerium abgelehnt. Die diskriminierende Entscheidung des Bildungsministeriums verstößt gegen die verfassungsrechtlich gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates und damit gegen die Voraussetzung für individuelle Bekenntnisfreiheit und ein gleichberechtigtes Zusammenleben in Vielfalt. Aus gutem Grund ist daher eine Gleichstellung von Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften sowohl im Grundgesetz (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV Abs. 7) als auch in der Brandenburger Landesverfassung (Artikel 36, Abs. 5) vorgeschrieben. Das Bildungsministerium begründete seine Ablehnung gegenüber dem Antragsteller mit der Behauptung, Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes privilegiere Religionsgemeinschaften bei der Erteilung des Religionsunterrichts. Diese Begründung erstaunt uns, da wir uns bislang mit der Landesregierung und Parlamentsmehrheit in Übereinstimmung wähnten, dass dieses Überbleibsel aus der Zeit des Staatskirchentums gemäß Art. 141 GG in Brandenburg nicht anzuwenden ist. Diese Position vertritt das Land Brandenburg auch bei dem anhängigen Verfahren am Bundesverfassungsgericht in der Auseinandersetzung um LER. Zudem dürften selbst bei Geltung von Art. 7 Abs. 3 GG im Land Brandenburg aufgrund von Art. 140 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 GG Weltanschauungsgemeinschaften hinsichtlich eines schulischen Unterrichts gegenüber Religions-gemeinschaften nicht diskriminiert werden. Der innovative Weg, den Brandenburg mit der Einführung von LER gegangen ist, hat dem Land Brandenburg bundesweit Achtung verschafft und ist von der Humanistischen Union stets unterstützt worden. Als unabhängige Organisation, die keiner Partei, Religion oder Weltanschauung verpflichtet ist, möchten wir Sie nun dringend bitten, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass die verfassungsgemäße Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Brandenburg gewährleistet wird. Der angemessenste Weg wäre hierfür unseres Erachtens eine deutliche gesetzliche Klarstellung im Schulgesetz. Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Landtag das Bildungsministerium auffordert, das Schulgesetz verfassungskonform auszulegen und damit die Diskriminierung von Weltanschauungsgemeinschaften in Brandenburg zu beenden. Im Sinne einer selbstverständlichen Gewährleistung von Grundrechten im Land Brandenburg sollte es Weltanschauungsgemeinschaften und Eltern mit nichtreligiöser Weltanschauung nicht zugemutet werden, ihre grundgesetzlichen Ansprüche auf Gleichbehandlung jeweils aufwändig gerichtlich einklagen zu müssen. Natürlich steht es Ihnen als Brandenburger Gesetzgeber frei, keinen Weltanschauungsunterricht an staatlichen Schulen zuzulassen. Dies müsste dann logischerweise aber auch für den Religionsunterricht gelten. Ein in Glaubensdingen zur Neutralität und Gleichberechtigung verpflichteter Staat kann nicht selbstherrlich bestimmen, welchen Bekenntnisgemeinschaften er Rechte einräumt und welche er von diesen ausschließt. Wir hoffen, dass Sie hinsichtlich dieser Feststellung mit uns übereinstimmen.Die Humanistische Union gibt gemeinsam mit anderen Bürgerrechts-organisationen den Grundrechte-Report heraus, der Grundrechts-verletzungen in der Bundesrepublik dokumentiert. Wir würden uns freuen, wenn wir im Grundrechte-Report 2002 berichten könnten, dass der Brandenburger Landtag erfolgreich die Diskriminierung von Weltanschauungsgemeinschaften an Schulen des Landes beendet hat.Wegen der grundrechtlichen Relevanz wären wir Ihnen für eine baldige Antwort dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Till Müller-Heidelberg Berlin, am 17. Mai 2001 Bundesvorsitzender

Gutacht­liche Stellung­nahme

zur Frage, ob das Land Brandenburg verpflichtet ist, neben dem Religionsunterricht gleichberechtigt weltanschaulichen Unterricht von Weltanschauungsgemeinschaften (z.B. “Humanistische Lebenskunde”) zuzulassen:

Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 4 Abs. 1 und 2 vorbehaltlos die Bekenntnisfreiheit. Bekenntnis im verfassungsrechtlichen Sinne ist dabei jede Überzeugung, mag sie transzendent oder immanent begründet sein, mag sie sich auf ein höchstes Wesen berufen oder ein solches verneinen. Wiewohl das Grundgesetz der traditionellen Wortwahl folgt und regelmäßig von ‚Religion‘ spricht, ist darunter jede Art von Bekenntnis zu verstehen, ein religiöses wie ein weltanschauliches. Das Grundgesetz gewährleistet die Bekenntnisfreiheit nicht nur individuell, sondern auch kollektiv. Aus der verfassungsrechtlichen Gleichheit von Religion und Weltanschauung folgt deshalb die Gleichwertigkeit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Dies wird in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 7 WRV anerkannt. Wo immer das Grundgesetz die Vokabeln ‚Religion‘ und‘ Religionsgemeinschaft‘ verwendet, ist deshalb stets ‚Weltanschauung‘ und ‚Weltanschauungsgemeinschaft‘ mitzulesen.

Der Staat hat alle Bekenntnisgemeinschaften paritätisch zu behandeln. Es gibt insoweit keinen Unterschied zwischen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Dies ergibt sich aus der staatlichen Bekenntnisneutralität ebenso wie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Differenzierungen sind nach herrschender Meinung nur insoweit möglich, als sie auf sachlichen Unterschieden beruhen. Zwischen Religionsunterricht und Weltanschauungsunter­richt gibt es keine sachnotwendigen Unterscheidungserfordernisse.                                ‚Religionsunterricht‘ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 GG ist auch der ‚Welt­anschauungsunterricht‘. Selbst atheistische Bekenntnisgemeinschaften können ‚Religions­unterricht‘ im Sinne dieser Bestimmung erteilen. Parlamentsgesetze, die von ‚Religionsunter­richt‘ sprechen, sind mit­hin verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch der ‚Weltanschauungsunterricht‘ gemeint ist. Das brandenburgische Schulgesetz macht davon keine Ausnahme. Es erübrigt sich, gegen die Wortwahl ‚Religionsunterricht‘ gerichtlich vorzugehen, weil dieser Terminus ausnahmslos als ‚Bekenntnisunterricht‘ zu verstehen ist. Der Landesgesetzgeber ist jedenfalls nicht befugt, sich legislatorisch darüber hinwegzusetzen. Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg ist deshalb grundgesetzlich berechtigt, seine Zulassung zum Bekenntnisunter­richt an den öffentlichen Schulen in Brandenburg einzufordern, vorausgesetzt er ist eine Bekenntnisgemeinschaft im grundgesetzlichen Sinne und die von ihm zu erteilende Lebens­kunde ein weltanschaulicher Bekenntnisunterricht. Das Land Brandenburg kann den Bekenntnisunterricht nicht auf einen Religionsunterricht im eigentlichen traditionellen Wortsinne beschränken. Allerdings wird in der juristischen Literatur vereinzelt vertreten, dass nur solchen Bekennt­nisgemeinschaften ein Recht auf Bekenntnisunterricht zusteht, die die Rechte einer Körper­schaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV erlangt haben. Für eine derartige formale Einengung gibt es keinen hinreichenden Anhalt. Es genügt jede Organisationsform, die gewährleistet, dass ein eigenverantworteter Bekennt­nisunterricht ordnungsgemäß erteilt werden kann. Dies wird man bei einem bürgerlichrechtli­chen Verein ebenso wie bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts annehmen dürfen. Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg hat im Schreiben an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 21. Juni 2000 die Zulassung zum Bekenntnisunterricht beantragt und das Ministerium hat diesen Antrag mit Schreiben vom 25.10.2000 abgelehnt. Wiewohl dieses Schreiben nicht in der verfahrensrechtlichen Form eines förmlichen schriftlichen Bescheids gehalten ist, stellt es nach vorherrschender Ansicht einen Verwaltungsakt dar. Es ist der beschwerdefähige ‚rechtsgültige Bescheid‘, den der Verband im Schreiben an das Ministerium vom 2.11.2000 fordert. Da dieser Bescheid ohne Rechtmittelbelehrung ergangen ist, wird er nach § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nach Ablauf eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Ver­kündung unanfechtbar. Der Verband wird daher wenigstens bis zum 25.10.2001 gegen ihn Anfechtungsklage zu erheben haben, um seine Rechte zu wahren. Aus der prinzipiellen Gleichheit aller Bekenntnisgemeinschaften ergibt sich weiterhin der Grundsatz ihrer paritätischen Behandlung im übrigen. Dies bedeutet, dass der Staat, wenn er Religionsgemeinschaften finanziell oder auf andere Weise fördert, Weltanschauungs­gemeinschaften gleichwertig zu fördern hat. Leistet der Staat finanzielle Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, haben die Weltanschauungsgemeinschaften einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf vergleichbare Begünstigungen.

gez. Prof. Dr. Ludwig Renck München, am 15. März 2001           Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München a. D.

Kategorie: Religion: Schule

nach oben