Themen / Rechtspolitik

Feind­s­traf­recht - ein Terminus im Spannungs­bogen zwischen juris­ti­scher Definition und politischem Kampf­be­griff

15. Dezember 2005

10 Thesen zu Jakobs‘ Rechtsfigur des Feindstrafrechts

Mitteilungen Nr. 191, S.3

1. Grundlage einer freien Gesellschaft bilden die Werte Wahrhaftigkeit, Freiheit, Gerechtigkeit und wehrhafter Frieden. Sie dürfen durch keinen wie immer gearteten anderen „Hauptzweck“ zur Disposition gestellt werden.

2. Das nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Prinzip „Feindstrafrecht“ nach Jakobs, als Leitbegriff einer Strafrechtsordnung theoretisch akzeptiert und praktisch realisiert, führt zu einem verfassungswidrigen Straf- und Strafverfahrensrecht. Eine praktische Umsetzung dieser Rechtsfigur greift den Rechtsstaat in seinem Wesensgehalt an.

3. Das Ziel, die bisherige rechtsstaatlich-liberale Strafrechtsordnung durch ein (Sonder-)Feindstrafrecht zu schützen, ist zum Scheitern verurteilt: Feinddenken und Feindrecht mit der (Haupt-)Zwecksetzung „optimierte Gefahrenbekämpfung“ passen nicht in die Strafrechtssystematik unserer Rechtskultur, sondern treiben auf juristische Barbarei zu.

4. Feindstrafrecht als Maxime lenkt den Staat in eine grundsätzlich falsche Richtung: Der Staat, der Kriminelle zu „Feinden“ erklärt, begibt sich seiner ideellen und faktischen Souveränität, lässt sich von diesen „Feinden“ in Frage stellen und agiert mit einem „Strafrechtskrieg“ faktisch auf der gleichen Handlungsebene wie die „Feinde“. Feindstrafrecht bedeutet nichts anderes als eine vorweggenommene Kapitulation vor dem Angriff der Terroristen auf das freiheitliche rechtsstaatliche Denken.

5. Terrorismus oder Organisierte Kriminalität sind mit den Mitteln des wehrhaften Rechtsstaates zu bekämpfen. Der freiheitliche Staat ist wehrhaft, wenn er seine liberale Rechtsordnung konsequent anwendet, anstatt sich von Terroranschlag zu Terroranschlag, von Medienkampagne zu Medienkampagne in immer neue Gesetzesverschärfungen treiben zu lassen.

6. Der populistische und daher leichte Weg vom Rechtsstaat in den Sicherheitsstaat, in dem an Stelle von Freiheit die Sicherheit als höchstes Rechtsgut etabliert wird, muss als fataler Irrweg erkannt werden. Wer als Politiker bloßem Sicherheitsdenken verfällt, so populär das ist, wer mit dem „Hauptzweck Sicherheit“ selbst die „Unantastbarkeit der Menschenwürde“ und damit die Normgeltung des Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) relativiert, wird selbst zu einem Risiko für die Freiheitsidee unserer Verfassung.

7. Erst die Wahrung der Grundrechte gewährleistet ein Optimum an Sicherheit. Dabei muss das Rechtsprinzip der „Unantastbarkeit der Menschenwürde“ (Art. 1 GG) einerseits als Schutzrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat unbedingt geachtet, andererseits aber auch als Kriterium der Selbstachtung des freiheitlichen Rechtsstaates erkannt und anerkannt werden, will der freiheitliche Rechtsstaat sich nicht um die eigene Identität bringen.

8. Insbesondere in der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus dürfen sich freiheitliche Gesellschaften nicht in einen Kommunikationsabbruch hineintreiben lassen. Die Stärke freiheitlicher Gesellschaften besteht gerade darin, dass sie fähig bleiben, den Dialog auch mit feindlichen Gegenwelten zu führen. Genau dieser sperrige Weg des Dialoges wird zumindest mental durch ein Feinddenken blockiert, das in letzter Konsequenz auf Ausschaltung des Feindes zielt, Kommunikation abbricht und in Dialogunfähigkeit und unkalkulierbarem Chaos endet.

9. Der Ansatz zur Bekämpfung des Terrorismus muss den weltweiten Kampf um ein Mindestmaß an Recht und Gerechtigkeit umfassen. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu respektieren.

10. Auf allen Ebenen, national und international, ist der Weg zu einer demokratischen und rechtlichen Kultur politisch geboten und auch tatsächlich anzustreben. Hier ist der Einsatz der politischen Verantwortungsträger, aber auch das sehr persönliche Engagement jedes/r Einzelnen gefragt: Selbstinitiative, Zivilcourage und Mitarbeit in den Menschenrechtsbewegungen (z.B. bei amnesty international oder in der Humanistischen Union). Ein jeder ist an seinem Platz gefordert – gerade in Zeiten des Terrors.

Literaturhinweis:

Günther Jakobs: Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht. HRR-Strafrecht 3/2004, S. 88-95 (Online: http://www.hrr-strafrechte.de/hrr/archiv/04-03/index.php3?seite=6)

Die Thesen wurden auf einer Studientagung der Katholischen Akademie am 25.11.2005 in Trier zum Thema „Präventivhaft als Instrument im Umgang mit Terroristen und anderen gefährlichen Straftätern?“ vorgestellt. Eine ausführliche Fassung wird voraussichtlich in einer Schwerpunktausgabe „Rechtspolitik“ der Zeitschrift vorgänge im nächsten Jahr abgedruckt.

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