Themen / Rechtspolitik

Rechts­schutz gegen freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen durch Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt gestärkt

15. Dezember 2005

Mitteilungen Nr. 191, S. 27

Das Bundesverfassungsgericht hat einen effektiven Rechtsschutz bei der nachträglichen Überprüfung der Zulässigkeit von Untersuchungshaft gefordert. Nach einem Beschluss vom 31. Oktober 2005 (2 BvR 2233/04) haben entlassene Untersuchungshäftlinge einen Anspruch darauf, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die erlittene U-Haft von Anfang an rechtswidrig war. Wird ihnen diese Prüfung verwehrt, verkenne dies die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts.

Das Bundesverfassungsgericht gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Mannes statt, der zunächst der Bildung einer kriminellen Vereinigung verdächtigt und deshalb am 31. Oktober 2003 in Untersuchungshaft genommen wurde. Aufgrund seiner Beschwerde hob das Bayerische Oberste Landesgericht den Haftbefehl sechs Monate später auf, mit der Begründung, es habe kein dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung bestanden. Der Mann wurde daraufhin aus der U-Haft entlassen und beantragte die Feststellung, dass der Haftbefehl schon zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war. Dieses lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht ab und entschied lediglich, dass er zum Zeitpunkt der Einlegung der Haftbeschwerde rechtswidrig war. Eine „lückenlose Kontrolle“ der Haftbefehlsvoraussetzungen lehnte das Gericht ab.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen effektiven Rechtsschutz nicht gewahrt. Bei derart schwerwiegenden Eingriffen wie Freiheitsentziehungen und anderen unter Richtervorbehalt stehenden Maßnahmen würde das Interesse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Beendigung fortbestehen. Das Rehabilitierungsinteresse des Klägers gebiete einen solchen Rechtsschutz.

Den Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht hat Rechtsanwalt Ulrich Fuchs aus dem Vorstand des Regionalverbandes München-Südbayern erstritten.

Martina Kant

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Links

www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051031_2bvr223304.html

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