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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin

28. März 2006

Die Verfassung von Berlin vom 23.11.1995 (GVBl. Seite 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.9.2005 (GVBl. Seite 496), wird wie folgt geändert…

Mitteilungen Nr. 192, S.9

Die Verfassung von Berlin vom 23.11.1995 (GVBl. Seite 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.9.2005 (GVBl. Seite 496), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 33 a (Recht auf Informationsfreiheit):

Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Bezirke, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2. Artikel 60 (Zustandekommen von Gesetzen):

(1) Gesetze werden vom Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Gesetze sind vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen vom Regierenden Bürgermeister zu verkünden. Sie treten frühestens zwei Monate nach Verkündung in Kraft.

(3) 40.000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Monaten zwischen Verkündung und In-Kraft-Treten eine Volksabstimmung über ein vom Abgeordnetenhaus verabschiedetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Gesetz oder einen sonstigen Gegenstand der politischen Willensbildung herbeiführen. Die Volksabstimmung bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein solches Gesetz oder sonstiger Akt der politischen Willensbildung kann nur vorbehaltlich einer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft treten. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

(4) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen, wobei dieser frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Verkündung festgelegt werden darf. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie frühestens mit dem Ablauf von zwei Monaten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

3. Artikel 61 (Einwohnerantrag):

(1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Der Einwohnerantrag muss von 10.000 Einwohnern Berlins, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, binnen einer Frist von 6 Monaten unterzeichnet worden sein.

(2) Die Träger des Einwohnerantrages haben das Recht zur Behandlung ihres Anliegens im Parlament einschließlich des Rechts auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

4. Artikel 62 (Volksinitiative und Volksbegehren):

(1) Volksinitiative und Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze und sonstige Gegenstände der politischen Willensbildung im Rahmen der Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Volksinitiativen und Volksbegehren über das Haushaltsgesetz sowie Personalentscheidungen sind unzulässig. Finanzwirksame Volksinitiativen und Volksbegehren sind zulässig.

(2) Eine Volksinitiative muss von mindestens 10.000 zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten unterzeichnet sein; ist die Volksinitiative auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet, müssen mindestens 50.000 zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigte unterzeichnen. Die Sammlung der Unterschriften muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Die Träger der Volksinitiative haben ein Recht auf Beratung durch den wissenschaftlichen Parlamentsdienst. Sie haben daneben das Recht auf Behandlung ihres Anliegens im Plenum des Abgeordnetenhauses einschließlich einer Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Der einer Volksinitiative zugrunde liegende Gesetzentwurf bzw. die Vorlage kann vor Beginn des Volksbegehrens durch die Träger geändert werden, soweit ihr Wesensgehalt davon nicht berührt wird.

(3) Die Einleitung eines Volksbegehrens bedarf der Antragstellung durch dessen Träger, wobei dem nicht zwingend eine Volksinitiative vorausgehen muss. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag des Senats der Berliner Verfassungsgerichtshof.

(4) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 100.000, im Falle von Änderungen der Verfassung 200.000, zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigte innerhalb von 4 Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Einem Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses muss ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmen. Die Träger des Volksbegehrens haben das Recht, während der Eintragungsfrist auch Unterschriften außerhalb von amtlich festgelegten Stellen zu sammeln.

(5) Nach dem Zustandekommen eines Volksbegehrens darf bis zur Durchführung des Volksentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung von Senat oder Abgeordnetenhaus nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht begonnen werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung des Volksbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen des Landes hierzu bestanden.

5. Artikel 63 (Volksentscheid):

(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von 4 Monaten über den Gesetzentwurf oder den sonstigen Gegenstand der politischen Willensbildung ein Volksentscheid herbeigeführt werden, wobei die Frist auf bis zu 8 Monate verlängert werden kann, wenn der Volksentscheid mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden zusammengelegt werden kann. Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Gesetzentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf oder sonstigen Gegenstand der politischen Willensbildung unverändert annimmt.

(2) Die Annahme des Volksbegehrens oder eines sonstigen Gegenstandes der politischen Willensbildung durch Volksentscheid bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Öffentlichkeit ist über Inhalt und Durchführung des Volksbegehrens ausgewogen zu informieren.

(4) Das Nähere über Einwohnerantrag, Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.

Absatz 5 entfällt.

6. Artikel 100 (Änderungen der Verfassung):

Änderungen der Verfassung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Sie müssen ferner dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, wobei die Mehrheit der Abstimmenden ihre Zustimmung erteilen muss.

Bündnis für Direkte Demokratie

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