Beitragsbild Das Ende des Trennungsgebotes für Nachrichtendienste und Polizei
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Das Ende des Trennungs­ge­botes für Nachrich­ten­dienste und Polizei

15. Dezember 2006

Anti-Terror-Datei verstößt gegen Trennungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Mitteilungen Nr. 195, S. 1-5

Das Ende des Trennungsgebotes für Nachrichtendienste und Polizei

Am 1. Dezember verabschiedete der Bundestag ein „Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame- Dateien-Gesetz)“. Dieses Gesetz wird die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik nachhaltig verändern. Zum ersten Mal wird durch ein Gesetz das bisher in der Bundesrepublik geltende Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten aufgehoben. Mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz wird beim Bundeskriminalamt eine standardisierte zentrale Anti-Terror-Datei von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden eingeführt. Dieser im Online-Verbund nutzbare Datenpool soll die Erkenntnisse von Polizei und Nachrichtendiensten im Bereich der Terrorismusbekämpfung zusammenführen. Außerdem sieht das Gesetz die Errichtung so genannter Projektdateien beim Bundesamt für Verfassungsschutz, beim Bundesnachrichtendienst und beim Bundeskriminalamt vor. Diese gemeinsamen Projektdateien gehen weit über die Möglichkeiten der Anti-Terror-Datei hinaus: Sie sollen als Volltextdateien zum Ausgangspunkt gemeinsamer Ermittlungen von Nachrichtendiensten und Polizeien bei der Terrorabwehr werden.

1. Das Trennungs­gebot

Die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten steht unter dem Vorbehalt des Trennungsgebotes. In organisatorischer Hinsicht verbietet es die Angliederung der Nachrichtendienste an Polizeidienststellen. Dies wird dadurch ergänzt, dass den Verfassungsschutzämtern polizeiliche Befugnisse vorenthalten werden (sog. Exekutivverbot für Nachrichtendienste). Informationsgewinnung mit Hilfe polizeitypischen Zwangs ist danach den Verfassungsschutzbehörden verwehrt. Die Polizei darf ihrerseits nicht auf Vorfelddaten der Nachrichtendienste zugreifen. Geht man – wie die Humanistische Union – vom Verfassungsrang des Trennungsgebotes aus, dann verstößt das Gesetz gegen diese Regel. Zwar bleiben die bisherigen Strukturen der beteiligten Behörden unangetastet, mit den Dateien werden aber gemeinsame Strukturen geschaffen, die Arbeitsabläufe der Polizei und der Geheimdienste organisatorisch miteinander verbinden. Zudem verstößt die Möglichkeit des Zugriffes aller beteiligten Behörden auf die Anti-Terror-Datei und die Projektdateien gegen das Gebot der befugnisrechtlichen Trennung. Wenn und soweit die Geheimdienste die von der Polizei eingestellten Informationen nutzen, erhalten sie zwar selbst keine polizeilichen Befugnisse gegenüber dem Bürger, um auf das „Ob und Wie“ der Informationsgewinnung Einfluss zu nehmen. Sie können aber die mit polizeilichen Befugnissen erhobenen Daten verwerten. Stellen die Geheimdienste ihre Daten in die Anti-Terror-Datei bzw. die Projektdateien ein, können die Polizeibehörden Vorfelddaten verwerten, zu deren Erhebung sie selbst keine Befugnisse haben. Diese erweiterten Nutzungsmöglichkeiten für alle beteiligten Dienste kommen einer Befugnisübertragung gleich und verstoßen gegen das Trennungsgebot.

2. Die Verletzung des Rechts auf infor­ma­ti­o­nelle Selbst­be­stim­mung

Das Gesetz bleibt eine Erklärung dafür schuldig, welchen sicherheitspolitischen Gefahren mit der neuen Datensammlung vorgebeugt werden soll. Die Begründung des Vorhabens verweist lediglich auf „die anhaltend hohe Bedrohung durch den internationalen Terrorismus“. Es wurden weder konkret zu erwartende Gefahrenlagen genannt, für deren Verhinderung eine so umfangreiche Datensammlung nötig sei, noch wurde dargelegt, welche terroristischen Angriffe mit einer zentralen Anti-Terror-Datei hätten verhindert werden können. Deshalb stellt sich die Frage, wie der weitreichende Eingriff in die Grundrechte der in der Datei Gespeicherten zu rechtfertigen ist. In seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (1 BvR 518/02) zur Rasterfahndung durch die Polizei hat das Bundesverfassungsgericht klare Anforderungen an präventive Datenerhebungen gestellt. Dort heißt es: „Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung … ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter und den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus. … Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außerpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rechtsfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung und Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.“ Eine präventive Datenverwertung ohne tatsächliche Anhaltspunkte für konkrete Gefahren ist damit verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet zudem ein grundsätzliches Gebot der Zweckbindung personenbezogener Daten im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Die Zweckbindung verbietet es, erhobene Daten zweckentfremdet zu verwerten, sie stellt eine Schranke für deren ungehinderte Weitergabe dar. (BVerfGE 65, 1/46 ) So heißt es im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts: „Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt.“ In der Anti-Terror-Datei werden personenbezogene Daten zusammengeführt, die von verschiedenen Bundes- und Landesbehörden, mit unterschiedlichen Befugnissen, auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage und zu ganz unterschiedlichen Zwecken gesammelt wurden. Werden diese Daten in die zentrale Anti-Terror-Datei übertragen – und nach dem vorliegenden Gesetz sind die beteiligten Behörden dazu verpflichtet, sobald die Erkenntnisse auch nur in einem indirekten Bezug zu terroristischen Aktivitäten stehen – stehen sie anderen Behörden mit anderen Aufgaben und anderen Befugnissen zur Verfügung. Werden aber zu einem Zweck gewonnene Informationen zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich verfolgten verwendet, so stellt dies einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar (BVerfGE 109, 279/375), der eigenständig gerechtfertig sein muss. Die Speicherung personenbezogener Daten in einer Anti-Terror-Datei stellt die von der Speicherung Betroffenen in den Kontext schwerster Straftaten und größter Gefahren und ist deshalb ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Ob das Gesetz verhältnismäßig ist, ergibt sich vor allem aus den Regelungen zum Kreis der beteiligten Behörden, dem Umfang der zu speichernden Personen, dem Inhalt der gespeicherten Daten und aus den Regelungen über die Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeiten der gespeicherten Daten.

2.1 Die beteiligten Behörden

In der Anti-Terror-Datei werden personenbezogene Daten gespeichert, die einzelne der beteiligten Behörden ihrerseits nicht automatisiert oder überhaupt nicht verarbeiten dürften. Durch die Datei erhalten sie gleichwohl Zugriff auf jene Daten. Die Frage, welche Behörden unmittelbar auf die Anti- Terror-Datei zugreifen dürfen, ist deshalb ein zentrales Kriterium für die Verhältnismäßigkeit dieser Datei. Nach dem Gesetzentwurf sollen das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt ihrerseits vorhandene Daten in der Anti-Terror- Datei speichern und Zugriff auf die gesamte Datei haben (§1 Abs. 1 ATDG). Nach Absprache mit dem Bundesinnenministerium kann weiteren Polizeivollzugsbehörden der Bundesländer (etwa dem polizeilichen Staatsschutz) Zugriff auf die Datei gewährt werden, sofern sie mit Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus betraut sind ( § 1 Abs. 2 ATDG). Wie viele Polizeivollzugsbehörden letztlich Zugriff auf die Anti-Terror-Datei erhalten werden, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung mit letzter Klarheit zu entnehmen. Hansjörg Geiger hat in der Sachverständigenanhörung des Bundestages betont, dass die im Gesetz ( § 1 Absatz 1) genannten Behörden bereits die Zahl 30 überschreiten, nach fachkundiger Schätzung liegen für mehrere hundert weitere Behörden die Voraussetzungen für eine Teilnahme nach § 1 Absatz 2 vor. Es ist fraglich, ob die Beteiligung so zahlreicher Behörden zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten wirklich erforderlich ist, insbesondere was die Einbindung weiterer Polizeivollzugsbehörden betrifft. Welche Aufgaben diese Polizeibehörden bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus übernehmen sollen, inwiefern ihre Teilnahme daran erforderlich ist, wurde nicht dargetan. Schließlich fehlt auch eine klare Begrenzung der Anti- Terror-Datei gegenüber ausländischen Diensten. Im Gesetz findet sich weder ein Verbot, die in der Anti-Terror-Datei gespeicherten Daten an Behörden im Ausland zu übermitteln, noch eine Regelung, welche die Aufnahme von Erkenntnissen ausländischer Geheimdienste in die Datei verhindert.

2.2. Unbestimmte Regelung der zu speichernden Personen und Gruppen

Die in der Datei zu speichernden Organisationen, Personen und Sachen sind in § 2 abschließend genannt. (siehe Infokasten) Nach welchen Kriterien bzw. nach welchem Verdachtsgrad zu beurteilen ist, ob eine Person im Sinne des § 2 einzustufen ist, sagt das Gesetz nicht. Es verlangt noch nicht einmal, dass Tatsachen – also beweiskräftige objektive Fakten – vorliegen, aus denen unmittelbar auf bestimmte Sachverhalte geschlossen werden kann. Nach der Gesetzesbegründung sind auch so genannte Vorfelderkenntnisse („Anhaltspunkte“) mit umfasst. Solche weichen, d.h. auf ungesicherten Erkenntnissen beruhenden personenbezogenen Daten, die die Dienste im Vorfeldbereich der Gefahrenabwehr erheben, werden dazu führen, dass viele unbescholtene Personen in die Anti-Terror-Datei aufgenommen werden und der gespeicherte Personenkreis entsprechend groß sein wird. Dies macht eine grundrechtliche Sicherung der Betroffenen umso nötiger. Sie wird jedoch besonders für die Unterstützer, Befürworter und Kontaktpersonen nicht geleistet.

Unterstützer

Mit § 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes werden einerseits Mitglieder und Unterstützer terroristischer Vereinigungen nach den § § 129a und 129b des Strafgesetzbuches in der Anti-Terror-Datei erfasst. Die Speicherpflicht bezieht sich darüber hinaus auf Organisationen, welche diese terroristischen Vereinigungen ihrerseits unterstützen. Und schließlich soll sich die Speicherung auch auf jene Personen erstrecken, welche solchen Unterstützer-Organisationen angehörenoder diese ihrerseits unterstützen. Letztendlich werden also Personen in der Datei erfasst, die anderen beim Unterstützen Unterstützung leisten. Schon der Begriff des „Unterstützens“ ist aufgrund seiner vagen Aussagekraft in der Anwendung des § 129StGB umstritten – ein Unterstützer ist nicht an terroristischen Handlungen beteiligt. Wenn diese Beteiligung an der Tathandlung nun zweifach durch ein „Unterstützen“ der „Unterstützung“ gebrochen wird, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Tatbeitrag von solchem Gewicht sein kann, dass er eine Speicherung in einer Anti-Terror-Datei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt.

Befürworter

Auch die Speicherung von Personen, die im Verdacht stehen, bestimmte Straftaten lediglich zu befürworten, ohne vom Stadium des „Meinens“ in das Stadium des „Handelns“ überzugehen, führt zu weit. Wer Gewalt nur befürwortet, ohne die Schranke vom „Meinen“ zum „Handeln“ zu überschreiten, gehört sowenig in eine Anti-Terror-Datei wie internationale Politiker, die der Gewalt das Wort reden. Für Personen, die im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit agieren, ist der Einsatz von Ermittlungsinstrumenten, die zur Verhinderung terroristischer Anschläge entwickelt wurden, weder erforderlich noch angemessen.

Kontakt­per­sonen

Die Speicherung von Grunddaten einer Kontaktperson in der Anti-Terror-Datei ist auch dann vorgesehen, wenn sie keinerlei Kenntnis über den terroristischen Hintergrund der Zielpersonen hat. Eine solche Inanspruchnahme Unschuldiger ist – so die Mehrheit der Sachverständigen – offensichtlich grundrechtswidrig. Bei der Anhörung des Innenausschusses im Bundestag erfuhr die Erfassung von nahezu beliebigen Kontaktpersonen deshalb die meiste Kritik. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 zum Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (1 BvR 1104/92) ist der Begriff der Kontakt- und Begleitperson im Polizeirecht „restriktiv auszulegen“ (a.a.O., Rdn. 54). „Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten“ (a.a.O.). Diese Schwelle zur Datenerhebung wird mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz nicht eingehalten. Für die Speicherung in der Anti-Terror-Datei wird kein konkreter Bezug zu terroristischen Handlungen verlangt. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird lediglich vorausgesetzt, dass durch sie „weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind“. Solche Hinweise setzen weder ein explizites Wissen der Betroffenen voraus, noch müssen diese in die verdächtigen Handlungen einbezogen sein. „Es genügt, dass die Behörden sich vorstellen, dass sie über die Kontaktpersonen in ihren Ermittlungen weiterkommen.“ (Wolfgang Wieland in der Plenardebatte am 1.12.2006) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATDG können von Kontaktpersonen auch die erweiterten Grunddaten (s.o.) gespeichert werden, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen“, dass sie von der Planung oder Begehung der Rechtsverstöße durch die Zielpersonen Kenntnis haben. Zweifelhaft erscheint, ob die bloße Kenntnis über geplante oder begangene Straftaten die erweiterte Speicherung zu rechtfertigen vermag. Problematisch ist dies insbesondere in den Fällen, in denen eine Kontaktperson aufgrund eines spezifischen, z.B. familiären Näheverhältnisses zur Bezugsperson von deren (potentieller) Unterstützungs- bzw. Vorbereitungshandlung erfährt, sich hiervon vielleicht sogar distanziert und ihre Kenntnisse ausschließlich aufgrund ihres persönlichen Verhältnisses nicht offenbaren möchte. Im Strafrecht wird einer vergleichbaren Interessenkollision durch das sog. Angehörigenprivileg (vgl. § 258 Absatz 6 Strafgesetzbuch – Straffreiheit trotz Strafvereitelung) Rechnung getragen – zumindest soweit müsste die Kontaktpersonen-Regelung für die Anti- Terror-Datei unterscheiden. Ebenso problematisch erscheint es, wenn Kontaktpersonen von “Unterstützern terroristischer Vereinigungen” oder “Befürwortern rechtswidriger Gewalt” in die Anti-Terror-Datei aufgenommen werden. In diesen Fällen ist schon der terroristische Bezug der Zielpersonen fragwürdig, ihre Kontaktpersonen haben mit dem eigentlichen Ziel des Gesetzes, dem internationalen Terrorismus, nichts mehr zu tun. Eine ähnliche Klausel im niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist bereits vom BVerfG verworfen worden (BVerfGE 100, 348/380ff.). In einer Anti-Terror-Datei gibt es keine belanglosen Daten. Jeder in der Datei Erfasste kann zum Gegenstand staatlicher Ermittlungsmaßnahmen werden, eine aufgrund der Speicherung in der Anti-Terror-Datei negativ ausfallende Sicherheitsüberprüfung kann seine berufliche Zukunft gefährden. Im Einzelfall hängt das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem davon ab, welche Inhalte die zu speichernden Daten haben, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die Daten für sich und in Verbindung mit anderen vorhandenen Daten aufweisen. Dabei spielt die Gewissheit über die Richtigkeit der Daten eine große Rolle. Bei Daten, die im Vorfeld der Gefahrenabwehr erhoben oder auf nachrichtendienstlichem Wege gesammelt wurden, bestehen insoweit grundsätzliche Zweifel an der Validität der Angaben. § 3 des Gesetzentwurfs beschreibt die in der Anti-Terror- Datei zu speichernden Daten (siehe Infokasten). An der langen Aufzählung wird deutlich, dass die Anti-Terror-Datei weit über eine Indexdatei hinausgeht. Der Umfang der erfassbaren und verwertbaren Daten wurde unverhältnismäßig weit ausgedehnt und ist kaum begrenzt. Alle beteiligten Behörden sind verpflichtet, die bei ihnen vorliegenden Daten in die zentrale Anti-Terror- Datei einzustellen, sofern die Erkenntnisse für die „Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.“ ( § 2) Von einer Speicherung der sogenannten erweiterten Grunddaten kann nur „ausnahmsweise“ abgesehen werden, wenn „besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen der Betroffenen“ dies erfordern. Die „einfachen Grunddaten“ wären dennoch in der Anti-Terror- Datei zu speichern. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der gespeicherten Daten ist für die Grunddaten und die erweiterten Grunddaten unterschiedlich zu beantworten. Die Grunddaten sollen nur der Identifizierung einer Person dienen. In ihrer Gesamtheit können aber auch die Grunddaten nicht als trivial bezeichnet werden: Gegenwärtige und frühere Anschriften enthalten Aussagen über den bisherigen Lebensweg, besondere körperliche Merkmale können im Einzelfall höchst sensibel sein, etwa weil sie konkrete Aussagen zur Gesundheit enthalten oder den Intimbereich tangieren. Die Persönlichkeitsrelevanz der Grunddaten kann deshalb nicht pauschal bewertet werden, ihre Speicherung kann im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit verletzen. Dies gilt in besonderem Maße bei unverdächtigen Kontaktpersonen. Die „erweiterten Grunddaten“ berühren durch die mögliche Informationsdichte wesentlich stärker den persönlichen Schutzbereich. Mit den Angaben zur Religionszugehörigkeit oder der Volkszugehörigkeit zum Beispiel können sie Informationen enthalten, die nach § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz zu den besonders geschützten Arten personenbezogener Daten gehören, also besonders sensibel sind. Es bestehen gewichtige Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Speicherung dieser „erweiterten Grunddaten“ in einer zentralen Datei, da weder nachgewiesen wurde, dass eine zentrale Speicherung dieser gesamten Daten für die Verfolgung des gesetzlichen Zweckes erforderlich sei, noch die Anwendung eines grundrechtsschonenderen Verfahrens (Stichwort: Indexdatei) geprüft wurde. Mit dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b rr beschriebenen Freitextfeld wird der Umfang der zu speichernden Daten praktisch uferlos. Ein solches Bemerkungsfeld erlaubt de facto die Übernahme kompletter Akteninhalte. Solche Freitexte eröffnen den teilnehmenden Behörden die Möglichkeit, eine Vielzahl weicher Daten ohne konkrete gesetzliche Bindung zu erfassen.

2.4. Verwen­dungs­mög­lich­keiten

Diese Zweifel an der Verhältnismäßigkeit werden auch durch den eingeschränkten Zugriff auf diese Daten nach § 5 Absatz 1 nicht ausgeräumt. Im „Normalfall“ erhalten alle beteiligten Behörden bei einer Abfrage einen Zugriff auf sämtliche zu einer „Trefferperson“ gespeicherten Grunddaten. Der Zugriff auf die erweiterten Daten ist nur nach Genehmigung durch die einstellende Behörde möglich. Im Eilfall – über dessen Vorliegen der Leiter der anfragenden Behörde zu entscheiden hat und der bei einer wirklichen Terrorismusbekämpfung der Normalfall sein dürfte – erhält die Behörde einen sofortigen Zugriff, auch auf die erweiterten Daten. Dieser Zugriff auf sämtliche Daten ist nur dann ausgeschlossen, wenn aufgrund „besonderer Geheimhaltungsinteressen“ eine verdeckte Speicherung vorgenommen wurde. In diesem Fall entscheidet die datenführende Behörde darüber, ob und welche Informationen sie der anfragenden Stelle preisgibt. Bei diesem Verfahren des Zugriffs auf und der Freigabe von Daten für andere Behörden stehen die Interessen der beteiligten Behörden, ihre Informationen und deren Quellen geheim zu halten, an erster Stelle. Der Grundrechtsschutz für die Betroffenen spielt dabei keine Rolle. Diese Abwertung des Persönlichkeitsschutzes gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde wird auch in § 4 des Gesetzes offenbar: Über die im Ausnahmefall vorzunehmende beschränkte oder verdeckte Speicherung entscheidet der jeweilige Behördenleiter oder ein besonders Beauftragter. Über die Speicherungen im Regelfall, die gewichtige Eingriffe für den Betroffenen bedeuten können, entscheidet der Sachbearbeiter. Schließlich fehlen im Gesetz Speicherungs- und Verwendungsverbote in Bezug darauf, zu welchem Zweck die Daten ursprünglich erhoben und gespeichert wurden. Das Gesetz ermächtigt die beteiligten Behörden zu einer unbegrenzten Verwertung, solange sie sich im Rahmen der „Terrorismusbekämpfung“ (im Sinne dieses Gesetzes) bewegen. Darüber hinaus dürfen sie „fremde“ Informationen aus der Anti-Terror- Datei für die „Verfolgung einer besonders schweren Straftat“ und zur „Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person“ nutzen, solange die datenführende Behörde dem zustimmt.

3. Die Projekt­da­teien

In der öffentlichen Diskussion um das Für und Wider der Anti-Terror-Datei wurde ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzentwurfs leider häufig unterschlagen: In den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes wird die Errichtung sogenannter gemeinsamer Projektdateien vorgesehen. Mit diesen Dateien sollen Nachrichtendienste und Polizeibehörden des Bundes und der Länder gemeinsame Ermittlungen betreiben dürfen. Die Projektdateien sind als Volltextdateien angelegt und weisen – abweichend von der Anti-Terror-Datei – keine Beschränkungen hinsichtlich der erfassbaren Daten auf. Alle beteiligten Behörden dürfen in die Projektdateien personenbezogene Daten eingeben, austauschen, gemeinsam auswerten und verwenden. Je nachdem, welche Behörde die Projektdatei einrichtet, dient diese polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zwecken. Mit ihrer Zielbeschreibung, der Abstimmung gemeinsamer Ermittlungen von Geheimdiensten und Polizeien, sind die Projektdateien im Hinblick auf das Trennungsgebot als noch problematischer einzustufen als die Anti-Terror-Datei. Hinzu kommt, dass der „Projektbegriff“ im Gesetz bewußt offen gehalten wird – welchen Zielen ein Projekt dienen darf, welchen Umfang es annehmen kann und wie umfangreich der Datenaustausch sein darf, darüber schweigt das Gesetz. Theoretisch könnte jeder halbwegs größere Ermittlungsfall zum gemeinsamen „Projekt“ erklärt werden. Die Projektdateien betreffen aus Sicht der Betroffenen sehr sensible Bereiche. Mit der theoretisch sehr weitgehenden Verbindung von polizeilichen und nachrichtendienstlichen Daten entsteht ein hohes Maß an Persönlichkeitsrelevanz. An die Erforderlichkeit der Einrichtung einer derartigen Projektdatei werden im Gesetzentwurf allerdings keine besonderen Anforderungen gestellt – sie braucht für die Erfüllung der konkrete Ermittlungsaufgabe weder notwendig noch der Problemstellung angemessen zu sein, um dennoch eingerichtet werden zu dürfen.

Wer wird gespei­chert?

1. Mitglieder oder Unterstützer terroristischer Vereinigungen gemäß § § 129a und 129b Strafgesetzbuch

2. Mitglieder oder Unterstützer von Organisationen, die terroristische Vereinigungen unterstützen,

3. Personen, die „rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange“ anwenden, unterstützen, vorbereiten, befürworten oder vorsätzlich hervorrufen

4. Kontaktpersonen, die mit den unter 1. und 2. genannten Personen in einem nicht nur zufälligen oder flüchtigen Kontakt stehen und durch die „weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind“

5. Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit den unter 1. und 2. genannten Personen stehen

6. Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Internetseiten, E-Mail-Adressen, für die ebenfalls ein Zusammenhang mit den unter 1. und 2. genannten Personen besteht.

Was wird gespei­chert?

1. „Grunddaten“: Namen inkl. früherer Namen, Aliase und Schreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und-ort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, aktuelle und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, Speicherungsgrund (Fallgruppe nach § 2), Angaben zu Identitätspapieren

2. „erweiterte Grunddaten“: eigene/genutzte TK-Anschlüsse und Endgeräte, elektronische Adressen, Bankverbindungen, Schließfächer, zugelassene/genutzte Fahrzeuge, Familienstand, Volkszugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, besondere Fähigkeiten zur Vorbereitung/Durchführung terroristischer Straftaten (insbes. Umgang mit Sprengstoff/Waffen), Schulabschluss, Ausbildung, Beruf, Tätigkeiten in lebenswichtigen Einrichtungen gem. § 1 Absatz 5 SÜG, Einschätzung der Gefährlichkeit, Waffenbesitz, Gewaltbereitschaft, Fahr- und Flugerlaubnisse, Besuch von Treffpunkten der verdächtigen Zielpersonen (s.o.), Kontaktpersonen (sofern es sich beim Datensatz um eine Zielperson handelt), Bezeichnungen der Organisationen/ Vereinigungen, Tag der letzten speicherrelevanten Ereignisse, Freitextfeld („besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen“)

3. Angaben zur Identifizierung von Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, TK-Anschlüsse und Endgeräte, Internetseiten und elektronische Adressen – soweit sie nicht personenbezogen sind

4. Angaben über die einspeisende Behörde und deren Aktenzeichen/ Geschäftszeichen sowie Geheimhaltungsvermerke

Rosemarie Will

Die ausführliche Stellungnahme der Humanistischen Union zur Sachverständigenanhörung sowie weitere Informationen zur Anti-Terror- Datei im Netz unter: www.humanistische-union.de/terror/

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