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Musterklage Konkor­dats­lehr­stuhl: Gericht gewährt einst­wei­ligen Rechts­schutz

31. März 2011

Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 20

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 (AN 2 E 10.01011) dem Antrag einer einstweiligen Anordnung gegen die Universität Nürnberg-Erlangen stattgegeben, mit der die Besetzung eines sog. Konkordatslehrstuhls gestoppt wurde. Das Gericht untersagte der Universität, die ausgeschriebene Stelle einer W3-Professur am Institut für Philosophie mit der zuvor ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Gegen die Besetzung hatte eine Beschwerdeführerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt, die sich durch die spezielle Konkordatsbindung dieses Lehrstuhls in ihren Zugangschancen benachteiligt sah.

Unter die Konkordatsbestimmungen fallen in Bayern insgesamt 21 Lehrstühle für Philosophie, Pädagogik und Soziologie bzw. Politologie an sieben Universitäten. Sie dürfen nach dem Konkordat zwischen Papst Pius XI. und dem Land Bayern vom 29. März 1924, in Verbindung mit dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern (vom 21.10.1974) nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof besetzt werden. Der Bischof hat demnach gegen BewerberInnen auf diese Lehrstühle ein Vetorecht, sofern er Einwände „hinsichtlich ihres kirchlich-katholischen Standpunktes“ hat – wohlgemerkt bei nicht-theologischen Lehrstühlen, an einer öffentlich finanzierten Universität.

Die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben nicht der katholischen Kirche angehört, befürchtete, dass sie aufgrund ihrer fehlenden Konfessionszugehörigkeit sowie einer dezidierten Positionierung in ihren Forschungsarbeiten (u.a. zum Schwangerschaftsabbruch) im Bewerbungsverfahren benachteiligt werde. Die Gefahr einer Benachteiligung bestehe sowohl im Auswahlprozess der universitären Berufungskommission als auch bei der folgenden Entscheidung des Diözesanbischofs zur Stellenbesetzung.

Obwohl die Stellenausschreibung der Universität explizit auf die Konkordatsbindung des Lehrstuhls verwies, bestritt der zuständige Dekan vor Gericht zunächst, dass die konfessionelle Bindung der BewerberInnen oder die Vereinbarkeit ihrer wissenschaftlichen Interessen mit katholischen Lehrmeinungen im inneruniversitären Auswahlverfahren irgendeine Rolle spiele. Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin jedoch nachweisen, dass einige Bewerber explizit zur Angabe ihrer Konfession aufgefordert, und ihre eigenen Forschungsarbeiten offenbar selektiv bewertet wurden. Das Verwaltungsgericht sah die Zweifel an einer ermessens- und beurteilungsfehlerfreien Entscheidung der Berufungskommission als berechtigt an und stoppte einstweilen die Stellenbesetzung.

In seiner Begründung stellte das Gericht eine Auseinandersetzung mit dem grundsätzlichen Problem der Konkordatsbindung der Lehrstühle in Aussicht: Die Antragstellerin hatte vorgetragen, dass die konfessionelle Bindung der ausgeschriebenen Stelle dem Gebot eines diskriminierungsfreien Zugangs zu öffentlichen Ämtern und der Gewährung von Dienstrechten nach Art. 33 Abs. 3 Grundgesetz widerspreche. Dazu stellte das Gericht fest: „Die von der Antragstellerseite aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob Art. 3 § 5 des Konkordats mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht vereinbar ist, sieht das Gericht gegenwärtig als offen an, eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Problematik muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“ Die Antragstellerin hat ihre Klage für das Hauptsacheverfahren mittlerweile eingereicht.

Die Humanistische Union wird das Verfahren, mit dem eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der religiösen Bindung öffentlich beschäftigter Wissenschaftler erreicht werden soll, weiterhin unterstützen. Sie ruft deshalb ihre Mitglieder und Freunde zu weiteren Spenden für die Musterklage auf, da sich das Verfahren mutmaßlich über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zweckgebundene Spenden können Sie unter dem Stichwort „Klage Konkordatslehrstuhl“ auf das Konto 30 74 200 bei der Berliner Bank für Sozialwirtschaft (BLZ 100 205 00) entrichten.

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Informationen zum Verfahren: www.konkordatslehrstuhlklage.de

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