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Die Rechts­ex­tre­mis­mus­datei im Überblick

04. Juni 2012

Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 2

Ziel (§ 1 Abs. 1 REDG)

Aufklärung und Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund

Beteiligte Behörden (§ 1 Abs. 1 REDG)

Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Landeskriminalämter, Verfassungsschutzbehörden (Bund & Länder), Militärischer Abschirmdienst
sowie weitere Polizeivollzugsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern (nicht abschließende Auflistung).

Wer wird gespei­chert? (§ 2 REDG)

  • Angehörige und Unterstützer von terroristischen Vereinigungen i.S.v. § 129a StGB
  • Beschuldigte oder Verurteilte von Gewalttaten mit rechtsextremistischen Hintergrund
  • rechtsextremistische Befürworter von Gewalt
  • illegal bewaffnete Rechtsextremisten
  • Kontaktpersonen zu den bisher Genannten, sofern der Kontakt nicht nur flüchtig oder zufällig besteht 
  • rechtsextremistische Vereinigungen und Gruppierungen
  • Gegenstände, Anschriften, Bankverbindungen, TK-Anschlüsse und -geräte, Internetseiten und Mailboxen, sofern sie von o. g. Personen genutzt werden

Was wird gespei­chert?

Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a REDG): Name, Geschlecht, Geburtsdatum / -ort / -staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften, besond. körperliche Merkmale, Lichtbilder, Identitätsnachweise (Ausweis, Pass etc.), Fallgruppenangaben

Erweiterte Daten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b REDG): Telekommunikationsanschlüsse und Mailadressen; Bankverbindungen, Postschließfächer; Fahrzeuge; Familienstand; besondere Fähigkeiten (insbes. Umgang mit Sprengstoffen und Waffen); Bildungsabschlüsse; Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen (lt. SÜG); Fahrlizenzen und Luftfahrtscheine; frequentierte Szeneorte, Konzerte und Veranstaltungen; Kontaktpersonen; freie Bemerkungen; Haftbefehle; Sprachkenntnisse; Mitgliedschaften und Funktionen in Vereinigungen und Netzwerken; Besitz von rechtsextremist. Medien.

Sowie: Angaben zur Identifizierung der o. g. Vereinigungen / Gruppierungen und deren Kommunikationsverbindungen; Angaben zur datenführenden Behörde.

Erweiterte Suchop­ti­onen (§ 7 Abs. 2 REDG)

  • nach phonetischen Merkmalen (Lautsprache)
  • nach unvollständigen Daten
  • über mehrere Datenfelder hinweg (z.B. die Frage: Taucht ein Name im Begleittext zu anderen Personen auf?)
  • nach Verbindungen zwischen Personen, Institutionen oder Sachen
  • nach zeitlich eingegrenzten Kriterien

(alle Angaben nach RED-Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/8672 vom 13.2.2012)

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