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Ein X für ein U vorgemacht

04. Juni 2012

Politiker in Bund und Ländern deuten das Verfassungsgebot zur Ablösung der Staatsleistungen. Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 13f.

Bund und Länder weigern sich beharrlich, die verfassungsrechtlich gebotene Ablösung und Einstellung der Staatsleistungen an die Kirchen voranzubringen. Eine jetzt vorgelegte Dokumentation der Humanistischen Union (HU) zeigt, wie es den zuständigen Politikern gelingt, einen glasklaren Verfassungsauftrag zu ignorieren und zugleich jegliches Unrechtsbewusstsein zu vermeiden:

Da erklärt das für die Grundsätze der Ablösung zuständige Bundesinnenministerium, die Staatsleistungen seien durch Kirchenverträge der Länder „einvernehmlich neu und in vereinfachter Form geregelt“ – und der Verfassungsauftrag damit obsolet. (Welche Verfassungsbestimmungen lassen sich eigentlich noch mit einfachem Vertrag außer Kraft setzen?) Die CDU erklärt die bezuschussten Kirchen kurzerhand zu „Stützen des Gemeinwesens“ – die man offenbar nach den Gesetzen der Statik nicht einfach kürzen kann. Die Grünen deuten das aus der Weimarer Reichsverfassung stammende Ablösegebot (Art. 138 Abs. 1 WRV) – nach unschuldiger Lesart eine Bestimmung, die Zahlungen einzustellen – zur gültigen Rechtsgrundlage für das Gegenteil um, nämlich den Fortbestand der staatlichen Zahlungen.

Auch die Reaktionen aus den Bundesländern lassen einen erstaunlichen Einfallsreichtum in der Argumentation erkennen: Baden Württemberg bemüht das funktionalistische Argument – die Staatsleistungen dienten der Aufrechterhaltung der kirchlichen Organisation. (Und man fragt sich: Geht derart pragmatische Notwendigkeit über Verfassungsrecht? Und sind Staatsleistungen, die ca. 2-3 Prozent der jährlichen Einnahmen der Kirchen ausmachen, wirklich so existentiell?) Ähnlich funktionalistisch, nämlich auf die kirchliche Ökonomie bedacht, argumentiert Brandenburg: Die Kirchen hätten mit den bisherigen Zahlungen noch keinen Kapitalstock aufbauen können, der eine Ablösung zulasse. Ob sich allerdings eine hoch verschuldete öffentliche Hand um die Zahlungsfähigkeit zweier Kirchen, die im Gegensatz zu ihr vermögend und schuldenfrei sind, sorgen muss, bleibt dahingestellt.

Offensiver argumentiert das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz: Die Landesverfassung (Art. 45) gewähre einen Fortbestand der Staatsleistungen selbst für den Fall, dass der Bund ein Gesetz über die Grundsätze der Ablösung verabschieden sollte. Man räumt zwar ein, dass formal betrachtet das Grundgesetz gegenüber der Landesverfassung vorrangig sei – nur um im nächsten Satz wortreich zu erklären, dass die besondere Gewährleistung der Landesverfassung dann doch über der Bundesverfassung stünde. Schleswig-Holstein greift dagegen auf ein taktisches Kalkül zurück: Man stecke gerade mitten in der Neuverhandlung des Staatskirchenvertrages – eine Erfüllung des Verfassungsauftrags komme deshalb gegenwärtig nicht in Betracht. Eine Überraschung hält schließlich noch das Land Berlin parat: Es behauptet einfach, man stecke schon mitten im Prozess der Ablösung der Staatsleistungen – allerdings wurde vergessen, das voraussichtliche Ende der Zahlungen mitzuteilen.

Johann-Albrecht Haupt, der für die Humanistische Union in den vergangenen Monaten intensiv bei der Bundesregierung, den Landesregierungen und den Fraktionen des Bundestages für eine Erfüllung des Verfassungsgebots warb, fasst die Ergebnisse so zusammen: „Der Verfassungsauftrag wird von den zuständigen Bundes- und Landesministerien entweder uminterpretiert, für un-einlösbar erklärt oder schlicht ignoriert.“ Die Verweigerungshaltung von Bund und Ländern sei rechtspolitisch unhaltbar – eine glatte Ignoranz der Verfassungslage. „Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsleistungen inzwischen in einigen Landesverfassungen und in Verträgen oder Konkordaten der Länder mit den Kirchen festgeschrieben sind. Denn ‚Bundesrecht bricht Landesrecht‘, sagt unser Grundgesetz in Artikel 31„, so Haupt. Weder Landesverfassungen noch Kirchenverträge, die von den Ländern geschlossen wurden, können das grundgesetzliche Ablösungsgebot außer Kraft setzen.

Bisher hatten die zuständigen Politiker die Ablösung immer mit Verweis auf den großen finanziellen Aufwand abgelehnt – ohne je mit den Kirchen verhandelt zu haben, wie hoch eigentlich deren Forderungen sind und in welchem Umfang die seit 1919 gezahlten Leistungen dabei berücksichtigt werden. Die HU hatte im vergangenen Jahr die bisher entrichteten Staatsleistungen ermittelt (rund 14,6 Milliarden Euro) und ihre Ergebnisse den zuständigen Ministerien zur Verfügung gestellt. Nachdem die Kirchen bereits Verhandlungsbereitschaft über eine Ablösung erkennen ließen, fordert die HU eine baldige Umsetzung des Verfassungsauftrages ein.

Von den im Bundestag vertretenen Parteien haben die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP erklärt, dass sie nicht gesetzgeberisch tätig werden wollen. Auf den zitierten Verfassungsauftrag gehen sie durchweg nicht ein und ignorieren ihn. Dagegen hat die Fraktion der Linkspartei inzwischen einen eigenen Gesetzentwurf über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 17/8791). Die HU begrüßt diesen Vorstoß, hält jedoch die in Aussicht gestellten Entschädigungszahlungen (das Zehnfache des Jahresbetrages der Staatsleistungen) im Hinblick auf die seit mehr als 92 Jahre geleisteten Zahlungen für nicht gerechtfertigt.

Sven Lüders

Wir dokumentieren hier Auszüge aus den Stellungnahmen der Parteien, des Bundes und der Länder. Die vollständige Dokumentation zu den Bemühungen der HU um eine „Ablösung der Staatsleistungen“ (Stand: April 2012) ist über die Online-Ausgabe der Mitteilungen bzw. auf der HU-Webseite unter  https://www.humanistische-union.de/themen/srw/finanzen/ erhältlich; sie kann in der Bundesgeschäftsstelle abgerufen werden.

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