Themen / Rechtspolitik

Partei­ve­r­bote in der Bundes­re­pu­blik Deutschland

04. Juni 2012

Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 8

Verfas­sungs­recht­liche Grundlage

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ (Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz)

Antrags­be­rech­tigte (gem. § 43 I BVerfGG)

Deutscher Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung

Vom Verfas­sungs­ge­richt aufge­stellte Kriterien für Partei­ve­r­bote

a) aggressiv-kämpferisches Vorgehen der Partei gegen die bestehende Ordnung
Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung […] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.“ (BVerfGE 5, 85, 2. Leitsatz)

b) keine Einflussnahme staatlicher Stellen auf die Aktivitäten der Partei
Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ergeben.“ (2 BvB 1/01, Rn. 77)

Verbot der Sozia­lis­ti­schen Reichs­partei (Oktober 1952)

Vorwürfe:

  • offen neonazistische Ausrichtung, SRP verstand sich selbst als Nachfolgepartei der NSDAP
  • innere Ordnung der SRP beruhe auf Führerprinzip, entspreche nicht demokratischen Grundsätzen
  • Parteiprogramm basiert i.W. auf dem Programm der NSDAP
  • SRP solidarisiere sich mit hingerichteten Nazikriegsverbrechern
  • kein klares Bekenntnis zur Demokratie
  • ungenügende Distanzierung von Personen, die die nationalsozialistische Denkweise vertreten

Nach dem oben … Gesagten muß die Tatsache, daß die Organisation der SRP auf dem Führerprinzip aufgebaut ist und daß die Satzung und ihre Handhabung demokratischen Grundsätzen weitgehend widerspricht, im Zusammenhang mit der deutlichen Anlehnung der SRP an das Organisationsbild der NSDAP zu dem Schluß führen, daß sie ebenso wie jene danach strebt, die eigene Organisationsstruktur auf den Staat zu übertragen, sobald sie zur Macht gekommen ist, und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.“ (BVerfGE 2, 1 Rn. 216)

Verbot der Kommu­nis­ti­schen Partei Deutsch­lands (April 1956)

Vorwürfe:

  • Kritik an der Wiederbewaffnung Deutschlands („Remilitarisierung“)
  • enge Kontakte zur DDR und SED (lt. geltender Hallstein-Doktrin: Hochverrat)
  • Werbung für Wiedervereinigung mit der DDR (unter sozialistischer Gesellschaftsordnung, d.h. Abschaffung des GG)
  • Ersetzung der bürgerl. Demokratie durch „Diktatur des Proletariats“, Aufruf zum „revolutionären Sturz des Regimes Adenauer“
  • Einschränkung bzw. Abschaffung von Grundrechten

Mit dem Angriff gegen das ‘Adenauer-Regime’ beabsichtigt die KPD zugleich einen Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, betätigt die KPD ihre prinzipielle Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch in ihrer aktuellen Politik für eine ihren Vorstellungen entsprechenden Wiedervereinigung.“ (BVerfGE 5, 85 Rn. 1007)

(zusammengestellt von Daniel Dirmeier)

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