Beitragsbild Ressortplanung: Strafrecht, Strafvollzug und kriminologische Fragestellungen
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Ressort­pla­nung: Strafrecht, Straf­vollzug und krimi­no­lo­gi­sche Frage­stel­lungen

Mitteilungen215/21606/2012Seite 27

Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 27

Ressortplanung: Strafrecht, Strafvollzug und kriminologische Fragestellungen

Reform der Siche­rungs­ver­wah­rung

Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) steht fest, dass die aktuellen Regelungen zur Sicherungsverwahrung menschenrechts- und verfassungswidrig sind. Im Mai 2013 endet die vom Gericht gewährte Übergangsfrist, bis dahin muss der Gesetzgeber verfassungskonforme Regelungen verabschiedet haben. Das Recht des Strafvollzuges und der Sicherungsverwahrung ist in Bundes- und Landeskompetenzen aufgeteilt. Die entsprechenden Gesetzgebungsprozesse werden wir als HU begleiten. Wir wollen dabei immer deutlich machen, dass eine Sicherungsverwahrung in Gänze abzulehnen ist.

Der im Herbst vergangenen Jahres vorgelegte Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) enthält gute Ansätze für die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten einer stärkeren Ausrichtung der Sicherungsverwahrung am Therapie- und Sozialisierungsgedanken. Kritisch sind dagegen das Festhalten am Therapieunterbringungsgesetz und die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung.

Auch die Landesgesetzgeber müssen reagieren und in ihren Strafvollzugsgesetzen und in den Gesetzen zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verstärkt therapeutische Elemente eingeführen.

Beweis­ver­wer­tung im Straf­ver­fahren

Wie von Till Müller-Heidelberg angeregt, will die HU eine Änderung des Rechts der Beweisverwertung im Strafprozessrecht initiieren. Nach der bisherigen Rechtslage können auch rechtswidrig erlangte Beweise im Prozess gegen Angeklagte verwendet werden, sofern eine Abwägung der widerstreitenden Interessen (Rechte des Angeklagten vs. Strafverfolgung) ein überwiegendes Interesses an der Strafverfolgung ergibt. Das bedeutet praktisch: Persönlichkeitsrechte können im Strafverfahren umgangen werden, wenn die in Rede stehende Straftat als gewichtig genug angesehen wird.

Wir wollen einen Vorschlag ausarbeiten und begründen, der ein striktes Verbot rechtswidrig erlangter Beweise vorsieht. Dann – so hoffen wir – werden sich die Strafverfolgungsbehörden stärker um die Einhaltung der Beschuldigtenrechte bemühen, wenn erlangte Beweismittel bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlern wertlos sind (Einladung siehe unten).

Polizei­liche Ermitt­lungen im Internet

Eine Tagung zu diesem Thema bietet die Möglichkeit, die Verbindungen zwischen der staatlichen Überwachung und der privaten Datenpreisgabe und -sammlung im Netz zu thematisieren. Die Polizei nutzt zunehmend das Internet als Informationsquelle für ihre Ermittlungen. Zum einen ist das Netz immer häufiger Begehungsort von Straftaten oder Mittel zur Begehung von Straftaten. Andererseits bieten seine sozialen Netzwerke (z.B. Facebook)  und Dienste (z.B. E-Mail-Accounts) umfangreiche Beständen, die auch unabhängig von Straftaten und Gefährdungen das Interesse der Behörden auf sich ziehen. Dies betrifft sowohl die Strafverfolgung als präventive Ermittlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr.

Auf der Tagung werden wir die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten und Vorgehensweisen der Polizei erörtern und analysieren (etwa: Onlinedurchsuchung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung, sog. Internetpolizei, Facebook-Recherche, Datenbeschlagnahme).

Aktuelle Entwick­lungen

Neben den vorhersehbaren Debatten wird es immer wieder Entwicklungen geben, die durch aktuelle Ereignisse (z.B. Koalitionsabsprachen) kurfristige hervorgebracht werden. So erweiterte und verschärfte die schwarz-gelbe Koalition zuletzt den Straftatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (s. Artikel auf Seite 10/11 dieser Ausgabe). Solche Entwicklungen sollen nach Möglichkeit kurzfristig kommentiert werden, z.B. durch Interviews, Stellungnahmen, Gutachten oder Diskussionsveranstaltungen.

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