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Anmerkungen zur Beschnei­dungs­de­batte

aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 157-162

Im vergangenen Jahr debattierte die Bundesrepublik eifrig über die Zulässigkeit der Beschneidung minderjähriger Jungen. Das Thema polarisierte nicht nur die Gesellschaft, sondern hinterließ auch in Organisationen wie der Humanistische Union seine Spuren. Florian Beger wagt einen Rückblick, was eine Bürgerrechtsorganisation aus dieser Debatte lernen kann.

Die Debatte über Knabenbeschneidung ist ein gutes Beispiel für die seltsame Eigendynamik gesellschaftlicher Erregungsprozesse: Schien gestern gar niemand dem Problem größere Aufmerksamkeit zu schenken, geschweige denn davon öffentlich zu reden, erregt der recht zufällige Urteilsvorgang die Gemüter zur Hitzköpfigkeit, wird zum Anlass für Diskussionen, die dann geführt werden wie heftige Schlachten, in denen Rückzug oder Waffenstillstand für manche nicht infrage kommt.
Zur Frage, wie die Humanistische Union sich in dieser Diskussion zu positionieren hätte, lässt sich anhand der Qualität der Debatte schon eine erste, interessante Beobachtung machen: Ist die Humanistische Union nicht ansonsten regelmäßig auf der oft quantitativ unterlegen erscheinenden Seite der ruhigen Mahner und Hinterfragenden, die dem aufgeregten Ruf etwa nach neuen „Sicherheitsgesetzen“ angesichts konkreter Gefahrensituationen entgegentritt? Im Beschneidungsfall sollen wir uns hingegen diskursstrategisch neu positionieren.
Nicht nur dies: mit einem Male wird die für unseren Verband doch recht ungewöhnliche Auffassung vertreten, ein gesellschaftlicher Konfliktfall könne mit einem „Mehr“ an strafrechtlicher Regulierung gelöst werden. Also auch politpragmatisch wird uns von einigen der sog. Beschneidungsgegner eine methodologische Neuorientierung empfohlen.
Bedenklich ist auch, dass einige Diskussionsteilnehmer sich nicht des Diskussionsniveaus der Kommentarspalten von „Spiegel Online“ oder „Welt.de“ enthalten möchten. Unbelegte „Opferzahlen“, Vorwürfe, der andere sei hinsichtlich der gemeinsamen Wertebasis Verräter – eine solche Diskussion wird schnell anstrengend für denjenigen, der (offenbar mangels Prinzipientreue) die ganze Frage noch mit einem kühlen Blick für Argumente unterschiedlicher Richtungen und kreative Streitlösungsansätze
betrachten möchte.
Ferner haben manche Befürworter einer Kriminalisierung der Knabenbeschneidung ein sehr unangenehmes Argument in die Debatte eingeführt: Sie behaupteten wiederholt, mit dem Verzicht auf eine Kriminalisierung reagiere man auf die Schoah. Das vor Jahrzehnten von Deutschen ausgeübte Unrecht dürfe nicht zur Legitimierung neuen Unrechts dienen. Dieses „Argument“ ist aus den primitiveren Strängen der sog. Israel-Kritik aller sie betreibenden politischen Lager wohlbekannt und auch aus anderen Zusammenhängen. Dem ist streng entgegenzuhalten: um für gesellschaftlichen Pluralismus zu sein und die Existenz eines vitalen Judentums in Deutschland als eine Bereicherung zu erfahren, angesichts der Geschichte zudem für ein großes historisches Glück zu halten, muss man keineswegs ständig von historischen Schuldgefühlen geplagt sein. Die Behauptung, es gebe Denkverbote angesichts historischer Verantwortung ist dagegen eine Plage!
Soviel zur Qualität der Debatte auch innerhalb des Verbands. … Ich will nun einige Überlegungen skizzieren, die mich zu einer überzeugten Anhängerschaft einer moderaten Haltung in der Frage der Knabenbeschneidung bewegen. Zunächst einmal ist auf einen historischen Sachverhalt hinzuweisen, und zwar auf die Genese dessen, was man „Bürgerrechtsbewegung“ in der Zeit seit dem Zweiten Weltkrieg nennen kann. In internationaler Perspektive ging ihr wesentlicher Impuls von der revitalisierten Gleichstellungsbewegung der Afroamerikaner in den USA seit den 1950er Jahren aus. Jede zeitgenössische Bürgerrechtsbewegung ist von ihren Fundamenten her zugleich eine Bewegung für gesellschaftlichen Pluralismus. Die gesellschaftliche Gleichstellung der marginalisierten Minderheit musste aber über die rein rechtliche Gleichstellung hinausgehen! Sie konnte sich nicht auf die Beseitigung diskriminierender Gesetze beschränken, sondern musste selbst Rechte Dritter einschränken, um gesellschaftlich wirksam zu werden – etwa die Vertragsfreiheit, indem sie Diskriminierung aufgrund der Rasse im Geschäftsleben einschränkte. Bürgerrechtsbewegung hieß von Anfang an Bürgerrechtspolitik – sie musste Rechte Dritter beschränken, um ihre Werte zu realisieren.
Aus dieser historischen Betrachtung lassen sich in meinen Augen für die Gegenwart zwei Schlüsse ziehen:
1. Grundanliegen einer Bürgerrechtsorganisation muss die Wahrung des gesellschaftlichen Pluralismus sein. In diesem Punkt sind beizeiten auch in unserem Verband Defizite erkennbar. Wenn – wie dem Autor mehrfach aufgefallen ist – etwa erst erklärt werden muss, warum Behindertenpolitik Bürgerrechtspolitik und somit Teil unseres Zuständigkeitsbereiches ist. In jedem Fall muss es uns ein Anliegen sein, dass Juden und Muslime selbstbewusst in Deutschland leben können.
2. Bürgerrechtspolitik bedeutet nicht (allein) die Definition eines unverletzlichen Kanons gewisser Grundrechte, sie ist von Anfang an zu einem Prozess des Ausgleichs zwischen diesen Grundrechten und ihren Trägern ‚verurteilt‘. Zwar ist der Grundrechtseingriff als solcher das problematisierende Alarmsignal für bürgerrechtlich Engagierte – er kann aber einerseits nicht als rein formales Geschehen diskutiert werden, andererseits nicht leichtfertig als Legitimation für weitere Grundrechtseingriffe dienen. Das allen einleuchtende Beispiel muss in dieser Frage doch sein, dass wir zur Verteidigung des elementaren Grundrechts auf Leben gegenüber Terroristen nicht jeden anderen Grundrechtseingriff (durch den Staat) legitimieren können, im Gegenteil, wir warnen davor! Umgekehrt setzen sich bürgerrechtlich Bewegte aber durchaus auch für die Einschränkung von Grundrechten ein, wenn sich dies als das schwierige, im Einzelfall vorläufig unumgängliche Ergebnis eines Abwägungsprozesses aufdrängt – etwa zur Bekämpfung gesellschaftlicher Diskriminierungen gegen Minderheiten. Aber sicherlich auch zum Schutz der Kinder. Hier wird nur skizziert, dass wir uns in einem komplizierten, fortlaufenden Abwägungsprozess befinden, in dem die Vorstellung, eine letzte Wahrheit, einen unveräußerlichen Standpunkt gefunden zu haben, unangebracht ist.
Sicherlich ist die Formierung der Humanistischen Union als intellektuell maßgeblicher Bürgerrechtsorganisation im Nachkriegsdeutschland von den oben angesprochenen amerikanischen Entwicklungen verschieden. Von Anfang an war für sie, das zum Jubiläum jüngst re-publizierte Gründungsmanifest deutet in seiner Schwerpunktsetzung darauf hin, stark kirchenkritisch geprägt. Ich möchte dies auch als eine Ausprägung des in übergreifender Perspektive typisch deutschen zeitgenössischen Impuls zur Machtbeschränkung gesellschaftlicher Institutionen deuten[1]. Es handelt sich bei diesem Grundanliegen um ein nach wie vor sehr positiv zu bewertendes Element der bundesrepublikanischen Tradition, das leider in Vergessenheit zu geraten scheint und durchaus engagiert in Erinnerung gehalten werden sollte. Aber von einem solchen Grundaxiom geleitete Vorstellungen müssen sich auch von empirisch feststellbaren gesellschaftlichen Entwicklungen tangieren lassen. Hinsichtlich etwa der Rolle der christlichen Kirchen ist im Vergleich zu den Verhältnissen der 1950er bis 1960er Jahre eine deutliche Marginalisierung nicht zu leugnen, auch wenn anachronistische Privilegien nach wie vor bestehen, die der Kritik eines Verbandes wie der Humanistischen Union ausgesetzt werden müssen.
Wer aber von der Vermeidung von Machtkonzentrationen als einem zentralen Anliegen ausgeht, wird heute einräumen müssen, dass eine kirchen- oder gar religionskritische Haltung um ihrer selbst willen nicht (mehr) angebracht ist. Dies sage ich angesichts eines gewissen Unbehagens, dass zahlreiche Diskutanten die religiöse Begründung der Knabenbeschneidung prinzipiell für illegitim halten. Es scheint manchen weniger um die Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit zu gehen, als dessen religiöse Begründung. Das ist allerdings eine problematische Argumentation, weil sie zugleich (ungewollt?) geeignet ist, vermeintlich rational begründete Eingriffe zu legitimieren.
Es besteht die Gefahr, tatsächlich bestehende Machtverhältnisse auf diesem Wege (ungewollt) zu verschleiern. Etwa wenn gefordert wird, die Zirkumzision Minderjähriger nur in medizinisch indizierten Fällen zu erlauben. In der Kritik an der religiös motivierten Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit liegt die Legitimation einer der Kritik durchaus würdigen medizinischen, vermeintlich-rationalen Legitimation solcher Eingriffe verborgen. Ab welchem Punkt ist eine Beschneidung medizinisch angezeigt? Urologen werden auf diese Frage sehr unterschiedliche Antworten geben. Eine Phimose an sich stellt in den meisten Fällen wohl keine tatsächliche Einschränkung dar. Ich behaupte, dass zahlreiche medizinisch indizierte Beschneidungen doch präventiven Charakter haben und medizinisch diskutabel sind. Die Kritiker der Beschneidung aus religiösen Motiven wären dann glaubwürdiger, wenn sie forderten, diese auch aus medizinischen Gründen nur im Notfall durchzuführen, etwa bei vorliegender Paraphimose, was sicherlich nur in der Minderheit der medizinisch legitimierten Eingriffe der Fall ist.
Medizin ist kein Feld, das hinsichtlich seiner Potentiale der illegitimen Machtausübung auf Unterlegene, in diesem Falle der Knaben, unhinterfragt bleiben darf. Die verbreitete Knabenbeschneidung im Säuglingsalter in den USA ist meines Erachtens auch Ergebnis eines im viktorianischen Zeitalter geführten medizinischen Diskurses über die vermeintlichen Gefahren der Masturbation[2].
Neben der Knabenbeschneidung gibt es zahlreiche wesentlich gravierendere Eingriffe, die von den Anhängern des Verbots der religiös motivierten Beschneidung inkonsequenterweise oftmals unerwähnt bleiben: Wie stehen wir zur zwangsweise vorgenommenen anatomischen Festlegung der Geschlechtsmerkmale an Kleinkindern? Es ist zu hoffen, dass wir als Humanistische Union diese Praxis, gerade auch im Dialog mit den sich inzwischen glücklicherweise selbstbewusster äußernden Betroffenen, kritisieren wollen! Aber werden wir in diesem wesentlich gravierenderen Falle gleich nach strafrechtlicher Verfolgung rufen? Wie steht es um das weite Feld ästhetischer Eingriffe, die etwa mit psychologischen Folgen abweichenden Aussehens begründet werden? In der Analyse gesellschaftlicher Machtverhältnisse müsste dringend die Marginalisierung und Diskriminierung des abweichend Aussehenden das entscheidende Feld der Problematisierung und Auseinandersetzung sein – aber wollen wir hier die strafrechtliche Verfolgung von Eltern und Ärzten einfordern?
Die Quintessenz dieser Überlegungen ist für mich folgende: Religiös bedingte Verletzungen der Grundrechte bedürfen der Kritik, aber das betrifft vermeintlich rational begründete Verletzungen ebenfalls und vielleicht in zunehmendem Maße. Die Frage, wie sich diese Kritik in praktische Politik übersetzt kann angesichts der angedeuteten Gefahr, inkonsequent und insofern ungerecht aufzutreten, nicht im proklamatorischen Ton geführt werden. Der Schritt zur Kriminalisierung muss als ultima ratio angesehen und kann deswegen seltenst eindeutige Antwort auf gesellschaftliche Konfliktfälle darstellen.
Als letzten Gedanken möchte ich anführen, dass ich es aus einer emanzipatorischen Sicht ebenfalls für problematisch halte, dass der durchaus mögliche Wille des Knabens zu einer religiös motivierten Beschneidung als Ergebnis elterlicher Außenleitung diffamiert wird. Die Unmündigkeit des Knaben wird betont; es wird ihm aus einer eigentlich doch formalistischen Haltung heraus abgesprochen, sich etwa im Alter von zwölf Jahren aus freien Stücken für eine religiös begründete Beschneidung zu entscheiden. Insofern ist es ja nicht nur das Elternrecht, das hier eingeschränkt werden soll, sondern auch die mögliche Entscheidung des heranwachsenden Jungen. Ich möchte dagegen die Behauptung aufstellen, dass ein Zwölfjähriger durchaus eine derartige Entscheidung aus eigenem Willen heraus fassen kann. Ebenso, wie ein Mädchen sich für das Stechen von Ohrlöchern entscheiden könnte. Natürlich ist eine solche Argumentation aus guten Gründen eng zu begrenzen. Im Endeffekt befinden wir uns auf einem Feld, das sich moralisch nur im Einzelfall endgültig entscheiden lässt, da die individuelle Reife ein Feld großer Varianz darstellt. Gerade hinsichtlich der körperlichen und psychischen Unversehrtheit führt kein Weg daran vorbei, im Zweifel davon auszugehen, dass Kind oder der Jugendliche sei zu einer eigenständigen Willensbildung nicht vollständig in der Lage. Wir bewegen uns aber auf einem sehr problematischen Feld, in dem die letzten Antworten selbst problematischen Charakter haben können.
Es ist daher zu bedauern, dass ein vom Abgeordneten Jerzy Montag zu dem im Bundestag verabschiedeten Gesetz eingebrachter Änderungsantrag[3] in der öffentlichen Diskussion eine so geringe Resonanz gefunden hat. Ziel des Änderungsantrages war es zum einen, den Eingriff durch religiöse Beschneider auf eine Frist von 14 Tagen nach der Geburt zu beschränken, denn in diesem Zeitraum werden auch medizinisch begründete Eingriffe ohne Narkose durchgeführt, da dies in der Gesamtabwägung als das schonendere Verfahren gilt. Zudem sollte dem Änderungsantrag zufolge beim artikulationsfähigen Jungen gegen dessen bekundeten Willen der Eingriff nicht erlaubt sein. Dieser Änderungsantrag schien mir deutlich differenzierter als die im Bundestag mehrheitlich verabschiedete Regelung.
Summarisch lässt sich festhalten, dass der vorliegende Fall eine Organisation wie die Humanistische Union vor Schwierigkeiten stellen musste, da mehrere Grundanliegen gegeneinanderstanden: individuelle Grundrechtswahrung, Machtbeschränkung gesellschaftlicher Institutionen, Verteidigung der gesellschaftlichen Vielfalt (letzteres heißt für jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland einzutreten). Für überzeugte Anhänger all dieser Werte kann es keine befriedigende Lösung des Problems geben. Dass für einige ein Kompromiss untragbar war, ist aus der Tatsache zu erklären, dass jeder Engagierte der Humanistischen Union die vorliegenden Grundwerte in einer individuell verschiedenen Gewichtung vertritt, was ja eine gute Sache ist und die Vielfalt einer Organisation ausmacht, die mehr als ein Einzelanliegen vertritt.
Die Frage ist, wie man in Zukunft mit derartigen Konfliktfällen umgehen mag, ohne einen ständigen Aderlass der Organisation zu befürchten, weil sich einige Mitglieder nicht mehr reflektiert fühlen. Es kann durchaus auch Ausdruck von Stärke sein, im Zweifel innere Uneinigkeit im öffentlichen Handeln auszudrücken und anstelle von politischen Erklärungen Einladungen für intensivere Diskussionen auszusprechen. Andererseits kann solch streng moderates Auftreten auch zu einer gewissen Lähmung unserer Politikfähigkeit führen. Es ist allerdings davor zu warnen, nun eine allzu detaillierte Grundwertediskussion zu beginnen, die zu allen möglichen gesellschaftlichen Konfliktfeldern, die auch aus bürgerrechtlicher Sicht differenziert zu betrachten sind, eine Letztentscheidung herbeiführen soll. Im Endeffekt bedeutet zivilgesellschaftliches Engagement immer, dass dieses nicht völlig autonom entsprechend der eigenen inhaltlichen Festlegungen im Detail stattfinden kann. Immer wird man durch Partizipation an vorhandenen Organisationen inhaltliche Kompromisse eingehen müssen. Eine Kultur des Respekts vor Minderheitenmeinungen innerhalb des Verbands kann aber dazu beitragen, diese unvermeidliche Zumutung aushaltbarer zu machen.

LITERATUR ZUM THEMA


Zülfukar Çetin, Heinz-Jürgen Voß, Salih Alexander Wolter: Interventionen gegen die deutsche „Beschneidungsdebatte“. Edition Assemblage, November 2012, 92 Seiten, 9.80 €. ISBN: 978-3942885423
Johannes Heil, Stephan J. Kramer (Hrsg.): Beschneidung – Das Zeichen des Bundes in der Kritik. Zur Debatte um das Kölner Urteil. Metropol-Verlag, Berlin 2012, 19.- €. ISBN 978-3863310981
Tilman Jens: Der Sündenfall des Rechtsstaats: Eine Streitschrift zum neuen Religionskampf. Aus gegebenem Anlass. Gütersloher Verlagshaus, April 2013, 127 S. , 14.99 €. ISBN: 978-3579066325.
Heathcote Williams, Werner Pieper, Bill Levy: Aus den Vorhaut Akten. Verlag Grüne Kraft, Januar 1989, 100 S., 9.- €. ISBN: 978-3925817281.

FLORIAN BEGER geb. 1984, katholischer Konfession, studiert seit 2007/2008 Geschichtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften an der Universität Siegen. Von 2004-2009 war er (jüngstes) Mitglied des Rats der Stadt Bonn für die Fraktion B’90/Grüne. Er ist in zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen tätig und betätigt sich daneben auch journalistisch, u.a. seit Oktober 2010 als regelmäßiger Autor des Stadtmagazins Schnüss.

Anmerkungen

1Der Drang zur Beschränkung der Machtkonzentration bei gesellschaftlichen Institutionen war meines Erachtens ein aus historischen Erfahrungen gewachsenes Grundgefühl der Zeit, das sich auch anhand anderer intellektueller Diskurse nachvollziehen lässt: so bei den Theoretikern der Sozialen Marktwirtschaft, die eben in der Machtansammlung ökonomischer Einheiten eine große Gefahr für die Freiheit sahen.
2Siehe die Zitate aus zeitgenössischen ärztlichen Traktaten: http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkumzision#Neuzeit, Link geprüft 7.7.2013.
3BT-Drs. 17/11816 v. 11.12.2012, s. http://jerzy-montag.de/pressemitteilungen/volltext-pressemitteilungen/article/legal_oder_illegal_wie_geht_es_weiter_mit_der_beschneidungsdebatte/, Link geprüft 7.7.2013.

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