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HU-Stel­lung­nahme zur Novel­lie­rung des Polizei­rechts in Sachsen-An­halt

18. Dezember 2012

Mitteilungen 218/219 (III/IV) – Dezember 2012, Seite 8-9

Der Landtag Sachsen-Anhalt berät derzeit einen Regierungsentwurf zur „Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ (Drs. 6/1253). Die Vorlage sieht erweiterte Kompetenzen für die Landespolizei vor. Sie dürfte dann beispielsweise Wohnungen belauschen, Telefonate abhören, den Mobilfunkbetrieb stören, das Internet mit Staatstrojanern überwachen oder Alkoholverbotszonen einführen. Mit dem Entwurf sollen auch zahlreiche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, die jenes für die Begründung, Durchführung und nachträgliche Überprüfung von heimlichen Ermittlungsmaßnahmen aufgestellt hat.
Die Humanistische Union (HU) hat im Zuge der Beratung und auf Einladung des zuständigen Magdeburger Innenausschusses am 12.12.2012 eine Stellungnahme zu der Gesetzesvorlage abgegeben. Anja Heinrich, die als Vertreterin für die HU an einer Sachverständigenanhörung des Innenausschusses teilnahm, kritisierte die Spannbreite der geplanten Grundrechtseingriffe, die innerhalb einer Sitzung abgehandelt werden sollten und warnte vor einem ‚Durchwinken‘ des Gesetzentwurfs im Parlament. Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte aus der HU-Stellungnahme.

Seit längerem beobachtet die HU mit Sorge, dass staatliche Eingriffsbefugnisse immer weiter ins Gefahrenvorfeld verlagert werden. Diese Entwicklung wird auch in der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnt, die Vorlage sieht das allerdings unkritisch. Der Entwurf folge dem Trend, die Bürgerinnen und Bürger immer häufiger als Sicherheitsrisiko zu betrachten. Doch in einem Rechtsstaat müssen unbescholtene Bürger von der Staatsgewalt in Ruhe gelassen werden. Die Polizei kann nicht in die Rechte eingreifen, obwohl keine konkrete, ja nicht einmal eine abstrakte Gefahr bestehe.

Wohnraumüberwachung
In ihrer Stellungnahme fordert die HU, die Ermächtigung zur präventiven Wohnraumüberwachung aus dem Magdeburger Gesetzentwurf ganz zu streichen.
Die vorgesehene akustische und optische Überwachung des Wohnraums stelle einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar – sowohl der Unverletzlichkeit des Wohnraums (Artikel 13 GG), wie auch der informationelle Selbstbestimmung mitbetroffener Dritter (Artikel 2 i.V. mit Artikel 1 GG).
Der Gesetzentwurf biete beim Großen Lauschangriff keinen hinreichenden Schutz des sog. Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Dabei geht es um einen Bereich, der als höchstpersönlicher Rückzugsraum erhalten bleiben muss – unter allen Umständen. Damit soll die freie Selbstvergewisserung und der freie Austausch mit vertrauten Personen als Kern eines menschenwürdigen Lebens (Artikel 1 GG) gewahrt werden. Der Kernbereich ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wie der Humanistischen Union frei von jeglicher staatlichen Kontrolle zu halten. Der Magdeburger Gesetzentwurf untersagte die Datenerhebung lediglich für den Fall, dass bereits im Voraus „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Erhebung kernbereichsrelevanter Daten bestünden. Das genügt nach Ansicht der HU nicht der staatlichen Schutzpflicht: „Beachtet man die verfassungsrechtlichen Vorgaben ernsthaft, verbleibt kaum ein praktisches Anwendungsfeld für die Wohnraumüberwachung. Statt die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grenzen stets bis zum Letzten auszuschöpfen und dem Bürger nur noch ein Minimum an grundrechtlichen Freiheiten zu gewähren, sollte der Gesetzgeber die elementare Bedeutung des Art. 13 GG anerkennen und auf Eingriffe ganz verzichten.“ (S. 4) Auch die vorgeschlagenen Regelungen zum Verfahrensschutz (etwa: Zeugnisverweigerungsrechte, Anordnungsdauer, richterliche Prüfung und Benachrichtigungspflichten) seien völlig unzureichend.

Kommunikationsüberwachung und weitere Spitzelinstrumente
Der Gesetzentwurf der Landesregierung will zahlreiche weitere Überwachungsinstrumente in das sachsen-anhaltinische Sicherheits- und Ordnungsrecht einführen: u.a. die Erhebung und Auswertung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (wer, wann, mit wem, wie und wie lange kommuniziert – auch in der Vergangenheit), die präventive Telefonüberwachung (Abhören von Telefonaten), die Überwachung der computergestützten Kommunikation („Quellen-TKÜ“) und die Rasterfahndung. Diese Regelungen bewertet die HU ebenfalls äußerst kritisch und lehnt ihre Einführung im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr ab. Kritisiert werden u.a. zu weit gefasste Anwendungsbereiche der Überwachungsmaßnahmen und lückenhafte Vorschriften zum Schutz der Grundrechte in der Anwendung. Bei manchen Überwachungsmitteln, wie der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (also dem heimlichen Eindringen in einen Computer, § 17b), werde nicht einmal hinterfragt, ob diese Maßnahmen, die eine lange Vorbereitung und Planung benötigten, für die kurzfristige Abwehr gegenwärtiger Gefahren geeignet seien. „Dass die Quellen-TKÜ nach teilweise vertretener Auffassung wegen ihres Zeitbedarf gar nicht zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren geeignet ist, räumt die Gesetzesbegründung selbst ein. Diese Ansicht zu widerlegen, ist man offensichtlich nicht in der Lage, sondern verweist stattdessen nur auf die Erwartung eines technischen Fortschritt.“ (S. 7) Gleiches gilt auch für die Rasterfahndung, von der laut Gesetzesbegründung in Sachsen-Anhalt bereits 1.292 Personen als Verdächtige betroffen waren – ohne dass vorzeigbare Erfolge zu verzeichnen waren. „Auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ist kein einziger Fall bekannt, in dem die Rasterfahndung zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit geführt hat. … Es besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag.“ (8)

Weitere Elemente des Gesetzentwurfes
Die Stellungnahme setzt sich kritisch mit dem Vorschlag auseinander, innerhalb des polizeilichen Gewahrsams Video- und Audioaufzeichnungen zu erlauben. Das soll der Landesregierung zufolge dem (Selbst-)Schutz der Inhaftierten dienen. Ob Ton- und Bildaufzeichnungen jedoch geeignet sind, selbstschädigendes Verhalten oder polizeiliche Übergriffe zu vermeiden, darf bezweifelt werden; im Falle Oury Jallohs jedenfalls half dies nicht. Nach Auffassung der HU lassen die vorgeschlagenen Regelungen auch jeglichen Schutz der Privatsphäre vermissen, wenn etwa der Toilettenbereich in den Gewahrsamszellen nicht von der Videoüberwachung ausgenommen werde oder Selbstgespräche (die dem o.g. Kernbereichsschutz unterliegen) aufgenommen würden. Die Inhaftierung bzw. Gewahrsamsnahme stelle für viele Betroffene eine „psychische Ausnahmesituation“ dar. Gerade in einer solchen Situation sei der Schutz des Kernbereichs besonders wichtig. Deshalb betone das Bundesverfassungsgericht „immer wieder …, dass auch Menschen in der Haft ein Kernbereich privater Lebensgestaltung zusteht.“ (S. 9)

Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte
Neben dem Gesetzentwurf der Landesregierung beriet der Ausschuss über zwei weitere Drucksachen zur Einführung einer Kennzeichnungspflicht für alle Polizisten: einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 6/329) und einen Entschließungsantrag der Fraktion Die LINKE (Drs. 6/334). Die HU unterstreicht in ihrer Stellungnahme, dass eine namentliche Kennzeichnung von Polizeibeamten die Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz der Bürger ist und eigentlich eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit sei: „Die Kontrolle staatlichen Handelns gehört zu den Grundpfeilern des demokratischen Rechtsstaates. Wenn durch eine Kennzeichnung gewährleistet wird, dass polizeiliches Handeln auch in jedem Einzelfall individuell zurechenbar ist, stärkt dies das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. … Die Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols bezieht ihre Legitimation aber auch gerade daraus, dass sie demokratisch beschlossenen gesetzlichen Regeln und Grenzen unterliegt. Es muss daher auch im Interesse der Polizei selbst liegen, dass diese Grenzen eingehalten und Verstöße durch einzelne Vollzugsbeamte wirksam geahndet werden können.“ (11)

Stefan Trinko
freier Journalist aus Berlin

Informationen:
Die vollständige Stellungnahme der HU zum Gesetzentwurf der Landesregierung Sachsen-Anhalts und der anderen Anträge ist im Internet abrufbar unter:
www.humanistische-union.de/fileadmin/hu_upload/doku/2012/HU2012-12-12_Stellungnahme-SOG-LSA.pdf oder kann in der HU-Geschäftsstelle abgerufen werden.

Landesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Drucksache 6/1253 v. 4.7.2012, abrufbar unter http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3/ltpapier/drs/6/d1253lge_6.pdf

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