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Sterbepass - Hilfe zum Freitod auch bei Demenz erlauben

11. Oktober 2014

Diskussionspapier. Aus: Mitteilung Nr. 224 (Heft 2/2014), S. 13

Heide Hering und Helga Killinger

Dieses Papier wurde in einer ersten Form beim Verbandstag vorgestellt und seitdem weiter ausformuliert. Der Bundesvorstand hat sich mit diesem Papier beschäftigt und regt als nächsten Schritt eine verbandsinterne Diskussion zur Meinungsfindung an.
Eine Idee der Humanistischen Union hat sich durchgesetzt: wer heute eine Patientenverfügung haben will, findet sie überall – im Internet und in den Buchhandlungen gibt es ein vielfältiges Angebot von Vordrucken. Alle regeln, was im Ernstfall zur Linderung angewendet werden soll und was zu einer Lebensverlängerung zu unterlassen ist – in unterschiedlicher Konsequenz, je nach Herausgeber.
Demenz wird hier und da erwähnt. Aber auch dabei geht es nur um Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen im Endstadium, d.h. wenn keine Nahrung mehr aufgenommen werden kann.
Keine Patientenverfügung befasst sich mit dem Freitod. Die HU hat sich bisher dafür eingesetzt, daß der „Schweiz-Tourismus“ überflüssig wird, indem Ärzten erlaubt wird, auch in Deutschland Hilfe zum Suizid zu leisten.
Die öffentliche Diskussion der letzten Jahre hat auf das Problem des Dahinsiechens bei fortschreitender Demenz oder Alzheimer aufmerksam gemacht (Walter Jens, Gunther Sachs, Hans Küng, Udo Reiter usw.). Eine Regelung für einen würdigen Tod, wenn uns der Verstand verlässt oder verlassen hat, gibt es nicht.
Wir fordern deshalb die HU auf, sich für die Möglichkeit und Straffreiheit eines assistierten Freitods in Deutschland einzusetzen – sowohl bei körperlichem als auch bei geistigem Verfall.
Folgende Maßnahmen erscheinen uns dafür sinnvoll:

  1.  In Ergänzung zur Patientenverfügung soll es einen Sterbepass geben. Darin verfügt man, dass man bei bestimmten Voraussetzungen seinem Leben ein Ende setzen will und den Arzt ermächtigt, ein entsprechendes Medikament zu verschreiben. Diese Willenserklärung soll auch bei Nicht- Urteilsfähigkeit gelten. Dabei soll man eine Person des Vertrauens benennen, die im Zweifelsfall entscheidet.
  2. Die ärztliche Berufsordnung soll Hilfe beim Freitod auch im Falle einer Demenz erlauben.
  3. Der § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) soll entsprechend ergänzt werden, so wie es die HU schon lange fordert.

Kategorie: Patientenverfügung, Sterbehilfe

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