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Vorführung von "Das Leben des Brian" am Karfreitag erlaubt - jedenfalls hinter verschlos­senen Fenstern und Türen

Mitteilungen23805/2019Seite 8 - 9

In: Mitteilungen 238 (1/2019), S. 8 – 9

Am 16. April gestattete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Vorführung des Filmes „Das Leben des Brian“ – wenn auch nur hinter verschlossenen Fenstern und Türen. Und weil die Vorführung Teil „eines Informationskonzeptes mit satirischem Einschlag sei, welches der Meinungskundgabe“ und dem Ausdruck einer Weltanschauung diene.

Der Antragsteller wurde vertreten von dem Rechtsanwalt und baden-württembergischen HU-Landesvorstand Dr. Udo Kauß. Er hatte zunächst erfolglos eine Ausnahme vom Spaßverbot am Karfreitag beantragt, um mehrere satirische, religionskritische Filme, darunter auch „Das Leben des Brian“, in einer für jedermann*frau zugänglichen Vorführung zu zeigen.

Schließlich rief er im Wege des Eilrechtsschutzes das Verwaltungsgericht Stuttgart an, um doch noch rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Ein ähnlicher Versuch scheiterte im letzten Jahr noch. Dieses Jahr aber drang der Rechtsanwalt Kauß mit seiner Argumentation beim Gericht durch, und die Genehmigung wurde erteilt.

Die Veranstaltung, auf der der Film „Das Leben des Brian“ (1980 von der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft als „nicht feiertagsfrei“ eingestuft) gezeigt werden sollte, zeichnete sich durch ein „Informationskonzept mit satirischem Einschlag“ aus. Durch die Filmvorführungen wollte der Antragsteller seine eigene kritische Position zum Einfluss der zwei großen Kirchen auf das Leben Konfessionsloser darstellen, sowie auf die im Feiertagsschutz zum Ausdruck kommende Vermischung von Kirche und Staat aufmerksam machen. Die Veranstaltung sollte die öffentliche, kritische Debatte über die Kirche und ihren Einfluss auf den Staat anregen und so einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten.

Damit fiel die Veranstaltung (auch) nach Ansicht des Gerichts unter den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 GG, sowie der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Nach dieser Argumentation allerdings bliebe eine öffentlich zugängliche reine Unterhaltungsveranstaltung selbst hinter verschlossenen Türen und Fenstern weiterhin vom Spaßverbot am Karfreitag erfasst.

Unter dem Link https://bit.ly/2wewEnW können Sie den Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart, Az.: 4 K 2359/19, abrufen.

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