Themen / Bioethik / Selbstbestimmtes Sterben

The Natural Death Act

16. Dezember 1978

State of California (USA)

State of California (USA)

vom 30. September 1976 (Auszüge)

aus vorgänge 36 (Heft 6/1978), S. 115-118

(…)
§ 7185. Dieser Gesetzesakt soll als Natural Death Act bekannt und zitiert werden.
§ 7186. Die Gesetzgebende Versammlung befindet, dass erwachsene Personen das Grundrecht haben, die Entscheidung über die ihnen zu leistende ärztliche Hilfe zu kontrollieren, einschließlich der Entscheidung darüber, ob im Falle einer tödlichen Erkrankung lebenserhaltende Prozeduren nicht angewendet oder zurückgezogen werden sollen. Die Gesetzgebende Versammlung stellt weiterhin fest, dass es die moderne medizinische Technologie möglich gemacht hat, das menschliche Leben über die natürlichen Grenzen hinaus künstlich zu verlängern. Die Gesetzgebende Versammlung findet weiterhin, dass eine solche Lebensverlängerung bei Personen mit tödlicher Erkrankung den Verlust der Menschenwürde des Patienten und unnötige Schmerzen und Leiden
verursacht, ohne medizinisch notwendig zu sein noch für den Patienten Vorteile zu bringen und deshalb dem Interesse des Schutzes der persönlichen Selbstbestimmung entgegensteht.
Die Gesetzgebende Versammlung findet weiterhin, dass bei Medizinern und Juristen eine beträchtliche Ungewissheit über die Legalität der Beendigung des Gebrauchs oder der Anwendung von lebenserhaltenden Prozeduren besteht, wenn der Patient aus freiem Willen und bei gesundem Verstand den Wunsch erkennen lässt, dass solche Prozeduren nicht angewendet oder zurückgezogen werden sollen. In Anerkennung der Menschenwürde und der Geheimhaltung, die Patienten zu erwarten ein Recht haben, erklärt hiermit die Gesetzgebende Versammlung, dass die Gesetze des Bundesstaates Kalifornien das Recht einer erwachsenen Person anerkennen werden, eine schriftliche Verfügung zu treffen, in der ihr Arzt angewiesen wird, im Falle einer tödlichen Erkrankung (terminal condition) lebenserhaltende Prozeduren nicht anzuwenden oder zurückzuziehen.
§ 7187. Die folgenden Definitionen sind für den Aufbau dieses Kapitels maßgebend:
a) Der behandelnde Arzt bedeutet denjenigen vom Patienten gewählten oder ihm zugewiesenen Arzt, der die eigentliche Verantwortung für die Behandlung und Pflege des Patienten hat.
b) Verfügung“ (directive) bedeutet ein schriftliches Dokument, das vom Erklärenden (declarant) aus freiem Willen nach den Vorschriften von § 7188 ausgefertigt worden ist. Die Verfügung oder eine Kopie derselben soll Teil der ärztlichen Unterlagen des Patienten sein.
c) Lebenserhaltende Prozedur (life-sustaining procedure) bedeutet jedes medizinische Verfahren oder jeden Eingriff, welche mechanische oder andere künstliche Mittel anwenden, um eine vitale Funktion aufrechtzuerhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, die bei einem betroffenen Patienten angewandt, nur dazu dient, den Eintritt des Todes künstlich hinauszuschieben, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes der Tod nahe bevorsteht, ob diese Prozedur angewandt wird oder nicht. Die „lebenserhaltende Prozedur” schließt nicht die medizinische Behandlung oder die Anwendung medizinischer Verfahren ein, die für notwendig erachtet werden, um die Schmerzen zu lindern.
d) Arzt bedeutet einen von den zuständigen Gesundheitsbehören approbierten Arzt oder Chirurgen.
e) Betroffener Patient (qualified patient) bedeutet einen Patienten, der von zwei Ärzten, von denen der eine der behandelnde Arzt sein kann, nach persönlicher Untersuchung unter Ausstellung eines schriftlichen Befunds als „unheilbar erkrankt” diagnostiziert worden ist.
f) Tödliche Erkrankung (terminal condition) bedeutet einen unheilbaren Zustand, der durch Verletzung oder Krankheit verursacht wurde und der, unabhängig von der Anwendung von lebenserhaltenden Prozeduren, nach vernünftigem ärztlichen Urteil den Tod herbeiführen würde, und bei dem die Anwendung von lebenserhalten? den Prozeduren nur dazu dienen würde, den Eintritt des Todes aufzuschieben.
§ 7188. Jede erwachsene Person kann eine Verfügung abfassen, die das Nicht-Anwenden oder Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren bei tödlicher Krankheit bestimmt. Die Verfügung soll vom Erklärenden in Anwesenheit von zwei Zeugen unterschrieben werden, die weder durch Blut noch durch Heirat mit ihm verwandt sind. Die Zeugen dürfen keine Anwartschaft auf irgend einen Teil seines Nachlasses nach seinem Tode haben, weder auf Grund eines bestehenden Testaments oder Testamentszusatzes noch kraft eines zur Zeit der Verfügung geltenden Gesetzes. Außerdem können weder der behandelnde Arzt noch Mitarbeiter von ihm als Zeuge einer Verfügung unterschreiben. — Ebenso wenig irgend eine Person, die einen Erbanspruch nach seinem Tod im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung hat.
Die Verfügung hat in folgender Form zu erfolgen:

—————————————————————————————————————
Verfügung an Ärzte
Verfügung, ausgestellt am …………………………………. Tag des Monats ………………………………… im Jahre …………………………………..
Ich, ……………………………………………………………….., gebe hiermit absichtlich und freiwillig im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte meinen Wunsch bekannt, daß mein Leben unter den nachstehenden Umständen nicht künstlich verlängert wird und erkläre hiermit:
1. Wenn ich zu irgend einer Zeit eine unheilbare Krankheit oder eine Verletzung haben sollte, die nach Bestätigung von zwei Ärzten zum Tode führen wird und bei der die Anwendung  lerbenserhaltender Prozeduren nur zu einer künstlichen Hinausschiebung des Todeseintritts dienen würde und wenn mein Arzt feststellt, daß mein Tod nahe bevor steht, ob lebenserhaltende Prozeduren angewandt werden oder nicht, bestimme ich, daß diese Prozeduren nicht angewendet oder zurückgezogen werden und daß man mir erlaubt, eines natürlichen Todes zu sterben.
2. Wenn ich nicht fähig bin, Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs von lebenserhaltenden Prozeduren zu geben, ist es meine Absicht, daß diese Verfügung von meiner Familie und von meinen Ärzten als letzter Wille meines gesetzlichen rechts, ärztliche Behandlung zu verweigern, honoriert wird. Ich nehme die Folgen dieser Verweigerung an.
3. Sollte ich schwanger sein und ist diese Diagnose auch meinem Arzt bekannt, so soll diese Verfügung keine Kraft und Wirkung während der Dauer meiner Schwangerschaft haben.
4. Ich wurde vor 14 Tagen von Dr. ……………………………………………………………………………. Adresse ………………………………………. Tel. …………………………………… als Unheilbar erkrankt diagnostiziert. Ich setze stillschweigend voraus, daß ich im Zeitpunkt der Abfassung dieser Direktive nicht unheilbar erkrankt war, wenn ich Name und Adresse des Arztes nicht ausgefüllt habe.
5. Diese Verfügung soll fünf Jahre nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit verlieren.
6. Ich verstehe die volle Tragweite dieser Verfügung und ich bin seelisch und geistig in der Lage, diese Verfügung zu erlassen.
Unterschrift ……………………………………………………………………………………………………..
Stadt, Bezirk und Land des Wohnsitzes …………………………………………………………
Der Erklärende ist mir persönlich bekannt und ich nehme an, daß er oder sie sich im Vollbesitz seiner/ihrer Geisteskräfte befindet.

…………………………………………………. Zeuge ………………………………………………… Zeuge

—————————————————————————————————————-

§ 7188.5. Eine Verfügung soll weder Kraft noch Wirkung haben, wenn der Erklärende Patient eines Pflegeheimes ist, wie es im Unterabschnitt (c) von § 1250 definiert wird, wenn nicht einer der beiden Verfügungs-Zeugen ein Patienten-Anwalt oder Ombudsmann ist, wie sie vom Staatsdepartment für Altersfürsorge für diesen Zweck gemäß einer anderen anwendbaren Rechtsvorschrift bestimmt sind. Der Patienten-Anwalt oder Ombudsmann muss dieselben Bedingungen wie ein Zeuge nach § 7188 erfüllen.
Die Absicht dieses Abschnitts ist, anzuerkennen, dass manche Patienten in Pflegeheimen durch die bevormundende Art ihrer Pflege so abgeschlossen von der Möglichkeit sind, einen freiwilligen Entschluss zu fassen, dass eine besondere Sicherheit erforderlich ist, damit sie in der Lage sind, eine Verfügung vorsätzlich und freiwillig zu treffen.
§ 7189. (a) Eine Verfügung kann vom Erklärenden ohne Rücksicht auf seinen Geisteszustand und seine Befähigung jederzeit auf eine der folgenden Arten widerrufen werden:
(1) In dem der Erklärende oder irgendeine Person in seiner Anwesenheit und unter seiner Anleitung sie ungültig oder unleserlich macht, sie ausradiert oder verbrennt, sie zerreißt oder auf andere Art vernichtet.
(2) Durch einen schriftlichen Widerruf des Erklärenden, indem er seine Absicht, zu widerrufen, zum Ausdruck bringt und ihn unterschreibt und datiert. Dieser Widerruf soll allein durch Mitteilung an den behandelnden Arzt durch den Erklärenden oder eine Person, die seitens des Erklärenden handelt, in Kraft treten. Der behandelnde Arzt muss Uhrzeit und Datum des Empfangs der Meldung vom schriftlichen Widerruf in den Krankenbericht des Patienten eintragen.
(3) Durch mündliche Äußerung des Erklärenden, dass er die Absicht hat, die Verfügung zu widerrufen. Dieser Widerruf soll allein durch Mitteilung an den behandelnden Arzt durch den Erklärenden oder eine Person, die seitens des Erklärenden handelt, in Kraft treten. Der behandelnde Arzt muss Uhrzeit, Datum und Ort des Widerrufs in dem Krankenbericht des Patienten vermerken oder, falls sie abweicht, Uhrzeit, Datum und Ort, wenn er die Meldung vom Widerruf erhalten hat.
(b) Es besteht keine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung seitens einer Person für die Unterlassung, gemäß einem Widerruf nach diesem Paragraphen zu handeln, wenn diese Person keine tatsächliche Kenntnis vom Widerruf hat.
§ 7189.5. Eine Verfügung bleibt fünf Jahre vom Tage deren Ausstellung an rechtskräftig, wenn sie nicht vorher in einer in
§ 7189 beschriebenen Art widerrufen worden ist. Nichts in diesem Kapitel darf dahingehend ausgelegt werden, einen Erklärenden daran zu hindern, dass er zu irgendeiner Zeit eine Verfügung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 7188 neu erlässt, einschließlich der Neubestätigung zufolge der Diagnose einer unheilbaren Krankheit. Hat ein Erklärender mehr als eine Verfügung ausgestellt, so gilt die Laufzeit vom Ausstellungsdatum der letzten dem behandelnden Arzt bekannten Verfügung. Verfällt der Erklärende in ein Koma oder wird er unfähig, sich dem behandelnden Arzt mitzuteilen, so bleibt die Verfügung für die Dauer des Komas bzw. bis zu dem Zeitpunkt rechtskräftig, in dem des Erklärenden Befinden ihn oder sie befähigt, sich dem behandelnden Arzt mitzuteilen.
§ 7190. Kein Arzt oder kein Krankenhaus, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels das Nicht-Anwenden oder Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren veranlassen, dürfen einer zivilrechtlichen Verantwortung daraus unterworfen werden. Kein approbiertes Pflegepersonal, das unter Leitung eines Arztes am Nicht-Anwenden oder Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren in Übereinstimmung mit den Vorkehrungen dieses Kapitels mitwirkt, darf irgendeiner zivilrechtlichen Verantwortung unterworfen werden. Kein Arzt oder kein unter Leitung eines Arztes handelndes Pflegepersonal, das am Nicht-Anwenden oder Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels mitwirkt, darf einer strafbaren Handlung oder eines berufswidrigen Verhaltens beschuldigt werden.
§ 7191. (a) Voraussetzung für die Durchführung des Nicht-Anwendens oder Zurückziehens von lebenserhaltenden Prozeduren bei einem betroffenen Patienten gemäß der Verfügung ist, dass der behandelnde Arzt entscheidet, dass die Verfügung sich an den § 7188 hält und, wenn der Patient zurechnungsfähig ist, dass die Verfügung und alle Schritte, die der behandelnde Arzt zu unternehmen vorschlägt, den Wünschen des betroffenen Patienten entsprechen.
(b) Wenn der Erklärende wenigstens 14 Tage vor dem Erlas oder Neuerlass der Verfügung ein betroffener Patient war, so ist endgültig anzunehmen, dass die Verfügung, wenn sie nicht widerrufen wurde, die Anweisung des Patienten hinsichtlich des Nicht-Anwendens oder Zurückziehens von lebenserhaltenden Prozeduren beinhaltet. Kein Arzt oder kein unter ärztlicher Leitung handelndes approbiertes Pflegepersonal darf straf- oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die Verfügung des betroffenen Patienten entsprechend diesem Unterabschnitt nicht ausführen. Unterlässt ein Arzt, die Verfügung eines betroffenen Patienten gemäß diesem Abschnitt auszuführen, so gilt es als berufswidriges Verhalten, wenn der Arzt sich weigert, die notwendigen Anordnungen zu treffen oder nicht die nötigen
Schritte unternimmt, den betroffenen Patienten zu einem anderen Arzt zu überweisen, der bereit ist, die Verfügung des betroffenen Patienten zu erfüllen.
(c) Wenn der Erklärende nach Ausfertigung der Verfügung ein betroffener Patient wird und nachträglich die Verfügung nicht erneuert hat, soll der behandelnde Arzt sie als wichtiges Beweismittel für des Patienten Anweisungen hinsichtlich des Nicht-Anwendens oder Zurückziehens von lebenserhaltenden Prozeduren anerkennen; er kann andere Faktoren mit in Betracht ziehen, etwa die Information der betroffenen Familie oder die Natur der Krankheit oder Verletzung des Patienten, um zu entscheiden, ob die Gesamtheit der dem behandelnden Arzt bekannten Umstände die Ausführung der Verfügung rechtfertigen. Kein Arzt und kein unter ärztlicher Leitung arbeitendes Pflegepersonal dürfen straf- oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die Verfügung des betroffenen Patienten entsprechend diesem Unterabschnitt nicht ausführen.
§ 7192. (a) Das Nicht-Anwenden oder Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren bei einem betroffenen Patienten in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels darf auf keinen Fall als Selbstmord angesehen werden.
(b) Die Ausfertigung einer Verfügung gemäß § 7188 darf in keiner Weise den Verkauf, den Abschluss oder die Auszahlung einer Lebensversicherungspolice beschränken, verbieten oder verschlechtern, noch darf sie zur Veränderung der Bedingungen bestehender Lebensversicherungspolicen herangezogen werden. Keine Lebensversicherungspolice darf durch das Nicht-Anwenden oder Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren bei einem versicherten betroffenen Patienten rechtskräftig verschlechtert oder in irgendeiner Weise ungültig gemacht werden, ungeachtet einer entgegenstehenden Bedingung der Police.
(c) Kein Arzt, keine Krankenanstalt oder andere Gesundheits-Vorsorge und kein Plan für den Gesundheits-Vorsorge-Dienst, keine Invaliden-Versicherungs-Anstalt, kein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit für selbstversichernde Angestellte oder kein nicht auf Gewinn gerichteter Krankenhaus-Dienst dürfen von einer Person die Ausfertigung einer Verfügung als Bedingung fordern, um gegen Krankheit versichert zu werden oder Leistungen zu erhalten.
§ 7193. Nichts in diesem Kapitel darf ein gesetzliches Recht oder eine gesetzliche Verantwortlichkeit verschlechtern oder aufheben, die irgendeine Person haben mag, um das Nicht-Anwenden oder Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren in rechtmäßiger Weise durchzuführen. In dieser Hinsicht sind die Vorschriften dieses Kapitels kumulativ.
§ 7194. Eine Person, die absichtlich die Verfügung eines Anderen ohne die Zustimmung des Erklärenden verbirgt, widerruft, entstellt, vernichtet oder beschädigt, ist einensstrafbaren Vergehens schuldig. Eine Person, ausgenommen sie ist berechtigt oder durch Gesetz gerechtfertigt, die die Verfügung eines anderen fälscht oder erdichtet oder absichtlich verbirgt oder die persönliche Kenntnis eines in § 7189 vorgesehenen Widerrufs in der Absicht zurückhält, entgegen den Wünschen des Erklärenden das Nicht-Anwenden oder Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren zu veranlassen und dadurch, wegen einer solchen Handlung, das Nicht-Anwenden und Zurückziehen von lebenserhaltenden Prozeduren unmittelbar verursacht und den Todeseintritt dadurch beschleunigt, wird wegen gesetzwidriger Tötung angeklagt, wie es im Strafgesetzbuch Kapitel 1 (beginnend mit Abschnitt 187) von Titel 8 des ersten Teils vorgesehen ist.
§ 7195. Nichts in diesem Kapitel darf dahingehend ausgelegt werden, den Gnadentod gutzuheißen, zu rechtfertigen oder zu empfehlen oder eine positive oder absichtliche Handlung oder Unterlassung zu erlauben, die das Leben anders beendet als durch Ermöglichung des natürlichen Todesvorgangs, wie er in diesem Kapitel vorgesehen ist.

(Aus dein Amerikanischen übersetzt von Dr. Otto Bickel)

nach oben