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Grundrechte im digitalen Raum: Darf die Regierung ihre Kritiker auf Facebook und Twitter blockieren?

vorgänge Nr. 228 (4/2019), S. 91-98

Mit den Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken befasste sich die vorletzte Ausgabe der vorgänge (Nr. 225/226). In der deutschen Debatte geht es dabei meist um Einschränkungen durch die privaten Netzwerkbetreiber oder die Schutzansprüche Dritter. Im folgenden Beitrag schildert Jacqueline Neumann einen anders gelagerten Fall, bei dem ein Ministerpräsident ihm unbequeme Follower blockierte. Welche Folgen das für die blockierten Teilnehmer*innen hat und inwiefern dies ihre Meinungsfreiheit einschränkt, erläutert die Autorin.

1. Die Agora des 21. Jahrhun­derts: Zur Problematik der Grund­rechts­ver­let­zungen durch Regie­rungs­mit­glieder auf Twitter und Facebook

Der Artikel 5 des Grundgesetzes gilt als eines der vornehmsten Grundrechte überhaupt. Die verfassungsrechtliche Verbürgung der Meinungs- und Informationsfreiheit ist konstitutiv für den offenen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung sowie die Teilnahme der Bürger*innen am demokratischen Diskurs. Dieser Diskurs ist die Voraussetzung für demokratische Legitimation. Hierzu erklärte das Bundesverfassungsgericht im grundlegenden Leipziger Volkszeitungs-Beschluss (BVerfG, Beschluss v. 3.10.1969, Az. 1 BvR 46/65):

Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie. […] Dem Einzelnen soll ermöglicht werden, sich seine Meinung auf Grund eines weitgestreuten Informationsmaterials zu bilden. […] Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muss das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden.

Seit jeher bilden die Förderung politischer Partizipation und der unterschiedslosen Zugänglichkeit öffentlicher Orte auch einen Schwerpunkt der Aktivitäten von Bürgerrechtsbewegungen wie der Humanistischen Union. Aktuell sehen sich diese Verbürgungen neuen Übergriffen ausgesetzt. Übergriffe, die im digitalen Raum passieren, denn heutzutage findet der demokratische Diskurs nicht mehr nur auf dem Marktplatz, in der Fußgängerzone, bei Parteiveranstaltungen oder in den Leserbriefspalten der Tageszeitungen statt, sondern auch auf digitalen Kommunikationsplattformen wie Twitter und Facebook. Die Debattenverläufe auf diesen digitalen Plattformen spielen nach jüngsten Erfahrungen eine wahlentscheidende Rolle. Für die Verbreitung von politischen Ideen und die Teilhabe an der demokratischen Willensbildung ist daher zum Beispiel Facebook nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts von „überragender Bedeutung“[1]. Dies insbesondere auch deshalb, weil Facebook nach eigenen Angaben in Deutschland täglich von mehr als 23 Millionen Menschen aktiv genutzt wird.[2]

Twitter wird Schätzungen zufolge in Deutschland täglich von mehr als einer halben Million Menschen aktiv genutzt,[3] und hat darüber hinaus eine enorme Ausstrahlung in den öffentlichen Debattenraum. Daher stellt sich die Frage, wie es juristisch zu bewerten ist, wenn Regierungsmitglieder, Ministerien oder Behörden auf ihren Kanälen auf Facebook und Twitter bestimmte Nutzer*innen aussperren.

Mit dieser Frage bewegen wir uns auf dem „Neuland“ der Kommunikation von staatlichen Stellen in den digitalen Medien und der dortigen Geltung der Grundrechte.

Wie reagiert die Bundesregierung auf diese Entwicklung? Ausweislich einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Partei Die Linke (BT-Drs. 19/ 1802), blockierten Bundesministerien und Bundesbehörden auf ihren diversen Konten auf Twitter im Frühjahr 2018 mindestens 268 Nutzer*innen. Dabei würden die Bundesressorts selbständig über die Kriterien für Sperrungen entscheiden. Als allgemeine Kriterien für eine Sperrung nennt die Bundesregierung die Verhinderung der Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte oder einen Verstoß gegen die Netiquette (d.h. Verhaltensregeln). Sind dies die Grenzen des Sperrverhaltens, und werden diese Grenzen eingehalten? Eher nicht. Mediale Aufmerksamkeit erregte Anfang 2019 der Fall des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Niels Annen (SPD). Der Staatsminister hatte auf Twitter den Europakorrespondenten der Tageszeitung Jerusalem Post, Benjamin Weinthal, blockiert. Der Reporter hatte zuvor kritisch über Annens Auftreten bei einer Feier zum 40. Jahrestag der islamischen Revolution im Iran in der Botschaft in Berlin berichtet. Nachdem der Journalist mit einem Anwalt dem Staatsminister eine Abmahnung zugestellt hatte, hob der Staatsminister die Blockade des Reporters ohne Erklärung später wieder auf.[4] Es zirkulieren im Internet unzählige Hinweise auf unrechtmäßige Nutzerblockaden. Einen Präzedenzfall gibt es jedoch in Deutschland bisher nicht.

Hingegen klassifizierte in den USA ein Berufungsgericht im Juli 2019 Twitter-Blockaden des amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump gegenüber Kritiker*innen als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Das US-Justizministerium hatte in dem Verfahren – erfolglos – argumentiert, dass Trumps Twitter-Konto bereits vor dem Amtsantritt eingerichtet worden sei und er die Sperrungen als Privatperson vornehme.[5]

Ebenfalls im Jahr 2019 sah sich das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) recht unversehens von einer Twitter-Blockade des thüringischen Ministerpräsidenten Bodo Ramelow (Die Linke) betroffen.

2. Die Twitter-Blo­ckade des thürin­gi­schen Minis­ter­prä­si­denten Bodo Ramelow gegen das ifw

Das ifw stand mit dem thüringischen Ministerpräsidenten auf Twitter im Austausch zu verschiedenen seiner Äußerungen, die er in amtlicher Funktion zum grundgesetzlichen Auftrag der Ablösung der Staatsleistungen (Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung) getätigt hatte. Hierzu nutzte der Ministerpräsident auch sein Twitter-Konto @bodoramelow.
Der Austausch gestaltete sich wie folgt: Im Juni 2018 richtete das Institut anlässlich des FAZ-Artikels „Ansprüche von 1803: Kirchen erhalten Rekordzahlung vom Staat“ den folgenden Twitter-Thread nach Thüringen und zwitscherte mit dieser Frage die Fraktionen im thüringischen Landtag an:

Auch unter Rot-Rot-Grün in #Thüringen mit @bodoramelow sprudeln die #Staatsleistungen an die Kirchen weiter. Gegen das eigene Wahlversprechen! Vgl. Wahlprüfstein @konfessionsfrei. Wann handelt der Landesgesetzgeber?

Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow antwortete einige Zeit später dem ifw und stellte in seinem Tweet heraus, dass er nicht zuständig sei: „Bitte das nicht der Landesregierung zuordnen“. Weiter meinte er, der vom ifw in Bezug genommene Text bezöge sich auf die „Ablöseregelungen im Grundgesetz“ und „Dafür gab es bislang im Bundestag keine Mehrheit.“ Zudem unterstellte er dem ifw, den „Unterschied zwischen Landesrecht und Bundesrecht“ nicht zu kennen.
Nachdem die rot-rot-grüne Landesregierung seit diesem Ramelow-Tweet an das ifw offenkundig weiterhin untätig geblieben war, gleichzeitig jedoch in Weimar am 6. Februar 2019 den 100. Jahrestag der konstituierenden Sitzung der Deutschen Nationalversammlung feiern wollte, verfasste zu diesem Festtag die Autorin dieses Artikels für das ifw einen Beitrag zu dem seit 100 Jahren missachteten Verfassungsauftrag. In dem Artikel „Staatsleistungen auf ewig?“ forderte das Institut die verfassungsrechtliche Verantwortung des Ministerpräsidenten ein.[6] Das ifw wies darauf hin, dass sich der thüringische Ministerpräsident bei seiner Untätigkeit nicht auf das Fehlen einer Mehrheit im Bundestag berufen könne, da die Landesregierung und der Landtag auch ohne den Bund handlungsfähig seien. Es waren schließlich Abgeordnete seiner eigenen Partei, die auf eine parlamentarische Anfrage im Jahr 2013 (BT-Drs. 18/45) die Rechtsauffassung der Bundesregierung in Erfahrung gebracht hatten:

Die Länder haben – ungeachtet der Höhe der erforderlichen Ablösebeträge – auch ohne ein solches Grundsätzegesetz die Möglichkeit, die Staatsleistungen im Wege des vertraglichen Einvernehmens mit den Kirchen umzugestalten und aufzuheben.“

Ferner erläuterte das ifw, dass die Initiative zu einem Grundsätzegesetz auf Bundesebene über den Bundesrat auch von Thüringen ausgehen könne. Aus dem Bundesstaatsverhältnis ergebe sich ein Anspruch der Länder darauf, dass der Bund seine Pflicht zum Erlass eines Grundsätzegesetzes nach Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung erfülle. Die Länder könnten die Verfassungswidrigkeit des Unterlassens im Bund-Länder-Streit verfassungsgerichtlich feststellen lassen.

Noch im Landtagswahlprogramm 2014[7] hielt die Linkspartei die Staatsleistungen in Thüringen für „nicht mehr zeitgemäß“ und versprach, „bundespolitische Initiativen“ zur Beendigung zu unterstützen (S. 53). Auf einen Wahlprüfstein zur Bundestagswahl 2017 lautete die Antwort (BT-Drs. 18/4842):

DIE LINKE tritt für die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen und damit für die Einlösung des Verfassungsauftrages von 1919 ein. […]“.[8]

In Thüringen, dem einzigen Bundesland, in dem Die Linke den Regierungschef stellt, hat die Partei bislang keine Initiative zur Ablösung der Staatsleistungen ergriffen und hatte auch noch nicht die vorhandene politische Mehrheit genutzt, um für „zeitgemäße“ Verhältnisse und die Umsetzung des Verfassungsauftrages zu sorgen.
Den vorstehend in Auszügen wiedergegebenen Artikel „Staatsleistungen auf ewig?“ brachte das ifw über Twitter auch dem Ministerpräsidenten zur Kenntnis. Darauf reagierte er nicht unmittelbar. Das ifw erreichten jedoch Hinweise, dass der Staatsleistungen-Artikel in der Staatskanzlei und in Teilen der Linkspartei Verärgerung ausgelöst habe. Am 15. April 2019 stellte das Institut dann fest, dass der Ministerpräsident das Twitter-Konto @ifw_recht blockiert hatte. Das ifw machte die Twitter-Blockade am gleichen Tag bekannt. Einige Twitter-Konten griffen das Thema auf, darunter auch solche mit Reichweite wie der Humanistische Pressedienst. Aus der Schweiz sendete der Präsident der Freidenker-Vereinigung, Andreas Kyriacou, einen gesonderten Tweet an den Ministerpräsidenten mit Kritik an der Informationssperre. Dies alles hatte jedoch keine Entsperrung zur Folge.

Das ifw strengte deshalb über seine Trägerin, die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs), zunächst eine Klärung des Sachverhaltes und eine außergerichtliche Streitbeilegung, später dann eine Klage an. Nachdem das ifw die Klageeinreichung veröffentlicht hatte, meldeten sich auch andere Twitter-Nutzer, die den die Sperrung auslösenden ifw-Artikel „Staatsleistungen auf ewig?“ auf Twitter verbreitet hatten und deren Konten daraufhin ebenfalls vom Ministerpräsidenten blockiert worden waren.

3. Rechtliche Bewertung: Sperrung als unver­hält­nis­mä­ßiger Eingriff in die Grundrechte

Mit der Einleitung des Klageverfahrens beabsichtigte das Institut – jenseits der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsinteressen – eine Klärung zentraler Punkte der Netzpolitik auf dem „Neuland“ der Kommunikation von Regierungsmitgliedern und Behörden in den digitalen Medien.

Darf ein Ministerpräsident Nutzer auf Twitter blockieren, die ihn sachlich für seine verfassungsmissachtende Haltung beim Thema Staatsleistungen kritisieren und sich dafür einsetzen, dass die Staatsleistungen nach 100 Jahren Verfassungsbruch endlich abgelöst werden?

Bei der juristischen Aufarbeitung traten vor allem zwei Punkte von übergeordneter Relevanz hervor, die auch für andere (zukünftig zu erwartende) Fälle hilfreich sein können.

a. Zuordnung des Twitter-Kontos als Kommunikationsmedium zur amtlichen Tätigkeit

Ist das Twitter-Konto @bodoramelow der Landesregierung zuzuordnen? Offensichtlich hat Ministerpräsident Ramelow auf seinem Twitter-Profil zur Personenbeschreibung zwar nicht sein öffentliches Amt, sondern „Mensch“ angegeben. Auf den ersten Blick mag es sich um ein privates Konto handeln. Auf diesem Twitter-Konto sind jedoch eindeutig amtsbezogene Stellungnahmen enthalten, die an anderer Stelle nicht zugänglich sind. Ramelow veröffentlicht dort Meldungen wie „Wort gehalten“, in denen Erfolge der thüringischen Landesregierung dargestellt werden. Auch äußert er sich beispielsweise in seiner Funktion als Dienstherr zur Personalsituation bei der Polizei. Zudem spricht für ein dienstlich genutztes Twitter-Konto, dass dieses Twitter-Konto regelmäßig (d.h. auch mehrmals täglich) in die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung und des Twitter-Kontos @thueringende eingebunden wird. Hier lautet das Twitter-Profil: „Offizieller Twitter-Kanal der Thüringer Staatskanzlei. Nachrichten und Informationen zum Freistaat Thüringen“. Vielfach sprechen Tweets von @thueringende das Twitter-Konto @bodoramelow mit der amtlichen Bezeichnung an: „…  Ministerpräsident @bodoramelow …“, woraufhin das Twitter-Konto @bodoramelow in Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Ministerpräsidenten reagiert. Das Twitter-Konto des Ministerpräsidenten ist nach der Bewertung des ifw folglich ein dessen amtlicher Tätigkeit zuzuordnendes Kommunikationsmedium.

b. Blockieren von Twitter-Nutzern durch einen Ministerpräsidenten als Eingriff in die Grundrechte

Die Veröffentlichungen eines Ministerpräsidenten eines Bundeslandes sind für die politische Meinungsbildung von erheblicher Bedeutung. Ramelow nutzt sein Twitter-Konto, um politisch Stellung zu nehmen, für seine Politik zu werben, Diskussionen anzuregen und zu beeinflussen. Wenn der Ministerpräsident einen Twitter-Nutzer blockiert, sieht er dessen (unliebsame) Kommentare nicht mehr und schränkt dessen Reichweite ein. Ferner kann dieser Nutzer aber auch die Tweets des blockierenden Ministerpräsidenten nicht mehr unmittelbar selbst verfolgen, sondern ist darauf angewiesen, diese Äußerungen aus zweiter Hand zu erfahren, also gefiltert durch das Berichtsinteresse Dritter. Damit wird insbesondere in das grundrechtlich geschützte Recht, sich selbst zu informieren und sich aufgrund eigener Information eine Meinung zu bilden, eingegriffen.[9]

Bestätigt wird die Rechtsauffassung des Grundrechtseingriffs im digitalen Raum durch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.[10] Danach greift ein Ministerpräsident durch die Blockade bestimmter Beiträge oder Nutzer auf seinem Twitter-Konto neben der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) in folgende Grundrechte ein:

  • die Meinungsfreiheit des Nutzers, da er Beiträge des Ministerpräsidenten nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG);
  • die Pressefreiheit, wenn der Nutzer Medienvertreter ist (Art. 5 Abs. 1 S. 2).

Unter Umständen hat Twitter Mechanismen programmiert, mit denen die Blockade des Ministerpräsidenten zu weiteren nachteiligen Auswirkungen für das gesperrte Konto führt (z.B. Reichweite, Sperrverhalten).

Die Bundestagsfraktion Die Linke schreibt in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 24. April 2019 (BT-Drs. 19/1802), dass Sperrungen und Blockaden von Twitter-Accounts durch staatliche Stellen auf Twitter verfassungsrechtlich problematisch seien. Eine derartige Einschränkung der Freiheitsrechte durch staatliche Stellen sei nur dann möglich, wenn hierfür eine gesetzliche Regelung existiere. Jedoch selbst wenn eine gesetzliche Regelung hierfür existieren würde, müsse die Einschränkung überdies verhältnismäßig sein.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Partei „Der III. Weg“[11]  folgt, dass Twitter, Facebook & Co. ihre Nutzer nicht willkürlich und ohne Beachtung von Verfahrensregeln von der Kommunikation ausschließen dürfen. Was für ein privates Unternehmen gilt, in dem die Grundrechte nur mittelbar wirken, muss erst recht für die von Regierungschefs und Behörden betriebenen Accounts gelten.

Übertragen in die analoge Welt, hätte sich der ifw-Fall wie folgt gestaltet: Ministerpräsident Ramelow lädt zu einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung zum Thema „100 Jahre Weimarer Verfassung“ ein. Die Veranstaltung findet in einem Veranstaltungssaal eines privat betriebenen Hotels statt. Im Rahmen der Diskussion vertritt die ifw-Koordinatorin ihre grundgesetztreue Position zur Umsetzung des Staatsleistungen-Verfassungsauftrages und kritisiert den Ministerpräsidenten für seine verfassungsmissachtende Haltung bei den Dauerzahlungen an die Kirchen aus Steuergeldern. Nach dem ersten Wortwechsel und bevor sie ganz ausgesprochen hat, lässt sie der Ministerpräsident ohne vernünftigen Grund von den Saaldienern rausschmeißen. Erwartet der Ministerpräsident, dass sie dies nicht zu belasten habe, weil er die Veranstaltung ja nicht als Ministerpräsident, sondern nur als Privatperson, als „Mensch“ durchgeführt habe? Sind ihre Grundrechte hierdurch etwa nicht verletzt?

Die Twitter-Blockade des ifw durch den Ministerpräsidenten basierte weder auf einer gesetzlichen Regelung noch war sie verhältnismäßig. Weder erfolgten seitens des ifw strafrechtsrelevante Äußerungen noch Verstöße gegen eine Netiquette, sondern lediglich eine von der Meinungsfreiheit gedeckte sachliche Kritik an seiner Untätigkeit hinsichtlich der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen. Mithin verletzte die Blockade die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit und das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen. Zudem war nach allgemeiner Wahrnehmung dieser Versuch des Debattenausschlusses und der Informationssperre durch einen Ministerpräsidenten in einer freiheitlichen Demokratie ein Skandal.

Nachdem das Gerichtsverfahren gegen den Ministerpräsidenten eingeleitet worden war, stellte das ifw bei einem routinemäßigen Check fest, dass er das ifw-Twitter-Konto still und wortlos wieder entsperrt hatte. Eine Stellungnahme in der Sache gibt es vom Ministerpräsidenten hierzu bis heute nicht. Er hat – trotz Nachfrage über das nunmehr wieder freigeschaltete Twitter-Konto – weder die Sperrung noch die Entsperrung begründet, was willkürlich anmutet. Er teilte lediglich zwischenzeitlich über Twitter mit, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen habe, weil der Ministerpräsident auf seinem Account auf staatliche Insignien verzichte und sich dort als „Mensch“ bezeichne. Andere Nutzer, die ebenfalls von Ramelow gesperrt worden waren, nachdem sie den ifw-Artikel „Staatsleistungen auf ewig?“ retweetet hatten, gaben an, nicht wieder entsperrt worden zu sein.

3. Fazit: Gesetzgeber und Gerichte müssen die Grundrechte auch im digitalen Raum stärken

Die Entsperrung und Wiederherstellung der Grundrechte bewertet das ifw als Erfolg. Geschmälert wird dieser jedoch dadurch, dass eine Klärung der Grundrechtebindung eines Ministerpräsidenten und von Behörden in den digitalen Medien aufgrund der Entsperrung nun in diesem Fall auf juristischem Wege nicht mehr möglich ist. Es ist jedoch (leider) zu erwarten, dass es weitere Fälle zweifelhaften Verhaltens wie den von Staatsminister Annen und Ministerpräsident Ramelow geben wird, solange der Gesetzgeber und die Gerichte nicht die Grundrechte auch im digitalen Raum stärken.

Jacqueline Neumann   Dr. jur., Mitgründerin und wissenschaftliche Koordinatorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw). Herausgeberin mit Gerhard Czermak, Reinhard Merkel, Holm Putzke (2019) „Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht“ im Nomos Verlag. Webseite: www.weltanschauungsrecht.de

Anmerkungen:

1 BVerfG, Beschluss v. 22.05.2019, Az. 1 BvQ 42/19.

2 Roth (03/2019) „Offizielle Facebook Nutzerzahlen für Deutschland“, auf https://allfacebook.de/ zahlen_fakten/offiziell-facebook-nutzerzahlen-deutschland.

3 Buggisch (01/2019) „Social Media, Messenger und Streaming – Nutzerzahlen in Deutschland 2019“, auf https://buggisch.wordpress.com/2019/01/02/social-media-messenger-und-streaming-nutzerzahlen-in-deutschland-2019.

4 Bovermann (28.02.2019) „Auf Twitter ausgesperrt“, auf https://www.sueddeutsche.de/medien/niels-annen-twitter-pressefreiheit-jerusalem-post-1.4349608.

5 Tagesspiegel (09.07.2019) „Gerichtsurteil bestätigt: Trump darf Kritiker auf Twitter nicht blockieren“, auf https://www.tagesspiegel.de/politik/gerichtsurteil-bestaetigt-trump-darf-kritiker-auf-twitter-nicht-blockieren/24576792.html.

6 Neumann (06.02.2019) „Staatsleistungen auf ewig? Ein Kommentar zur Kirchenvereinnahmung des thüringischen Ministerpräsidenten Bodo Ramelow (Die Linke) im 100. Jahr des Verfassungsbruchs“, auf https://weltanschauungsrecht.de/meldung/staatsleistungen-auf-ewig-bodo-ramelow-thueringen.

7 Landtagswahlprogramm Thüringen 2014 Die Linke, auf https://www.die-linke-thueringen.de/fileadmin/LV_Thueringen/dokumente/ltw_2014/LinkeTHU_LTW_Langwahlprogramm_web.pdf.

8 Antworten auf die KORSO-Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2017, auf http://www.korso-deutschland.de/der-korso-hat-gefragt-und-die-parteien-haben-geantwortet.

9 Vgl. BVerfG, Beschluss v. 3.10.1969, Az. 1 BvR 46/65 – Leipziger Volkszeitung.

10 Vgl. Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“) WD 3-3000-044/18 vom 21. Februar 2018.

11 BVerfG, Beschluss v. 22.05.2019, Az. 1 BvQ 42/19.

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