Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 225/226: Meinungsfreiheit in Zeiten der Internetkommunikation

Konflikt­feld Religionen und Weltan­schau­ungen

in: vorgänge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 149-151

Gerhard Czermak/Eric Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung. 2. Aufl., Springer-Verlag Berlin 2018, 396 S., ISBN 978-3-662-56077-8.

Den großen christlichen Religionsgesellschaften in Deutschland laufen die Mitglieder weg: Während 1950 noch über 96 % der Bevölkerung einer der beiden großen christlichen Kirchen angehörten, waren es 2014 noch knapp 60 %, etwa 34 % galten als „konfessionsfrei“ (S. 23 f.). Daraus könnte geschlossen werden, dass das recht ungenau als „Staatskirchenrecht“ bezeichnete Fach stetig an Bedeutung verliert. Aber weit gefehlt: Die Konflikte in diesem Bereich haben eher zugenommen; sie werden häufig auch in schärferer Form ausgetragen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass es für die „Amtskirchen“ um Geld und Einfluss geht; aber auch die Zuwanderung insbesondere muslimischer Bürger und Bürgerinnen hat für neuen Konfliktstoff gesorgt („Kopftuchdebatte“).

In dieser Situation ist ein Lehrbuch von großem Nutzen, dass die rechtlichen Grundlagen der Einzelfragen um Religion und Weltanschauung systematisch darstellt und dabei die bisher vorherrschende, die christlichen „Amtskirchen“ privilegierende Perspektive bewusst vermeidet. Das Werk des ehemaligen Verwaltungsrichters Gerhard Czermak und des Strafrechtlers Eric Hilgendorf informiert zunächst kurz über die Geschichte der Religionsfreiheit sowie über die religionssoziologische Situation in Deutschland. Den Hauptteil des Buches bildet die Darstellung der auf den Normen des Grundgesetzes fußenden Rechtsgrundlagen für die Ausübung der Religionen und Weltanschauungen und ihr Verhältnis zu den staatlichen Instanzen. Ausführlich abgehandelt werden dabei u. a. die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Neutralitätsgebotes für den Staat sowie dessen – vom Grundgesetz ausdrücklich zugelassenen (z. B. beim Religionsunterricht, vgl. Art. 7 Abs. 3 GG) oder auch contra constitutionem erfolgenden – Abweichungen. Als Beispiele für die letztere Variante kritisch erörtert werden Erfindungen wie das „besondere Kirchgeld“, das seitens des Staates von den nicht kirchensteuerpflichtigen Lebenspartner_innen der Kirchenmitglieder erhoben wird (S. 149 f.) sowie die verschiedenartigen staatlichen Subventionen für die religiösen Körperschaften. Eingegangen wird auch auf das sog. kirchliche Arbeitsrecht, das die Beschäftigten von kirchlichen Sozialeinrichtungen (Krankenhäusern, Kindergärten etc.) unter Berufung auf das Konstrukt der „christlichen Dienstgemeinschaft“ besonderen Pflichtenbindungen unterwirft (Beispiel: Kündigung von Krankenhausärzten wegen deren neuer Eheschließung nach Scheidung, S. 231 ff.). Während das Bundesverfassungsgericht hier weitgehend der Rechtsauffassung der Kirchen folgt, hat der Europäische Gerichtshof  2018 in zwei Entscheidungen diese Position mit guten Gründen als europarechtswidrig bemängelt (dokumentiert auf www.weltanschauungsrecht.de).

Besonders im Fokus öffentlicher Debatten stehen seit Jahren bestimmte Formen religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen, insbesondere das Tragen „islamischer“ Kopftücher durch Lehrerinnen. Der Autor Czermak erörtert die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die überraschende Kehrtwendung des Bundesverfassungsgerichts von seiner Kopftuchentscheidung im Jahre 2003 (Fall Ludin) zu „Kopftuch II“ des Jahres 2015 (Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen Bd. 138, S. 296 ff.). Danach sind pauschale Kopftuchverbote ohne den Nachweis einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit der Lehrerin unvereinbar. Czermak kritisiert an diesem Beschluss, „dass keine akzeptable Abwägung der Religionsfreiheit der Lehrerin mit dem Neutralitätsgebot als verfassungsunmittelbare Schranke vorgenommen wurde … Viele Schüler werden Schwierigkeiten haben, zwischen der Lehrerin als Privatperson und der Lehrerin als Amtsperson zu unterscheiden. Die Möglichkeit einer Schülerbeeinflussung bleibt.“ (S. 186). Das gilt besonders, so wäre hinzuzufügen, für jüngere Schüler_ innen, welche die Lehrerin meist noch als Respektsperson, vielleicht sogar als Elternersatz wahrnehmen, während mit zunehmendem Alter die Differenzierung zwischen der Rolle der Lehrerin als Amtsperson und ihren „privaten“ Glaubensüberzeugungen leichter fallen dürfte. An solchen Erwägungen mangelt es der genannten Verfassungsgerichtsentscheidung von 2015 in der Tat.

Auf die aktuellen Kontroversen um die Vollverschleierung von Musliminnen durch Burka oder Niqab wird hier leider nicht eingegangen. Zu fragen bleibt zum Beispiel, ob gegenüber einer Schülerin, deren Gesicht nicht erkennbar ist, eine effektive pädagogische Arbeit einschließlich der Leistungskontrolle usw. überhaupt noch möglich ist. Jedenfalls bei minderjährigen Schülerinnen drängt sich in solchen Fällen der Verdacht auf, dass die Berufung auf die Glaubensfreiheit letztlich nur zur Legitimierung patriarchalischer Herrschaftsansprüche vorgeschoben wird und das Selbstbestimmungsrecht der jungen Schülerin dabei auf der Strecke bleibt. 

Auch bestimmte Tatbestände des Strafrechts beziehen sich explizit auf den Schutz religiöser Anschauungen. Die Probleme eines solchen „Religionsstrafrechts“ behandelt Hilgendorf. Kritikwürdig in den Augen des Rezensenten ist insbesondere der Ende 2012 als Reaktion auf ein mutiges Urteil des Landgerichts Köln geschaffene § 1631d BGB, wonach die Beschneidung von männlichen Säuglingen oder Kindern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, während nach § 226a StGB die Verstümmelung (nur!) weiblicher Genitalien mit Strafe bedroht ist. Wie Hilgendorf richtig schreibt, ist diese Ungleichbehandlung „schwer nachvollziehbar“ und verstößt gegen den Gleichheitssatz (S. 289 – einschlägig ist hier indessen nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern die speziellen und damit auch strikteren Gleichheitssätze in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Es erscheint ihm als „erstrebenswert, den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des auch Kindern zustehenden Selbstbestimmungsrechts auch gegenüber tradierten Vorstellungen von der Notwendigkeit einer Genitalbeschneidung durchzusetzen.“ (S. 290) Verfassungsrechtlich präziser ausgedrückt: Dem Grundrecht auch der männlichen Kinder auf körperliche Unversehrtheit – immerhin ist die Entfernung der Vorhaut ein irreversibler Eingriff! – sollte gegenüber der Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern der Vorrang eingeräumt werden, wie es auch das Landgericht Köln entschieden hat. 

Insgesamt betrachtet, stellt das Werk von Czermak und Hilgendorf eine Fundgrube für die kompetente rechtliche Beurteilung einer Vielzahl von Fragen im Hinblick auf Religion und Weltanschauung dar und ist deshalb gerade aus bürgerrechtlicher Sicht nachdrücklich zu empfehlen.

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