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Europäische Kommission sieht Aufklä­rungs­be­darf bei deutschen Konkor­dats­lehr­stühlen

30. April 2009

Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 28

(SL) Die Europäische Kommission befasst sich auf Anregung des HU-Mitglieds Theodor Ebert mit den arbeitsrechtlichen Sonderregeln, wie sie u.a. für die Besetzung sogenannter Konkordatslehrstühle an deutschen Universitäten gelten. Aus Anlass des aktuellen Gerichtsverfahrens gegen die Besetzung eines Konkordatslehrstuhls für Praktische Philosophie an der Universität Erlangen (s. Mitteilungen Nr. 200, S. 24/25) hatte Herr Ebert den EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Vladimir Špidla, auf die Widersprüche zwischen den Ausschreibungsregeln dieser Lehrstühle und der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie hingewiesen.

Mit Schreiben vom 13.2.2009 sicherte der EU-Kommissar eine eingehende Prüfung zu. In dem Schreiben heißt es:

Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die bayerische Praxis hinsichtlich der Ernennung bestimmter Professoren an staatlichen, bayerischen Universitäten … der weiteren Aufklärung durch die Bundesrepublik Deutschland bedarf. Diese Praxis beruht auf Artikel 3 Absatz 5 eines Vertrages vom 21. Oktober 1974 zwischen dem Freistaat Bayern und dem Heiligen Stuhl. Es scheint, dass die besondere Bedingung in diesem Vertrag, demzufolge diese Professoren vor einer Ernennung durch den Staat von dem zuständigen Diözesanbischof akzeptiert werden müssen, nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/78/EG steht. Die Europäische Kommission hat deshalb inzwischen ein Schreiben an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union in Brüssel gesandt, mit der Bitte, hinsichtlich der angesprochenen Ernennungspraxis zur Frage der Vereinbarkeit des oben genannten Vertrages vom 21. Oktober 1974 mit der Richtlinie 2000/78/EG Stellung zu nehmen. Wir gehen davon aus, im Laufe des ersten Halbjahres 2009 dazu von der Bundesrepublik Deutschland weitere Informationen zu erhalten.

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