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Grenz­über­schrei­tun­gen. „Säkulare Vernunft“ als bürger­recht­li­cher Kampf­be­griff? Ein Widerspruch

Mitteilungen 218/219 (III/IV) – Dezember 2012, Seite 4-6

(Red.) Rosemarie Will hatte in der letzten Ausgabe der HU-Mitteilungen die verbandsinterne Diskussion um die Beschneidung von Kindern mit einem Beitrag eröffnet, der die Anerkennung des körperverletzenden Eingriffs durch die Beschneidung als bürgerrechtlichen Minimalstandard formulierte, die Frage des Verbots oder der begrenzten Zulässigkeit der Beschneidungspraxis jedoch offen ließ. Zu ihren Ausführungen legte Jutta Roitsch-Wittkowsky einen Widerspruch ein, mit dem wir in dieser Ausgabe die Debatte fortsetzen. Ein Überblick über die weitere Meinungsbildung innerhalb der HU zum Thema findet sich auf Seite 6ff. dieser Ausgabe.

I.  Das Urteil

Die Debatte über das Urteil des Landgerichts Köln zur Beschneidung von jüdischen und muslimischen Jungen hat die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union erreicht. Das ist gut so, es ist eine Debatte über Freiheitsrechte und über die Abwägung zwischen unterschiedlichen Grundrechtspositionen. Erstmals in Deutschland hat ein Gericht die Beschneidung von Jungen als eine irreparable Körperverletzung eingestuft, die strafrechtlich zu verfolgen sei. Das Grundrecht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit setze dem Erziehungsrecht der Eltern und der Religionsfreiheit  eine „verfassungsimmanente Grenze“, so die Kölner Richter Drei Grundrechte haben sie gewogen, gewertet und bewertet.* Auch bei einer ausdrücklichen Zustimmung der Eltern sei eine Beschneidung minderjähriger Jungen strafbar. Mit diesem inzwischen rechtskräftigen Urteil haben deutsche Richter einen Sonderweg in Europa eingeschlagen, den bisher kein anderes Gericht mitgeht. Das Urteil schränkt Bürgerrechte von in Deutschland lebenden jüdischen wie muslimischen Eltern ein und setzt ihnen mit dem deutschen Strafrecht Grenzen. Dies ist ein Einschnitt mit weitreichenden gesellschaftlichen und politischen Konsequenzen. Ein wichtiges Thema also auch für  eine radikal-liberale Bürgerrechtsorganisation mit einem vielbeschworenen historischen Gedächtnis. „An uns ist es jetzt, gemeinsam eine bürgerrechtliche Position zu erarbeiten“, schreibt die Bundesvorsitzende Rosemarie Will in einem Beitrag für die Mitteilungen, die das offizielle Organ der HU sind. Sie beruft sich auf das „Markenzeichen“ der HU, Pluralität von Standpunkten in der Diskussion tatsächlich zu erörtern „und gegensätzliche Standpunkte nicht zu diffamieren“.

Von diesem „Markenzeichen“ war jedoch in den letzten Wochen in der HU und ihrem Umfeld nichts zu spüren, stattdessen wurde das Urteil im innerverbandlichen Mail-Verkehr benutzt zu einer offenen Verachtung und Diffamierung von religiös gebundenen Eltern sowie Glaubensverbindlichkeiten. Mit der Überlegenheitsgeste des aufgeklärten Humanisten, der für die Trennung von Staat und Kirche kämpft, wurden jüdischen und muslimischen Eltern, die ihre Söhne beschneiden lassen, sexueller Missbrauch, blutig-archaischer Traditionsglaube und brutale Brechung des Kinderwillens vorgehalten. Vor dieser „säkularen Kampfansage gegen Religionsgemeinschaften“ warnt die HU-Vorsitzende in ihrem Beitrag zwar ausdrücklich, aber in der Interpretation des Kölner Urteils und seinen strafrechtlichen Konsequenzen geht es Rosemarie Will nicht um den Versuch, eine bürgerrechtliche Position für die HU zu erarbeiten, sondern sie legt ihre Position mit kleinen Unschärfen bereits fest: „Dass sich das Gericht für die körperliche Unversehrtheit entschied, hat nach m.E. durchaus zunächst die säkulare Vernunft für sich“, schreibt sie. Wills „m.E. durchaus zunächst“ klingt einschränkend, ist es aber nicht, denn sie teilt das „zentrale Argument des Gerichts, dass es sich um einen irreversiblen Eingriff handelt, auf den der Betroffene keinen Einfluss nehmen kann“. Zu prüfen sei, „ob bei der Beschneidung tatsächlich eine Eingriffsschwelle erreicht wird, bei der das Kind gegen den Willen der Eltern zu schützen ist“. Diese „Eingriffsschwelle“ ist für sie erreicht. Juristisch versierter als die offenen Religionsfeinde in der HU bestreitet sie religiös gebundenen Eltern das Recht, ohne Rechtfertigung vor dem deutschen Gesetz ihre Söhne beschneiden zu lassen. Wer das befürworte, „dem ist als Bürgerrechtsorganisation konsequent entgegenzutreten“, schreibt Will und fügt hinzu: „Eine solche Position würde das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit zugunsten von Religionsausübung negieren, mithin die Errungenschaften moderner Verfassungsstaatlichkeit einfach aufheben.“ Dann ordnet sie die Beschneidung der Jungen ein in die Reihe der Verstümmelungen von Mädchen durch eine Clitoris-Beschneidung oder die Einbindung der Füße und schließt mit dem Kernsatz: „Ich gehe davon aus, dass einen solchen Rückfall in religiöse Fundamentalismen niemand von uns befürwortet.“ Ein Satz, der jede weitere Diskussion als beendet postuliert, bevor sie in der HU überhaupt richtig begonnen hat.

„Säkulare Vernunft“ scheint eine Steigerung von jener Vernunft zu sein, die schließlich auch christliche, jüdische und muslimische Menschen für sich in Anspruch nehmen könnten. So entsteht durch einen kleinen Zusatz ein ausgrenzender Kampfbegriff. Nach der „säkularen Vernunft“ gibt es höherwertige und minderwertige Grundrechte. Die minderwertigen Grundrechte stehen religiös gebundenen Eltern zu, die in der modernen Verfassungsstaatlichkeit nicht angekommen sind und deren Söhne man als deutsche Bürgerrechtsorganisation mit dem Humanismus als Markenzeichen vor ihnen schützen muss: mit dem deutschen Strafrecht. Wenn diese Söhne religionsmündig seien, könnten sie sich immer noch entscheiden. Soviel Religionsfreiheit müsse sein, räumt Will in Übereinstimmung mit dem Kölner Gericht ein. Dieser großzügig gemeinte Hinweis offenbart gewisse Ahnungslosigkeit. Nach dem alten (1921), 1990 geänderten Gesetz über die religiöse Kindererziehung heißt religionsmündig, dass Eltern einem Kind mit 14 Jahren eine Religion nicht mehr vorschreiben können. Der Hintergrund dieser Regelung ist christlich geprägt, durch Firmung und Konfirmation getaufter Kinder, die mit diesen Ritualen in der jeweiligen Kirche als Erwachsene gelten. Im Islam gibt es solche bestätigenden Rituale nicht und im Judentum liegen sie früher. Wie aber ein Erwachsenwerden, ein Hineinwachsen in eine Religion mit und ohne feste Rituale erreicht werden kann, ohne ein aktives Leben der Religion im Alltag der Familie und durch die Vermittlung der Eltern, interessierte weder die Kölner Richter noch die  HU-Vorsitzende. In ihren Gedankengängen bleibt ausgeblendet, dass religiöse Erziehung nicht nur zum Sorgerecht der Eltern gehört, sondern auch durchaus dem Kindeswohl dienen kann, weil sie dem Kind andere Werte mit auf den Lebensweg geben kann als nur rational-materielle. Jüdischen und muslimischen Eltern, die ihre Söhne beschneiden lassen, schlägt ein offenes Misstrauen entgegen, sich am Kindeswohl zu orientieren. Zweifelhaft ist auch die scheinbar rational klingende Unterscheidung zwischen medizinisch und religiös begründeter Beschneidung: die Operation im Namen der Halbgötter in Weiß ist nützlich, die im Namen Gottes strafrechtlich zu ahnden.

Was aber macht diese vermeintlich bürgerrechtliche Position darüber hinaus fragwürdig? Es ist zunächst der deutsch-juristische Duktus, mit dem religiöse Überzeugungen und Vorschriften vom Tisch gefegt werden. Rosemarie Will nimmt für sich die „säkulare Vernunft“ in Anspruch und bettet sie ein in die moderne Verfassungsstaatlichkeit. Wer ihrem Gedankengang nicht folgt, sei unvernünftig und unmodern. Wer wagt es da noch zu diskutieren?
Es handelt sich um den – in der HU hoffentlich nicht gelingenden Versuch – eine Linie zu ziehen, die alle glaubensgebundenen jüdischen und islamischen Eltern ausgrenzt. Sie finden sich in der Humanistischen Union ohnehin (leider) nicht, aber Will überschreitet mit ihrer Position auch die Grenzlinie für diejenigen, die sich für ein respektvolles gesellschaftliches Miteinander in einem pluralistischen Staat einsetzen, die niemandem Bürgerrechte leichthändig absprechen und mit dem Strafrecht drohen, wenn sich säkulare Vernunft nicht anordnen lässt. Zu dem „Respekt unter Gleichen“ (Martha Nussbaum) gehört auch, religiöse Vorschriften, Bräuche und Traditionen erst einmal zu achten und nicht eigene Werte gegen andere Werte durchzusetzen. Diese juristisch verpackte deutsche Überheblichkeit trägt in einer Bürgerrechtsorganisation, die sich mit dem Titel „humanistisch“ schmückt, nicht zum Frieden nach innen bei, sondern spaltet und bevormundet in einer unangenehmen, überheblichen, nicht akzeptablen Weise.

II.  … und die folgen­rei­chen Neben­wir­kungen

„Es ist der Zweck und die Aufgabe des Vereins, alle Bestrebungen zu fördern, welche 1. die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religiösen, philosophischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Auffassungen in gegenseitiger Achtung gewährleisten, 2. es jeder Bürgerin und jedem Bürger gestatten, von den im Grundgesetz garantierten Rechten der individuellen Lebensgestaltung, der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnis-, der Meinungs-, Informations- und Koalitionsfreiheit ohne Furcht vor Nachteilen Gebrauch zu machen. (…)“
Diese Ziele, niedergeschrieben in der Satzung der Humanistischen Union, haben nicht zuletzt die Vereinigung mit der Gustav Heinemann-Initiative möglich gemacht. An einem Frieden nach innen und außen mitzuwirken, war eine der wichtigsten Aufgaben der Gustav Heinemann-Initiative, der ich seit ihrer Gründung im „deutschen Herbst“ angehört habe. Der GHI ging es immer darum, die Freiheiten der Bürger zu wahren, vor übertriebenen und bevormundenden Reglementierungen des Staates zu warnen, sich gegen gesellschaftliche Entwicklungen zu stemmen, die demokratische Lebendigkeit ersticken. In der Verschmelzung mit der HU, die ich als Vorstandsmitglied sehr unterstützt und betrieben habe, habe ich geglaubt, diesem bürgerrechtlichen Gedanken gerade in schwierigen Zeiten, in denen  Gemeinwohl, Solidarität und Toleranz keine Konjunktur haben, eine breitere und damit wirksamere Basis geben zu können. Diese Erwartung hat sich in der aktuellen Auseinandersetzung bislang als trügerisch erwiesen. Die HU ist in ihrer Mehrheit nicht nur kirchenkritisch und für eine klare Trennung von Staat und Kirche. In Teilen ihrer aktiven und meinungsstarken Mitgliedschaft gibt es Tendenzen, die ich als intolerant, religionsfeindlich und religionsverachtend einstufe. Das ist nicht zuletzt auch nach der Satzung der HU eine nicht hinnehmbare Grenzüberschreitung.

Von Vernunft und Aufklärung, die in den letzten Wochen in der HU massiv beschworen wurden, ist die humanistische Bürgerrechtsorganisation weit entfernt. Damit verbaut sie sich die Chance, in die hoch emotionsgeladene öffentliche Debatte eingreifen zu können, in der das Kindeswohl für antisemitische und antiislamische Haltungen ebenso herhält, wie für eine Ausweitung von autoritären Verboten. In dem unbestreitbaren Konflikt zwischen Kindeswohl, Elternrecht, religiöser Erziehung  und dem Wächteramt des Staates bei Missbrauch hätte eine Bürgerrechtsorganisation eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe, gemeinsam mit allen Beteiligten nach Lösungen zu suchen. Sie selbst müsste jedoch auch offen sein, mehr über religiöse Rituale, Bräuche und  Traditionen wissen zu wollen. Sie müsste offen sein, die kritischen Auseinandersetzungen im Judentum selbst und dessen Überlegungen zu symbolischen Handlungen zur Kenntnis zu nehmen. Und sie müsste sich klar gegen eine strafrechtliche Bedrohung jüdischer und muslimischer Eltern aussprechen. Von einer solchen Offenheit ist in den letzten Monaten in der HU wenig zu spüren gewesen, die Urteile über Religion scheinen festgezurrt zu sein. Sie gipfeln in der Behauptung, dass Glauben und der Einsatz für Bürger- und Menschenrechte unvereinbar seien.

Zu den gesellschaftlichen Bruchlinien, die uns vermutlich noch lange beschäftigen werden, schreibt Heiner Bielefeld (SZ vom 3. August): „Wichtig wäre es, ein angemessenes Verständnis gesellschaftlicher Aufklärung wieder zu gewinnen. Dies setzt geistige Offenheit voraus, zu der selbstverständlich auch Religionskritik  gehört. Es kann deshalb nicht darum gehen, die öffentliche Auseinandersetzung um schwierige Themen, zu denen auch die Beschneidung von Knaben gehört, zu tabuisieren. Wohl aber gilt es, Fairnessregeln in Erinnerung zu bringen, ohne die die Auseinandersetzung nicht produktiv sein kann. Es geht um Rücksichtnahme, das Bemühen um Genauigkeit und die Fähigkeit hinzuhören. Dies gehört zu den Voraussetzungen für ein Zusammenleben von religiösen, weniger religiösen, religionsskeptischen  und religionskritisch eingestellten Menschen in der pluralistischen Gesellschaft.“ Wie wahr.

Jutta Roitsch-Wittkowsky
im August 2012

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